Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0177

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs7 Z4;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juli 1999, Zl. RV/359-16/12/99, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer merkte in Beilagen zur Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1995 bis 1997 an, er sei von seinem deutschen Arbeitgeber per 1. September 1995 nach Österreich entsendet worden und habe seit diesem Zeitpunkt auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine Ehefrau und seine Kinder seien mit ihm nach Österreich übersiedelt.

Für das Jahr 1995 machte der Beschwerdeführer für zwei Kinder Schulkosten für den Besuch der American International School in Höhe von ca. S 235.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Für die Jahre 1996 und 1997 machte der Beschwerdeführer S 260.000,-

- bzw. S 360.000,-- an Schulkosten für Privatschulen (für drei Kinder, das dritte Kind besuchte das Lycee Francais) als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Bescheid vom 20. April 1998 berücksichtigte das Finanzamt für 1995 lediglich S 12.000,-- als außergewöhnliche Belastung. Mit Bescheiden vom 13. Mai 1998 berücksichtigte das Finanzamt lediglich S 36.000,-- für 1996 und S 51.000,-- für 1997 als außergewöhnliche Belastungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die dagegen erhobenen Berufungen dahingehend entschieden, dass für 1995 die im erstinstanzlichen Bescheid anerkannte außergewöhnliche Belastung bestätigt wurde, für 1996 und 1997 wurden die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide mit S 42.000,-- (1996) und S 54.000,-- (1997) anerkannt. Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Gesetzestextes des Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 in der ab 1994 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, aus, gemäß der für die Streitjahre geltenden Fassung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 seien Unterhaltsleistungen überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das Einkommensteuergesetz 1988 habe die Regelung des Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1972, wonach die Kosten der eigenen Berufsausbildung des Steuerpflichtigen in eingeschränktem Umfang zum Abzug zuzulassen gewesen seien, nicht übernommen. Berufsausbildungskosten des Steuerpflichtigen selbst beruhten in der Regel auf freiem Willensentschluss. Sie erwüchsen weder zwangsläufig noch seien sie außergewöhnlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 gestützt, wonach Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/14/0087, und vom 23. November 2000, Zl. 95/15/0203). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch das Vorbringen im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Einen Sachverhalt, wie er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerpflichtigen selbst rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2000, Zl. 99/13/0256, zu Grunde lag, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Da die belangte Behörde die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung im Beschwerdefall somit zu Recht abgelehnt hat, kommt der Frage, ob und in welchem Ausmaß im Beschwerdefall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 allenfalls wesentlich beeinträchtigt war, keine Bedeutung zu. Dass dem angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen dazu fehlen, belastet diesen daher nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 31. März 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130177.X00

Im RIS seit

30.04.2004

Dokumentnummer

JWT_1999130177_20040331X00

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