Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 99/15/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7766 F/2002

Geschäftszahl

99/15/0154

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §119;
EStG 1988 §16 Abs2;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
FinStrG §161 Abs3;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FinStrG Art. 1 § 161 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 161 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1990
  5. FinStrG Art. 1 § 161 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in 2230 Gänserndorf, Hauptstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat römisch eins), vom 23. März 1999, Zl. RV/777-10/98 BS I - 78/98, betreffend Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, Finanzstrafgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war von 1963 bis zu seiner Entlassung im Mai 1994 in vier Gemeinden des Marchfeldes Gemeindesekretär und als solcher auch mit Kassenverwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben betraut. Er war befugt, hinsichtlich der Girokonten der betroffenen Gemeinden Zahlungsanweisungen zu tätigen, von diesen Konten Beträge mittels Barbehebung oder Scheckauszahlung abzuheben und über die Gelder bestimmungsgemäß zu verfügen sowie aus den in den Gemeindekassen erliegenden Bargeldbeträgen Gelder zu entnehmen und bestimmungsgemäß zu verwenden. Außerdem war er auch zur buchhalterischen Erfassung dieser Vorgänge befugt.

Neben diesen Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit als Gemeindesekretär bezog der Beschwerdeführer bis Ende 1994 geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Provisionsempfänger einer Versicherung.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 1995 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, weil er in der Zeit von 1980 bis 1993 seine Stellung als Gemeindesekretär in namentlich genannten Gemeinden, in denen er mit Kassenverwaltungs- und Buchhaltungsgeschäften betraut war, dazu missbrauchte, um die Gemeinden vorsätzlich in ihren konkreten Vermögensrechten zu schädigen, wobei er sich insgesamt Geldbeträge von S 3,942.596,88 angeeignet habe. Über Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafausmaß wurde die Freiheitsstrafe vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 20. September 1995 auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt, weil der Beschwerdeführer noch während des Berufungsverfahrens an die geschädigten Gemeinden Schadensgutmachungen von S 2,752,140,76 geleistet habe.

Mit Schreiben vom 21. Jänner 1998 erstattete das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 82, Absatz 2, FinStrG Anzeige an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Korneuburg, weil der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für 1986 bis 1994 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer 1986 S 97.647,--, 1987 S 104.930,--, 1988 S 175.961,--, 1989 S 236.574,--, 1990 S 99.246,-

-, 1991 S 128.604,--, 1992 S 235.332,--, 1993 S 165.400,-- und 1994 S 10.609,-- bewirkt. Der Beschwerdeführer habe demnach eine Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 1998 sprach die Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg aus, dass gemäß Paragraph 202, Absatz 3, FinStrG dem Gericht die Ahndung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat nach FinStrG nicht zustehe. In der Begründung ist hiezu zu lesen, den geschädigten Gemeinden sei ex lege bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder an den Beschwerdeführer, also der Schädigung, ein Rückforderungsanspruch erwachsen. Die Zuflüsse seien daher nicht als die Abgabepflicht auslösende Einkünfte, sondern quasi als Durchgangsposten zu betrachten. Soweit sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien darauf berufen habe, dass er im Einverständnis mit seinem jeweiligen Dienstgeber Entnahmen, etwa zur Abgeltung von Überstunden, bezogen habe, die nicht der Besteuerung unterzogen worden seien, wäre von einer Verkürzung der Lohnsteuer auszugehen, die primär den Verantwortlichen der Dienstgebergemeinden anzulasten wäre. Der die Zuständigkeit des Gerichtes begründende S 1 Mio. übersteigende strafbestimmende Wertbetrag werde in Anbetracht der Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien keinesfalls erreicht.

Das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz leitete daraufhin mit Bescheid vom 30. März 1998 gegen den Beschwerdeführer das Strafverfahren gemäß Paragraph 83, Absatz eins, FinStrG ein, weil der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für 1986 bis 1993 eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer von insgesamt S 976.410,-- bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen zu haben.

Der bestellte Amtsbeauftragte leitete gemäß Paragraph 124, Absatz 2, leg. cit. die Akten dem Spruchsenat (beim Finanzamt für den 1. Wiener Gemeindebezirk) zu. Im Begleitschreiben vom 5. Mai 1998 führte er aus, in Entsprechung des Beschlusses der Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg sei der strafbestimmende Wertbetrag ermittelt und das verwaltungsbehördliche Strafverfahren eingeleitet worden. Hinsichtlich des Jahres 1986 sei bereits Verjährung eingetreten, die Abgabenverkürzung betreffe daher nur die Jahre 1987 bis 1993 im Gesamtbetrage von S 915.723,--.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den

1. Bezirk in Wien vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1987 von S 74.410,--, 1988 von S 141.219,--, 1989 in Höhe von

S 204.074,--, 1990 von S 71.946,--, für 1991 von S 100.044,--, für 1992 von S 202.830,-- und für 1993 von S 121.200,-- bewirkt. Er habe das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG begangen und werde hiefür nach Paragraph 33, Absatz 5, leg. cit. gemäß Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis des Zollamtes Drasenhofen vom 2. Juli 1995 zu einer Zusatzgeldstrafe von S 300.000,--, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen trete, verurteilt. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich schuldig bekannt, sein Geständnis stehe mit dem Akteninhalt im Einklang. Als realitätsbezogener Mensch habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er auch die verfahrensgegenständlichen Einkünfte hätte versteuern müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er geltend, die Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg habe in ihrem Beschluss vom 13. Februar 1998 festgehalten, dass den geschädigten Gemeinden ein Rückforderungsanspruch erwachsen sei. Die Zuflüsse seien daher nicht als die Abgabenpflicht auslösende Einkünfte, sondern als Durchgangsposten zu betrachten. Das Gericht habe daher von der Ahndung der Tat Abstand genommen. Die selbe Vorgangsweise sei auch im Rahmen der "Strafgerichtsbarkeit des Fiskus" einzuhalten.

Weiters machte er geltend, das Finanzamt habe es abgelehnt, die Schadenersätze als Werbungskosten anzuerkennen. Auffallend sei, dass die im Einkommensteuerbescheid genannten Beträge von denen im Erkenntnis des Spruchsenates in nicht nachvollziehbarer Weise abweichen. Dies habe dazu geführt, dass der "Fiskus" die Möglichkeit erhalten habe, ein Strafverfahren im eigenen Bereich durchzuführen.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wurde der Berufung teilweise Folge gegeben; hinsichtlich der Einkommensteuer 1987 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von S 74.410,-- wurde das Finanzstrafverfahren eingestellt; für den unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruches wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. auf das Straferkenntnis des Zollamtes Drasenhofen vom 2. Juli 1995 zu einer Zusatzgeldstrafe von S 250.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Berufung komme insoweit Berechtigung zu, weil hinsichtlich der Verkürzung der Einkommensteuer für 1987 um den Teilbetrag von S 74.410,-- gemäß Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG Verjährung der Strafbarkeit eingetreten sei. Im Übrigen bleibe der Umstand, dass sich die inkriminierte Abgabenhinterziehung auf Einkünfte bezogen habe, die der Beschwerdeführer durch jahrelanges strafbares Verhalten in Zusammenhang mit seiner beruflichen Funktion erzielt habe, für die finanzstrafrechtliche Tatbeurteilung ebenso ohne Bedeutung, wie die der Tataufdeckung nachfolgende Konsequenz, dass er nunmehr mit Rückforderungsansprüchen der seinerzeit Geschädigten konfrontiert sei. Stelle doch der durch geraume Zeit erfolgreiche effektuierte Vermögenszufluss den entscheidenden abgabenrechtlichen Anknüpfungspunkt für die Einkommensteuerpflicht dar, aus deren Sicht die reklamierte steuerrechtliche Privilegierung gegenüber redlichen Einkünften umso weniger sachlich indiziert sei, wenn es sich dabei um den Ertrag aus Straftaten handle. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Korneuburg, in der ein abweichender Standpunkt vertreten werde, erweise sich in diesem Zusammenhang als weder richtungsweisend noch bindend. Dass das angefochtene Erkenntnis im Vergleich zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung des Finanzamtes von für den Beschwerdeführer durchwegs günstigeren Wertansätzen ausgehe, kann ohne Nachteil für den Beschwerdeführer auf sich beruhen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer meint, aus dem Beschluss der Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg ergebe sich, dass der gegebene Sachverhalt ein Finanzvergehen nicht erfülle. Wenn er im Falle einer Schadenssumme von über S 1 Mio. und der Zuständigkeit der Gerichte mit keiner Verurteilung rechnen müsse, widerspreche eine Bestrafung durch die Finanzbehörden jeglichem gesunden Rechtsempfinden und dem Gleichheitsgrundsatz.

Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass sich der Beschluss der Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg auf Paragraph 202, Absatz 3, FinStrG stützt. Nach dieser Bestimmung hat sich die Ratskammer in ihrem Beschluss darauf zu beschränken, ob dem Gerichte die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukommt. Das Gericht hat somit lediglich seine Zuständigkeit verneint. Ein solcher Ausspruch ist aber kein Hindernis für die Fortsetzung eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens hinsichtlich dieser Tat. Die Finanzstrafbehörde ist lediglich an die Unzuständigkeitsentscheidung insoweit gebunden, als sie im Ausspruch sowohl über Schuld als auch Strafe keinen höheren strafbestimmenden Wertbetrag zu Grunde legen darf, als ihrer Zuständigkeit entspricht (Paragraph 54, Absatz 5, FinStrG).

Unter Berufung auf die Begründung des Beschlusses der Ratskammer beim Landesgericht Korneuburg macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm zugeflossenen Gelder stellten von vornherein keine Einkünfte dar, die eine Abgabepflicht auslösen könnten, weil schon im Zeitpunkt des Zuflusses für die Geschädigten ein Rückforderungsanspruch entstehe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer aber die Rechtslage:

Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. ist es bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Zu den Vorteilen aus seinem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 95/14/0112, m.w.N.). Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Veranlagungsweg zu erfassen. Wenn der Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und solcherart Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen löst, sofern es den Kriterien der Paragraphen 2, 21, ff EStG 1988 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus (OGH 11 Os 194/97, m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang damit rügt, die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht auf sein Berufungsvorbringen eingegangen, wonach im Falle einer bestehenden Steuerschuld die Schadensgutmachung als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen sei, ist er auf Paragraph 19 und Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988 zu verweisen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle kommt im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge die Geltendmachung als Werbungskosten in Betracht. Solche Werbungskosten kommen aber nur bei der Veranlagung des Kalenderjahres in Betracht, in dem die Rückzahlung der Einnahmen erfolgt. Im Beschwerdefall erfolgte die behauptete Schadensgutmachung im Jahr 1995. Diese Rückzahlung stellt daher von vornherein keine Werbungskosten für die hier in Rede stehenden Jahre 1988 bis 1993 dar; in diesem Zeitraum war die Aufdeckung der Straftat und damit die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen im Übrigen noch gar nicht absehbar.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, er habe eine ihn treffende Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, mit der Behauptung, er hätte durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung sich einer strafbaren Handlung bezichtigen müssen.

Auch damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Die Offenlegungspflicht beschränkt sich nämlich nur auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen, etwa über ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Abgabenschuldners, sind für die Steuerbemessung irrelevant und daher von Abgabepflichtigen nicht gefordert vergleiche , hiezu OGH 11 Os 194/97 m.w.N.). Die den Beschwerdeführer treffende Deklarationspflicht nach den Paragraphen 119, ff BAO umfasste daher lediglich den Zufluss von Geldern von seinen Arbeitgebern. Umstände, die dieses Zufließen als Vermögensstraftat ausweisen, sind von der Offenlegungspflicht nicht umfasst. Damit war der Beschwerdeführer bei Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht dem Zwang zur Selbstbeschuldigung von vornherein nicht ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die belangte Behörde die Zusatzgeldstrafe herabsetzte, hingegen die Ersatzfreiheitsstrafe erhöhte.

Paragraph 161, Absatz 3, Satz 1 FinStrG schränkt die auch im Finanzstrafverfahren grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten (Paragraph 161, Absatz eins, Satz 2 leg. cit.) dahin ein, dass die Entscheidung der zweiten Instanz nur über Anfechtung des Amtsbeauftragten zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf. Eine solche Abänderung (refomatio in peius) ist also dann ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittel allein vom Beschuldigten eingelegt wurde. Dieses Verschlimmerungsverbot besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vergleiche , Fellner, Finanzstrafgesetz Paragraphen 161, 164, Tz 15, Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz Paragraph 161, Absatz 3, Ziffer 2,). Dadurch, dass die belangte Behörde die über den Beschwerdeführer verhängte Zusatzgeldstrafe von S 300.000,-- auf S 250.000,-- herabsetzte, hingegen die von der ersten Instanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen auf 50 Tage erhöhte, verstieß sie gegen Paragraph 161, Absatz 3, FinStrG. Sie belastete damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser im Ausspruch über die Strafe gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Kostenersatzanspruch unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zusteht vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 686).

Wien, am 26. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150154.X00

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1999150154_20021126X00

Navigation im Suchergebnis