Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7749 F/2002

Geschäftszahl

99/13/0243

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Oktober 1999, Zl. RV/175 - 16/13/99, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid unterrichtet der Beschwerdeführer an einer HTL die Fächer Mathematik, Physik und EDV. Laut Beschwerde habe der Beschwerdeführer auch fächerübergreifend politische Bildung zu unterrichten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine im Jahr 1994 unternommene Reise des Beschwerdeführers nach New York als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit strittig. Nach dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Programmentwurf stellte sich diese Reise wie folgt dar:

 

"Sa, 15.10.1994

 

09.45

Treffpunkt Flughafen Wien

11.55

Abflug mit AUA...

16.30

Ankunft JfK-Airport New York und Transfer

 

ins Hotel Doral Inn..

19.30

Kurzes Briefing im Hotel

So., 16.10.1994

 

09.00 - 18.00

Tagestour - New York

09.00 - 18.00

Manhatten - Freiheitsstatue - Ellis Island ...

Mo., 17.10.1994

 

09.00

Briefing:

 

Kurze Einführung zur Rolle Österreichs in

 

den VN und Behandlung einzelner Krisenherde...

10.00 - 12.30

Briefing durch Funktionäre der Vereinten

 

Nationen, anschließend Lunch/Imbiss im UN-

 

Gebäude

18.30

Empfang durch Botschafter Dr. Ernst

 

Sucharipa ... in dessen Wohnung

Di., 18.10.1994

 

09.30

Besuch einer Berufsbildenden Schule...

15.30

Besuch der Österreichischen Handels-

 

delegation in New York, Gespräch mit dem

 

Handelsdelegierten ...

Mi., 19.10.1994

 

09.15

Führung durch das Hauptquartier der VN,

 

anschließend

bis 12.30

Briefings durch UNO-Funktionäre,

 

anschließend Lunch/Imbiss im UN-Gebäude

15.00

Besuch des österreichischen Kulturinstituts

 

Informationsgespräch mit dem Leiter des

 

Austrian Institute...

Do., 20.10.1994

 

09.30

Besichtigung der Stock Exchange u.

 

anschließend Empfang durch die Bank

 

Austria AG N.Y. mit Vorträgen über

 

internationale währungs- und wirtschafts-

 

politische Fragen

20.00

Metropolitan Opera (La Boheme)

Fr., 21.10.1994

 

09.30

Besuch einer Berufsbildenden Schule römisch zwei

20.00

Musical-Besuch Broadway

 

Crazy For you...

Sa., 22.10.1994

Gelegenheit zum Shopping

16.00

Treffpunkt im Hotel und Transfer zum JfK-

 

Airport

20.15

Abflug New York ..."

Weiters hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht über das Seminar des pädagogischen Instituts des Bundes in Wien "Österreich und die Vereinten Nationen" auszugsweise Folgendes hervorgehe:

"...Zielsetzungen der Veranstaltung waren die Struktur, Funktion und Entwicklungsperspektiven der VN aufzuzeigen, die historische und aktuelle Rolle Österreichs bzw. Wiens) innerhalb der VN zu diskutieren, internationale Kontakte zu schließen, die der pädagogischen Arbeit an den Schulen zugute kommen soll und das Engagement österreichischer Dienststellen in New York kennen zu lernen...

Zielsetzung war es auch gerade für die politische Bildung klarzustellen, dass die großen weltweiten Problemstellungen, bzw. Bedrohungsbilder (Umwelt, Währung, Krieg und Frieden, Wohlstand usw.) nur mehr auf internationaler Ebene gelöst werden können...

Sonntag, 16.10.1994

...ganztägiges Kultur- und Informationsprogramm Montag, 17.10.1994

...Vorträge höchstrangiger UN-Beamter... Die Themen waren:

Generelle Einführung in den Aufbau der VN, die Aufgaben des Weltsicherheitsrates und die Entwicklungspolitik der VN...Anschließend wurde der Lunch im UN-Speisesaal eingenommen und es ergab sich die Gelegenheit für Gespräche mit UN-Vertretern aus aller Welt.

Dienstag, 18.10.1994

...Gespräche mit den Schulbehörden von Manhattan und auch Schulen besucht. Der größte Teil der Gruppe besuchte das Solomon R. Guggenheim Museum of Modern Art und die Ausstellung zeitgenössischer italienischer Kunst.

Der Nachmittag war dem Besuch der Österreichischen Handelsdelegation in New York gewidmet...An Hand vieler hochinteressanter Fallbeispiele konnte die Funktion der Handelsdelegation sehr anschaulich erläutert werden.

Mittwoch, 19.10.1994

...Reihe von Vorträgen im UN-Hauptquartier... Themen waren:

Die Frauenpolitik der VN, Weltwirtschaftliche Entwicklungsperspektiven, UN-Reform und Peace-keeping operations...

Donnerstag, 20.10.1994

... wurde die wohl wichtigste Börse der Welt, die New York

Stock Exchange in der Wall-Street besucht...

Freitag, 21.10.1994

...Besuch berufsbildender Schulen sowie Besuch des City College von New York...

Samstag, 22.10.1994

...noch einige Fakultativprogrammpunkte ... ein wenig Zeit

zum Shopping bzw. um einige Highlights von New York kennen zu lernen...

Das Seminar hat viele Möglichkeiten geboten Informationen zu erlangen und Kontakte zu schließen..."

Nach einer Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der vorgelegte Programmentwurf bzw. der Bericht über das Seminar des pädagogischen Instituts des Bundes in Wien ließen nicht erkennen, dass die New York-Reise in einer Weise erfolgt sei, welche deren zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lasse. Dabei werde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer viele Informationen bekommen und Kontakte geknüpft habe; dahingestellt bleiben könne aber, ob durch diese Reise überhaupt Kenntnisse hätten erworben werden können, welche eine einigermaßen konkrete Verwertung in der beruflichen Sphäre des Beschwerdeführers bewirkt hätten. Das Reiseprogramm sei nämlich seinem Inhalt nach so gestaltet gewesen, dass es keineswegs der Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt habe. Auch zeitlich gesehen hätten diejenigen Programmpunkte, die von einigem beruflichen Interesse hätten sein können, bei weitem nicht jenen Raum eingenommen, der üblicherweise für die berufliche Tätigkeit verwendet werde. Dass die Planung und Durchführung der Reise durch das pädagogische Institut des Bundes vorgenommen worden sei und vorwiegend Lehrerinnen und Lehrer berufsbildender Schulen teilgenommen hätten, könne der Berufung bei dieser Sachlage zu keinem Erfolg verhelfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden vergleiche , das Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171). Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

  • Strichaufzählung
    Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
  • Strichaufzählung
    Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
  • Strichaufzählung
    Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
  • Strichaufzählung
    Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis 93/15/0069, sowie z.B. das Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, 98/14/0124). Dass der anstrengende Charakter der Programmgestaltung einer solchen Reise an dieser Einschätzung nichts ändern kann, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits mehrfach ausgesprochen vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, 97/13/0228, mwN, und vom 28. März 2001, 2000/13/0194).
Nach den angeführten Kriterien zur steuerlichen Berücksichtigung einer Studienreise ist es u.a. erforderlich, dass deren Programmpunkte jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren. Es ist im Sinne der Judikatur zu den Reisen mit Mischprogramm nicht maßgebend, ob ein Dritter diese Reise insgesamt auch in dieser Form durchführen würde. Nach dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Programmentwurf, auf den auch die Beschwerde Bezug nimmt, durfte die belangte Behörde zu Recht von einer Reise mit Mischcharakter ausgehen. Von Besuchen bei den Vereinten Nationen (verbunden mit einer Führung durch deren Hauptquartier) oder einer international bekannten Börse kann nicht gesagt werden, dass sie für einen politisch oder wirtschaftlich allgemein Interessierten ohne Anziehungskraft wären, wie auch die Beschwerde grundsätzlich einräumt. Ein solcher Besuch verliert gemessen am Interesse eines Bildungsreisenden vergleiche , etwa das oben erwähnte Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 97/13/0228) auch nicht jegliche Anziehungskraft, wenn diese Exkursionen ausführliche Fachinformationen enthielten und sich der Teilnehmer laut Beschwerde "viele Stunden lang mehrere Vorträge anhören müsste". Schon allein die betreffenden Programmteile, die an drei Tagen (am 17., 19. und 20. Oktober) stattfanden, rechtfertigten die Zuordnung der gegenständlichen Reise insgesamt zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988. Überdies ist anzumerken, dass hinsichtlich Montag, 17. Oktober, nachmittags kein konkreter Programmpunkt aufscheint und auch die am Dienstag, 18. Oktober, und am Mittwoch, 19. Oktober, jeweils nachmittags vorgesehenen Besuche bei der österreichischen Handelsdelegation bzw. dem österreichischen Kulturinstitut keine interessensmäßige Beschränkung auf den Teilnehmerkreis der in Rede stehenden Reise erkennen lassen.
Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer aus der Reise für seine berufliche Tätigkeit verwertbare Kenntnisse erworben hat, ließ die belangte Behörde dahingestellt. Es liegt damit auch kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht mit der Bestätigung der Dienststelle des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1996 über die berufliche Notwendigkeit der Reise auseinander gesetzt hat, zumal in dieser im Wesentlichen nur die Verwertbarkeit der auf der Reise gewonnenen Informationen für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers erläutert wird. Soweit der Beschwerdeführer weiters eine Beschäftigung mit dem von ihm im Abgabenverfahren vorgelegten Bericht von Mag. G. und Mag. Sch. vom November 1994 ("Bericht über das Seminar des pädagogischen Instituts in Wien 'Österreich und die Vereinten Nationen'") vermisst, ist festzuhalten, dass auch die Beschwerde nicht darstellt, warum sich aus diesem, im angefochtenen Bescheid ohnedies auszugsweise wiedergegebenen, Schreiben eine andere Beurteilung ableiten ließe.
Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999130243.X00

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1999130243_20020925X00

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