Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0179

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des JK in W, vertreten durch Dr. Hellmut Weiser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Geologengasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Juli 1999, Zl. RV/194 - 16/13/99, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Jahr 1996 Pensionseinkünfte bezog, beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr die Berücksichtigung eines Betrages von insgesamt 235.480 S als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, EStG 1988. Seine Stiefmutter habe mit ihrer Witwenpension und der Hilflosenzulage (später Pflegegeld), die sie ab März 1983 erhalten habe, die Mittel für den durch ihren schlechten Gesundheitszustand erforderlichen Pflegeaufwand nicht aufbringen können. Sie habe den Beschwerdeführer deshalb ersucht, sie mit einem monatlichen Betrag von 2.500 S zu unterstützen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stiefmutter bereits im 84. Lebensjahr gestanden und ihr Gesundheitszustand "besonders schlecht" gewesen. Sie habe keine eigenen Kinder und auch keine Verwandten gehabt, von denen sie mit einer finanziellen Unterstützung hätte rechnen können. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer moralisch verpflichtet gefühlt, ihrer Bitte um finanzielle Hilfe nachzukommen. Die Stiefmutter habe sich dafür bereit erklärt, dem Beschwerdeführer nach ihrem Tod alle Vermögenswerte, insbesondere Sparbücher, zur Abdeckung seiner Aufwendungen zu überlassen. Darüber sei am 1. Jänner 1989 eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Die monatlichen Zahlungen auf Grund dieser Vereinbarung hätten am 1. Jänner 1989 begonnen und mit Februar 1996 (also monatliche Unterstützung von 2.500 S für insgesamt 86 Monate) geendet. Der Gesamtbetrag der diesbezüglichen Aufwendungen habe somit 215.000 S betragen. Da die Stiefmutter das "Darlehen an sie" von 215.000 S bis zum Todeszeitpunkt nicht zurückbezahlt habe, habe der Beschwerdeführer die diesbezügliche Forderung sowie die von ihm bezahlten Kosten des Begräbnisses in Höhe von 36.510 S als Forderung in der Verlassenschaft geltend gemacht. Mangels ausreichender Aktiva sei dem Beschwerdeführer der Nachlass in der Höhe von 15.407 S an Zahlungs statt überlassen worden. Damit errechne sich insgesamt der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Betrag von 235.480 S.

Nach der dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 angeschlossenen Vereinbarung vom 1. Jänner 1989 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seine Stiefmutter bis zu ihrem Lebensende mit vorläufig monatlich 2.500 S zu unterstützen. Die Stiefmutter verpflichtete sich ihrerseits, dem Beschwerdeführer dafür nach ihrem Ableben alle ihre Vermögenswerte, insbesondere Sparbücher, zur Abdeckung seiner obigen Aufwendungen zu überlassen.

