Verwaltungsgerichtshof
25.09.2002
99/13/0243
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Oktober 1999, Zl. RV/175 - 16/13/99, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid unterrichtet der Beschwerdeführer an einer HTL die Fächer Mathematik, Physik und EDV. Laut Beschwerde habe der Beschwerdeführer auch fächerübergreifend politische Bildung zu unterrichten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Anerkennung von Aufwendungen für eine im Jahr 1994 unternommene Reise des Beschwerdeführers nach New York als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit strittig. Nach dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Programmentwurf stellte sich diese Reise wie folgt dar:
"Sa, 15.10.1994 |
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09.45 | Treffpunkt Flughafen Wien |
11.55 | Abflug mit AUA... |
16.30 | Ankunft JfK-Airport New York und Transfer |
| ins Hotel Doral Inn.. |
19.30 | Kurzes Briefing im Hotel |
So., 16.10.1994 |
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09.00 - 18.00 | Tagestour - New York |
09.00 - 18.00 | Manhatten - Freiheitsstatue - Ellis Island ... |
Mo., 17.10.1994 |
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09.00 | Briefing: |
| Kurze Einführung zur Rolle Österreichs in |
| den VN und Behandlung einzelner Krisenherde... |
10.00 - 12.30 | Briefing durch Funktionäre der Vereinten |
| Nationen, anschließend Lunch/Imbiss im UN- |
| Gebäude |
18.30 | Empfang durch Botschafter Dr. Ernst |
| Sucharipa ... in dessen Wohnung |
Di., 18.10.1994 |
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09.30 | Besuch einer Berufsbildenden Schule... |
15.30 | Besuch der Österreichischen Handels- |
| delegation in New York, Gespräch mit dem |
| Handelsdelegierten ... |
Mi., 19.10.1994 |
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09.15 | Führung durch das Hauptquartier der VN, |
| anschließend |
bis 12.30 | Briefings durch UNO-Funktionäre, |
| anschließend Lunch/Imbiss im UN-Gebäude |
15.00 | Besuch des österreichischen Kulturinstituts |
| Informationsgespräch mit dem Leiter des |
| Austrian Institute... |
Do., 20.10.1994 |
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09.30 | Besichtigung der Stock Exchange u. |
| anschließend Empfang durch die Bank |
| Austria AG N.Y. mit Vorträgen über |
| internationale währungs- und wirtschafts- |
| politische Fragen |
20.00 | Metropolitan Opera (La Boheme) |
Fr., 21.10.1994 |
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09.30 | Besuch einer Berufsbildenden Schule römisch zwei |
20.00 | Musical-Besuch Broadway |
| Crazy For you... |
Sa., 22.10.1994 | Gelegenheit zum Shopping |
16.00 | Treffpunkt im Hotel und Transfer zum JfK- |
| Airport |
20.15 | Abflug New York ..." |
Weiters hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht über das Seminar des pädagogischen Instituts des Bundes in Wien "Österreich und die Vereinten Nationen" auszugsweise Folgendes hervorgehe:
"...Zielsetzungen der Veranstaltung waren die Struktur, Funktion und Entwicklungsperspektiven der VN aufzuzeigen, die historische und aktuelle Rolle Österreichs bzw. Wiens) innerhalb der VN zu diskutieren, internationale Kontakte zu schließen, die der pädagogischen Arbeit an den Schulen zugute kommen soll und das Engagement österreichischer Dienststellen in New York kennen zu lernen...
Zielsetzung war es auch gerade für die politische Bildung klarzustellen, dass die großen weltweiten Problemstellungen, bzw. Bedrohungsbilder (Umwelt, Währung, Krieg und Frieden, Wohlstand usw.) nur mehr auf internationaler Ebene gelöst werden können...
Sonntag, 16.10.1994
...ganztägiges Kultur- und Informationsprogramm Montag, 17.10.1994
...Vorträge höchstrangiger UN-Beamter... Die Themen waren:
Generelle Einführung in den Aufbau der VN, die Aufgaben des Weltsicherheitsrates und die Entwicklungspolitik der VN...Anschließend wurde der Lunch im UN-Speisesaal eingenommen und es ergab sich die Gelegenheit für Gespräche mit UN-Vertretern aus aller Welt.
Dienstag, 18.10.1994
...Gespräche mit den Schulbehörden von Manhattan und auch Schulen besucht. Der größte Teil der Gruppe besuchte das Solomon R. Guggenheim Museum of Modern Art und die Ausstellung zeitgenössischer italienischer Kunst.
Der Nachmittag war dem Besuch der Österreichischen Handelsdelegation in New York gewidmet...An Hand vieler hochinteressanter Fallbeispiele konnte die Funktion der Handelsdelegation sehr anschaulich erläutert werden.
Mittwoch, 19.10.1994
...Reihe von Vorträgen im UN-Hauptquartier... Themen waren:
Die Frauenpolitik der VN, Weltwirtschaftliche Entwicklungsperspektiven, UN-Reform und Peace-keeping operations...
Donnerstag, 20.10.1994
... wurde die wohl wichtigste Börse der Welt, die New York
Stock Exchange in der Wall-Street besucht...
Freitag, 21.10.1994
...Besuch berufsbildender Schulen sowie Besuch des City College von New York...
Samstag, 22.10.1994
...noch einige Fakultativprogrammpunkte ... ein wenig Zeit
zum Shopping bzw. um einige Highlights von New York kennen zu lernen...
Das Seminar hat viele Möglichkeiten geboten Informationen zu erlangen und Kontakte zu schließen..."
Nach einer Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der vorgelegte Programmentwurf bzw. der Bericht über das Seminar des pädagogischen Instituts des Bundes in Wien ließen nicht erkennen, dass die New York-Reise in einer Weise erfolgt sei, welche deren zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lasse. Dabei werde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer viele Informationen bekommen und Kontakte geknüpft habe; dahingestellt bleiben könne aber, ob durch diese Reise überhaupt Kenntnisse hätten erworben werden können, welche eine einigermaßen konkrete Verwertung in der beruflichen Sphäre des Beschwerdeführers bewirkt hätten. Das Reiseprogramm sei nämlich seinem Inhalt nach so gestaltet gewesen, dass es keineswegs der Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrt habe. Auch zeitlich gesehen hätten diejenigen Programmpunkte, die von einigem beruflichen Interesse hätten sein können, bei weitem nicht jenen Raum eingenommen, der üblicherweise für die berufliche Tätigkeit verwendet werde. Dass die Planung und Durchführung der Reise durch das pädagogische Institut des Bundes vorgenommen worden sei und vorwiegend Lehrerinnen und Lehrer berufsbildender Schulen teilgenommen hätten, könne der Berufung bei dieser Sachlage zu keinem Erfolg verhelfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden vergleiche , das Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171). Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor: