Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0101

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs6 idF 1996/201;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des KW in W, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien römisch 21 , Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Mai 1999, Zl. RV/443-15/16/99, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob der vom Beschwerdeführer für die Monate Juni bis Dezember 1996 im Rahmen eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für 1996 als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 geltend gemachte Betrag für die elterliche Pflege des behinderten Sohnes, für welchen erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, anzuerkennen ist. Dem geltend gemachten Betrag lag folgende Berechnung zugrunde:

Nach dem amtsärztlichen Gutachten zum Pflegegeldbescheid bestehe ein Pflegebedarf von 195 Stunden. Dieser Stundensatz sei um ein Drittel hinsichtlich der Pflege in der Tagesstätte auf 130 Stunden reduziert worden. Ausgehend von einem Stundensatz von S 105,-- errechne sich hieraus ein monatlicher Betrag von S 13.650,--. Abzüglich der gewährten Pflegegeldleistung errechne sich somit ein Betrag von S 3.666,-- an elterlicher Pflegeleistung.

Die belangte Behörde vertrat hiezu in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Ansicht, eine Ausgabe (Aufwendung) im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 liege nur dann vor, wenn der geltend gemachte Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausscheide. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem gegenständlich geltend gemachten Betrag nur um einen errechneten, nicht aber tatsächlich geleisteten Betrag handle, könne eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nicht erfolgen.

In der Beschwerde wird hingegen (gestützt auf das hg. Erkenntnis vom 12. September 1989, 88/14/0163) die Ansicht vertreten, dass Paragraph 34, EStG 1988 nicht an den Begriff der Ausgabe, sondern an den der Aufwendung anknüpfe. Darunter sei schlechthin der Abfluss von Gütern beim Steuerpflichtigen zu verstehen. Zu einem solchen Abfluss komme es auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine Forderung verliere. Auch wenn der Aufwand im Beschwerdefall zu keinem Geldfluss geführt habe, sei sehr wohl ein solcher Abfluss von Gütern zu sehen, weil der Beschwerdeführer Zeit und Mühe in die Pflege seines behinderten Sohnes investiert habe, die er sonst anderweitig hätte verwenden und verwerten können. Insofern sei es sehr wohl zu einer Vermögenseinbuße gekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung erfüllen:

  1. eins,
    Sie muss außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. 2,
    Sie muss zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
  3. 3,
    Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 in der ab 1. Juni 1996 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, können u.a. folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden:
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach Paragraph 35, Absatz 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass ein höheres als der Pauschalabgeltung von S 3.600,-- im Sinn der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, entsprechendes Pflegegeld zuerkannt worden war. Als außergewöhnliche Belastung kamen daher nur allfällige Mehraufwendungen in nachgewiesener, tatsächlicher Höhe in Betracht.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betrag mangels Ausscheidens dieses Betrages aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht um keine Mehraufwendung im Sinn des Paragraph 34, EStG 1988 handelt. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen zum Ausdruck gebracht werden soll, die behauptete Vermögenseinbuße sei dadurch zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer die für seinen Sohn aufgewendete Zeit und Mühe "anderweitig", nämlich zur Einnahmenerzielung hätte verwenden können, ist abgesehen davon, dass eine solche anderweitige Verwendung der entsprechenden Zeit und Mühe und somit die behauptete Vermögenseinbuße keineswegs zwingend ist (der Beschwerdeführer hätte die "ersparte Zeit und Mühe" auch für andere als der Einnahmenerzielung dienende Aktivitäten verwenden können), darauf hinzuweisen, dass entgangene Einnahmen keinesfalls als Aufwendungen betrachtet werden können, die einer Beurteilung als außergewöhnliche Belastung zugänglich sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, 89/13/0211). Inwiefern der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage durch den behaupteten Abfluss von Gütern eine nach Paragraph 34, EStG 1988 berücksichtigbare Einbuße erlitten hätte - der Beschwerdeführer behauptet nicht, eine Forderung verloren zu haben - ist nicht zu erkennen. Eine unmittelbare Berücksichtigung von "abgeflossener" Zeit und Mühe als außergewöhnliche Belastung bei Ermittlung des Einkommens kommt, wie der Beschwerdeführer durch den von ihm angestellten Versuch, diese Güter in einen Geldwert umzurechnen, selbst zugesteht, naturgemäß nicht in Betracht. Die Berücksichtigung eines derart umgerechneten Betrages als außergewöhnliche Belastung findet im Gesetz jedoch keine Deckung, zumal aufgewendete Zeit und Mühe die bei der Einkommensteuerbemessung im Rahmen des Paragraph 34, EStG 1988 zu berücksichtigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130101.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1999130101_19990915X00

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