Im Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 fanden die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge bei der Einkommensermittlung des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung. Nach Ansicht des Finanzamtes enthalte die Vereinbarung vom 1. Jänner 1989 weder die für einen Darlehens- noch einen Kreditvertrag wesentlichen Bestandteile. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers stelle die Verpflichtung zur Leistung einer Unterhaltsrente dar. In der Tatsache, dass die bis zum Todeszeitpunkt geleisteten Unterhaltszahlungen im Nachlassvermögen keine Deckung gefunden hätten, könne "weder ein Forderungsausfall noch ein irgendein anderer Umstand, der eine außergewöhnliche Belastung darstellt, erblickt werden". Die Begräbniskosten seien zwar nach Abzug der Nachlassaktiva als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, sie überstiegen jedoch nicht den Selbstbehalt von 111.998 S.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt versuche, den Charakter seiner Zahlungen und seiner endgültigen Forderung an seine Stiefmutter in Höhe von 215.000 S, die sich im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung als uneinbringlich herausgestellt habe, in Zweifel zu ziehen. Tatsache sei, dass er die monatlichen Zahlungen an seine Stiefmutter in der Überzeugung geleistet habe, sein Geld spätestens nach ihrem Tod zurückzuerhalten. In den wesentlichen Punkten, außer in der Bezeichnung "Vereinbarung" statt Darlehensvertrag, besage die mit seiner Stiefmutter getroffene Vereinbarung "das gleiche wie ein Darlehensvertrag". Jedenfalls sei diese Vereinbarung vom wirtschaftlichen Effekt her als Darlehensvertrag zu werten. Es habe sich "aber zum Schluss bedauerlicherweise herausgestellt, dass die Forderung aus dem Darlehen uneinbringlich war". Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Streitfall somit durchaus vergleichbar mit jenem des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, 88/14/0163, wonach ein Darlehen an Angehörige in Notfällen im Jahr des Ausfalles als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könne nichts zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, weil es im Wesentlichen nur den Zeitpunkt der Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung behandle. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei der Vereinbarung vom 1. Jänner 1989 im Wesentlichen um einen Hoffnungskauf iS des Paragraph 1276, ABGB, jedenfalls aber eindeutig um einen Glücksvertrag. Gegenüber Stiefkindern bestehe kein rechtlicher Unterhaltsanspruch. Auch das Berufungsvorbringen, dass ein Darlehen beabsichtigt gewesen sei (wogegen allerdings einzuwenden sei, dass nicht vereinbart worden sei, jedenfalls die Darlehenssumme zurückzuzahlen), spreche gegen die Leistung von Unterhalt. Es handle sich bei der den Beschwerdeführer treffenden Aufwendung daher letztlich um das Ergebnis eines Verhaltens, zu dem sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken, nämlich in der Hoffnung auf Erwerb von Wirtschaftsgütern aus dem Nachlass, entschlossen habe. Derartige Aufwendungen seien aber als außergewöhnliche Belastung nicht abzugsfähig. Die Berufung sei damit schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen von "moralischen" Gründen für die Zahlungen anspreche, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit Gegenleistungen gerechnet habe. Sollten sittliche Gründe - solche seien offenbar gemeint - für die Leistung der in Rede stehenden Zahlungen ausschlaggebend gewesen sein, sei weiters die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 zu beachten, nach der Unterhaltszahlungen nur insoweit abzugsfähig seien, als sie zur Deckung von Aufwendungen geleistet werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Im Rahmen der Begünstigungsvorschrift des Paragraph 34, habe der Steuerpflichtige selbst das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen. Insoweit habe er aber nicht ziffernmäßig vorgebracht, inwieweit die eigenen Einkünfte der Stiefmutter unter Einbeziehung von Hilflosenzuschuss bzw. Pflegegeld "nicht zur Deckung derjenigen Aufwendungen ausreichen, die bei ihr selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wobei weiters auch eine genaue Auflistung dieser Aufwendungen nicht beigebracht wurde". Selbst bei Vorliegen von Unterhaltsleistungen könnte daher der Berufung kein Erfolg zukommen.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "den Forderungsausfall gemäß Paragraph 34, EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu erhalten", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 34, EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. Ziffer 2
    Sie müssen zwangsläufig sein (Absatz 3,).
  3. Ziffer 3
    Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 schränkte bereits in der Stammfassung die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bedeutsam ein. Nach dieser Regelung (nach der Neufassung durch das Familienbesteuerungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, nunmehr Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988) sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden vergleiche , z.B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch drei B, Tz 1 zu Paragraph 34, allgemein und Tz 6 zu Paragraph 34, Absatz 3,).
Auch im Sinne des vom Beschwerdeführer angesprochenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, 88/14/0163, könnte ein Forderungsausfall nur dann als Aufwendung nach Paragraph 34, EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllten vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998, 96/15/0152).
Nach dem Beschwerdevorbringen verpflichtete sich der Beschwerdeführer am 1. Jänner 1989, seiner Stiefmutter "ein Darlehen" in Form einer monatlichen Unterstützung in Höhe von 2.500 S bis zu ihrem Lebensende zu gewähren, wobei sich diese dem Beschwerdeführer gegenüber verpflichtete, zur Abdeckung der ihm dadurch entstandenen Aufwendungen alle Vermögenswerte, insbesondere Sparbücher, zu hinterlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese getroffenen Vereinbarungen für seine monatlichen Zahlungen eine Rückzahlung bzw. Gegenleistung durch zukünftige Überlassung der Vermögenswerte erwartete, handelte es sich doch um Unterhaltsleistungen an seine Stiefmutter, die den oben erwähnten einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 unterliegen. Nur aus dem Titel der Unterhaltsleistung ließe sich außerdem allenfalls die in der Beschwerde angesprochene sittliche Verpflichtung (und damit Zwangsläufigkeit iS des Paragraph 34, Absatz 3, leg.cit.) zur (darlehensweisen) Unterstützung begründen, die im Übrigen beim Vorhandensein von Vermögenswerten, insbesondere Sparbüchern, bei der zu unterstützenden Person ohnedies nicht zu erkennen wäre. Unterhaltsleistungen sind nach der zitierten Bestimmung nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung (im Wesentlichen wegen Krankheit) darstellen würden. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei abgabenrechtlichen Begünstigungen Aufgabe der Partei ist, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen vergleiche , z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002, 2002/13/0077). Sie hat dazu im angefochtenen Bescheid auch ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht ziffernmäßig vorgebracht, inwieweit die eigenen Einkünfte der Stiefmutter (unter Einbeziehung von Hilflosenzuschuss bzw. Pflegegeld) nicht zur Deckung von iS des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen ausreichten, wobei zudem eine genaue Auflistung dieser Aufwendungen nicht beigebracht worden sei. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, als "meine Stiefmutter an mich herantrat, ihr monatlich S 2.500,-- als Darlehen zu gewähren, um dadurch den durch ihren schlechten Gesundheitszustand erforderlichen Pflegeaufwand, soweit er nicht durch Hilflosenzuschuss bzw. Pflegegeld abgedeckt war, bezahlen zu können, erklärte ich mich dazu bereit", ohne allerdings in irgendeiner Weise die im angefochtenen Bescheid zu Recht als erforderlich erachtete Konkretisierung vorzunehmen. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof aber insgesamt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Die Beschwerde war damit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 29. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130179.X00

Im RIS seit

02.05.2003

Dokumentnummer

JWT_1999130179_20030129X00

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