Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 98/16/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0241

Entscheidungsdatum

30.04.1999

Index

20/02 Familienrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

EheG §55a;
EheG §81;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wollzeile 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Juli 1998, Zl. Regierungsvorlage 0281-09/07/98, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schloss am 19. Dezember 1997 mit seiner damaligen Ehefrau einen Scheidungsvergleich, der insgesamt 10 Punkte umfasste. Während in Punkt römisch eins der Ehegattenunterhalt, in Punkt römisch zwei der Kindesunterhalt, in Punkt römisch drei die Besuchsrechtsregelung, in Punkt römisch fünf das eheliche Gebrauchsvermögen, in Punkt römisch sieben die ehelichen Ersparnisse und eine Ausgleichszahlung von S 500.000,--, in Punkt römisch acht das Kraftfahrzeug, in Punkt römisch neun die Scheidungskosten und in Punkt römisch zehn der Verzicht auf ein gerichtliches Aufteilungsverfahren geregelt bzw. vereinbart wurden, haben die Punkte römisch vier und römisch sechs des Vergleiches folgenden Wortlaut:

"IV.

Ehewohnung

Die Erstantragstellerin hat die vormals eheliche Wohnung bereits geräumt von eigenen Fahrnissen an den Zweitantragsteller übergeben, mit Ausnahme eines Pianos (braun) und eines Biedermeierglasschrankes (Kirsche). Diese beiden Fahrnisse werden von der Erstantragstellerin bis 31.1.1998 abtransportiert.

Die Erstantragstellerin übergibt hiemit ihre Wohnungsschlüssel an den Zweitantragsteller und quittiert dieser mit seiner Unterschrift den Erhalt derselben.

Die Erstantragstellerin überträgt dem Zweitantragsteller hiemit ihren Hälfteanteil an der EZ 1060 des Grundbuches 16115 Kaltenleutgeben.

Die Erstantragstellerin erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung und Zustimmung, dass aufgrund dieses Scheidungsvergleiches, ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, auf Kosten des 2. Antragstellers, ob dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1060, Grundbuch 16115 Kaltenleutgeben, bestehend aus den Grundstücken Nr. 12/6 Baufläche (begrünt) und Nr. 12/7 Baufläche (Gebäude) - Baufläche (begrünt), Grundstücksadr.: Hauptstraße 21a und Waldmühlgasse 3a, das Eigentumsrecht zugunsten des Zweitantragstellers, Herrn Jörg Wildi, geb. 25.5.1955, unter gleichzeitiger Zusammenziehung mit Anteil B-LNr. 3a, einverleibt wird.

Die Erstantragstellerin übergibt zur Besicherung der Eigentumsübertragung ihres Hälfteanteils das Original des Rangordnungsbeschlusses TZ 11091 aus 1997, des Bezirksgerichte Mödling und quittiert der Zweitantragsteller mit seiner Unterschrift den Erhalt derselben.

römisch sechs.

Kreditverpflichtungen

  1. Absatz eins,Die Antragsteller haften derzeit gemeinsam für folgende Kredite bzw. Verbindlichkeiten jeweils per 15.7.1997:

a) Bei Bank Austria AG (23450 Mödling, Klostergasse 18) zu Kto.Nr. 327 647 418, aushaftend mit S 1,012581,-- mehr oder

weniger

zu Kto.Nr. 327 647 087, aushaftend mit S 1,029.540,-- mehr oder weniger

zu Kto.Nr. 730 102 928, aushaftend mit S 510.832,-- mehr oder weniger

b) Wohnbauföderung des Landes Niederösterreich S 430.000,-- (F2-A-EH-13/266.517)

c) Die noch offenen Rechnungen des Spenglers, Schlossers, Architekten,

Baumeisters und Zimmerers in Höhe von S 243.740,-- mehr oder weniger

  1. Absatz 2,Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, alle in Absatz

(1) genannten Kredeite und Verbindlichkeiten zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Erstantragstellerin hieraus vollkommen schad- und klaglos zu halten. Festgehalten wird, dass der 2. Antragsteller ab Juli 1997 die Kreditrückzahlung w.o.Pkt.1. übernommen hat.

(3) Die Antragsteller vereinbaren sohin, dass die Antragsteller betreffend die in Absatz (2) zur Alleinzahlung übernommenen Kredite der jeweilige Übernehmer Hauptschuldner und der andere Antragsteller lediglich Ausfallsbürge ist. Die Antragsteller stellen gemeinsam einen Antrag gemäß Paragraph 98, EheG, wonach diese Vereinbarung auch gegenüber den Kreditgläubigern beschlussmäßig ausgesprochen wird."

Aus einer Eingabe des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1998 ergibt sich, dass die im Punkt römisch sieben des Vergleiches vereinbarte Ausgleichszahlung von S 500.000,-- nur die Fahrnisse betrifft und nicht für die Überlassung der Liegenschaftshälfte bezahlt wurde.

Daraufhin zog das Finanzamt die Hälfte der in Punkt römisch sechs des Vergleiches genannten Verbindlichkeiten als Steuerbemessungsgrundlage heran, wobei es betreffend das Wohnbauförderungsdarlehen von einem abgezinsten Betrag von S 75.250,-- ausging.

Dagegen berief der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass nach dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0107, die Grunderwerbsteuer auf Basis des Einheitswertes der betreffenden Liegenschaftsanteile zu entrichten sei. Die Höhe der vorgenommenen Berechnung der Abgabenbemessungsgrundlage wurde nicht bekämpft.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung ebenfalls als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, dass im vorliegenden Fall in Gestalt des Vergleichspunktes römisch sechs eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass die Grunderwerbsteuer nur auf Basis des Einheitswertes der Liegenschaftsanteile berechnet wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde verfasste Gegenschrift vor, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.

Der Beschwerdeführer stellt sich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Standpunkt, es sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 88/16/0107 maßgeblich und meint, die in Rede stehende Übernahme von Verbindlichkeiten stelle nur einen "Spitzenausgleich" iS der zitierten Entscheidung dar. Dabei übersieht der Beschwerdeführer grundlegend folgendes: Die zitierte Entscheidung stellte nur klar, dass im Zuge von Aufteilungsvereinbarungen iS der Paragraphen 81, ff EheG in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln ist.

In der späteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dazu aber ausgeführt, dass im konkreten Einzelfall auch betreffend Scheidungsvergleiche sehr wohl Gegenleistungen ermittelbar sein können vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0149 und vom 29. Jänner 1996, Zlen. 95/16/0187, 0188), wobei es unmaßgeblich ist, ob eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich der Scheidung oder zwischen Lebensgefährten anlässlich der Beendigung einer solchen Beziehung erfolgt.

Insbesondere wenn sich aus dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung ergibt, dass eine bestimmte Leistung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils z.B. einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden.

Genau das ist auch im Beschwerdefall festzustellen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass z.B. in Punkt römisch sieben im Zusammenhang mit der Regelung betreffend die Ersparnisse eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- vereinbart wurde, die die beweglichen Sachen betroffen hat, verbietet es sich, die Kreditübernahme laut Punkt römisch sieben als globalen Spitzenausgleich anzusehen. Die belangte Behörde durfte daher frei von Rechtswidrigkeit schon wegen des sachlichen Zusammenhanges die in Punkt römisch sechs aufgelisteten Verbindlichkeiten den mit Punkt römisch vier übernommenen Liegenschaftsanteilen als Gegenleistung zuordnen. Damit ist die Rechtsrüge der Beschwerde unbegründet und erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

Was die erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhobene Rüge anlangt, die Bemessungsgrundlage Gegenleistung sei der Höhe nach unrichtig berechnet worden, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er diesen Umstand einerseits im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, weshalb es sich bei dem entsprechenden Sachvorbringen jetzt um eine unzulässige Neuerung handelt, und dass andererseits eine Rechtsverletzung durch Annahme einer der Höhe nach falsch berechneten Gegenleistung vom Beschwerdepunkt, der sich lediglich auf die Nichtanwendung des Einheitswertes bezieht, nicht umfasst ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerde braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, weil sie außerhalb des gemäß Paragraph 41, VwGG maßgeblichen Prüfrahmens liegen vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242 referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht darauf war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG), wobei unter Bedachtnahme auf die in der hg. Rechtsprechung bereits erfolgte Klarstellung der Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 30. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160241.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998160241_19990430X00

Navigation im Suchergebnis