(3)Absatz 3,Ergibt ein von der Abgabenbehörde durchgeführtes Ermittlungsverfahren, dass die Vergnügungssteuer nicht vollständig entrichtet worden ist, so hat sie die Abgabenbehörde für den Zeitraum, auf den diese Feststellung zutrifft, mit Abgabenbescheid festzusetzen."
Nun handelt es sich bei der Vergnügungssteuer für die verfahrensgegenständlichen Kegelbahnen nach der Bestimmung des § 9 VO um eine Abgabe, deren bescheidmäßige Festsetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur dann zu erfolgen hat, wenn sie nicht vollständig entrichtet worden ist. Für Abgaben, bei denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabenbehörde zulassen, bestimmt § 151 LAO, dass ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.Nun handelt es sich bei der Vergnügungssteuer für die verfahrensgegenständlichen Kegelbahnen nach der Bestimmung des Paragraph 9, VO um eine Abgabe, deren bescheidmäßige Festsetzung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur dann zu erfolgen hat, wenn sie nicht vollständig entrichtet worden ist. Für Abgaben, bei denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabenbehörde zulassen, bestimmt Paragraph 151, LAO, dass ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist unterlässt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Abgabenfestsetzungen, die nicht hinsichtlich bereits verwirklichter, sondern hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen ("pro futuro-Abgabenfestsetzungen"), dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27 Februar 1992, 89/17/0224). Die LAO, das VSG sowie die VO kennen (anders als etwa § 28 GrundsteuerG 1955, BGBl. Nr 149) keine pro futuro-Abgabenfestsetzung. Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt.Abgabenfestsetzungen, die nicht hinsichtlich bereits verwirklichter, sondern hinsichtlich noch nicht verwirklichter Sachverhalte erfolgen ("pro futuro-Abgabenfestsetzungen"), dürfen nur auf Grund einer eigens dazu ermächtigenden Rechtsgrundlage vorgenommen werden vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 27 Februar 1992, 89/17/0224). Die LAO, das VSG sowie die VO kennen (anders als etwa Paragraph 28, GrundsteuerG 1955, Bundesgesetzblatt , Nr 149) keine pro futuro-Abgabenfestsetzung. Dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt.
Insoweit der Vergnügungssteuerbescheid des Magistrates der Stadt Villach vom 8. November 1991 somit über zu in diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklichte Steuertatbestände abgesprochen hat, ist er aus dem vorstehend genannten Grund rechtswidrig. Auch wenn der Bescheid rechtswidrig ist, entfaltet er aber die normative Wirkung, dass mit ihm eine Abgabenfestsetzung pro futuro erfolgt ist (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 88/17/0150).Insoweit der Vergnügungssteuerbescheid des Magistrates der Stadt Villach vom 8. November 1991 somit über zu in diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklichte Steuertatbestände abgesprochen hat, ist er aus dem vorstehend genannten Grund rechtswidrig. Auch wenn der Bescheid rechtswidrig ist, entfaltet er aber die normative Wirkung, dass mit ihm eine Abgabenfestsetzung pro futuro erfolgt ist vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 88/17/0150).
Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 1982, 3865/80, fest, dass die Rechtswirkungen eines Dauerbescheides jedenfalls in dem Zeitpunkt enden, in dem sich die für die Steuerpflicht relevanten Verhältnisse ändern. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall solche eine Beendigung der Rechtswirkungen eines Dauerbescheides rechtfertigende Verhältnisse angenommen hat. Sie hat vielmehr dem Bescheid vom 8. November 1991 hinsichtlich der zum Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht verwirklichten Steuertatbestände von vornherein keine normative Wirkung beigemessen und damit die Rechtslage verkannt.
Wenn nun mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Abgabe für die gegenständlichen Kegelbahnen für den Zeitraum von 1. Jänner 1993 bis 31. Jänner 1996 festgesetzt worden ist, so handelte es sich dabei entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht um den Fall einer erstmaligen Abgabenfestsetzung, sondern um dieselbe Sache, über die bereits mit Bescheid des Magistrates vom 8. November 1991, wenn auch rechtswidrig, abgesprochen worden ist. Dieser Festsetzung stand daher die Rechtskraft des Bescheides vom 8. November 1991 entgegen, zumal der Bescheid und auch der angefochtene Bescheid nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen die Abgabenvorschreibung nicht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft des Bescheides vom 8. November 1991 erfolgt sei.
Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Unterscheidung zwischen automatischen Kegelbahnen und anderen Kegelbahnen in der VO verstoße gegen den Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, und die Verbrauchssteuerrichtlinie, 92/12/EWG. Die für automatische Kegelbahnen eingehobene Vergnügungssteuer weise den Charakter einer Umsatzsteuer auf. Die Vergnügungssteuer stelle eine von der Verbrauchssteuerrichtlinie erfasste andere indirekte Steuer dar, die durch eine besondere Zielsetzung gerechtfertigt sein müsse.Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Unterscheidung zwischen automatischen Kegelbahnen und anderen Kegelbahnen in der VO verstoße gegen den Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG, und die Verbrauchssteuerrichtlinie, 92/12/EWG. Die für automatische Kegelbahnen eingehobene Vergnügungssteuer weise den Charakter einer Umsatzsteuer auf. Die Vergnügungssteuer stelle eine von der Verbrauchssteuerrichtlinie erfasste andere indirekte Steuer dar, die durch eine besondere Zielsetzung gerechtfertigt sein müsse.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der EG für Zeiträume vor dem 1. Januar 1995 keine normative Wirkung zukommt (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 27. Januar 2000, 97/15/0191).Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der EG für Zeiträume vor dem 1. Januar 1995 keine normative Wirkung zukommt vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 27. Januar 2000, 97/15/0191).
Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1995 ist auf Folgendes zu verweisen: Hinsichtlich der Frage, welche Merkmale nach der Judikatur des EuGH als die wesentlichsten der Mehrwertssteuer im Sinne der 6. Mehrwertssteuerrichtlinie anzusehen sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere auf das zur Vergnügungssteuer für Publikumstanz nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, verwiesen.Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1995 ist auf Folgendes zu verweisen: Hinsichtlich der Frage, welche Merkmale nach der Judikatur des EuGH als die wesentlichsten der Mehrwertssteuer im Sinne der 6. Mehrwertssteuerrichtlinie anzusehen sind, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere auf das zur Vergnügungssteuer für Publikumstanz nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 98/15/0033, verwiesen.
Festzustellen ist, dass auch die auf automatische Kegelbahnen nach der VO zur Vorschreibung gelangende Vergnügungssteuer keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedsstaat zu erfassen, sondern nur eine bestimmte Art von Vergnügung umfasst. Nach der im vorzitierten Erkenntnis dargestellte Rechtssprechung des EuGH folgt schon aus dieser Tatsache, dass der Erhebung der Abgabe Art. 33 der Sechsten Mehrwertssteuerrichtlinie nicht entgegensteht.Festzustellen ist, dass auch die auf automatische Kegelbahnen nach der VO zur Vorschreibung gelangende Vergnügungssteuer keine allgemeine Steuer ist, da sie nicht darauf abzielt, sämtliche Umsätze in dem beteiligten Mitgliedsstaat zu erfassen, sondern nur eine bestimmte Art von Vergnügung umfasst. Nach der im vorzitierten Erkenntnis dargestellte Rechtssprechung des EuGH folgt schon aus dieser Tatsache, dass der Erhebung der Abgabe Artikel 33, der Sechsten Mehrwertssteuerrichtlinie nicht entgegensteht.
Zum Vorbringen, dass die Vergnügungssteuer auf automatische Kegelbahnen einen umsatzbezogenen Charakter aufweise, ist außerdem auszuführen, dass der EuGH zur Besteuerung des Aufstellens von Spielautomaten bereits in seinen Urteilen vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Gabriel Bergandi), Slg. 1988, 1343 sowie vom 15. März 1989 in der verbundenen Rechtssache 317/86, 48, 49, 285, 363 bis 367/87 und 78 bis 80/88 (Philippe Lambert), Slg. 1989, 787, Stellung genommen hat. Eine Abgabe, die, obwohl sie je nach den Merkmalen des besteuerten Gegenstandes unterschiedliche Höhe aufweist (die Beschwerdeführer führen für die unterschiedliche Besteuerung von automatischen und sonstigen Kegelbahnen "umsatzbezogene Überlegungen" ins Treffen), lediglich auf die Bereitstellung eines Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne dass dadurch die zu erzielenden Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, kann demnach nicht als Steuer angesehen werden, die den Charakter einer Umsatzsteuer aufweist.
Besteuerungsgegenstand der beschwerdegegenständlichen Steuer ist der Betrieb von automatischen Kegelbahnen. Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Verbrauchssteuerrichtlinie erlaubt Steuern auf Dienstleistungen nur, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Abgaben handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorzitierten Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, auf welches wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist die Wortfolge "umsatzbezogene Steuer" in der deutschen Fassung dabei dahingehend zu verstehen, dass die Steuer auf Dienstleistungen nicht den Charakter einer Umsatzsteuer haben darf. Dass aber die gegenständliche Steuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer aufweist, ist bereits oben dargestellt worden. Auf die Frage, ob die Vergnügungssteuer auf automatische Kegelbahnen überhaupt eine indirekte Steuer darstellt, braucht somit nicht mehr eingegangen werden.Besteuerungsgegenstand der beschwerdegegenständlichen Steuer ist der Betrieb von automatischen Kegelbahnen. Solcherart handelt es sich um eine Steuer auf Dienstleistungen. Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 der Verbrauchssteuerrichtlinie erlaubt Steuern auf Dienstleistungen nur, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Abgaben handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem vorzitierten Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, auf welches wiederum gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, ist die Wortfolge "umsatzbezogene Steuer" in der deutschen Fassung dabei dahingehend zu verstehen, dass die Steuer auf Dienstleistungen nicht den Charakter einer Umsatzsteuer haben darf. Dass aber die gegenständliche Steuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer aufweist, ist bereits oben dargestellt worden. Auf die Frage, ob die Vergnügungssteuer auf automatische Kegelbahnen überhaupt eine indirekte Steuer darstellt, braucht somit nicht mehr eingegangen werden.
Darauf hingewiesen sei, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen hat, ob bei der Berufungsbehörde ein Befangenheitsgrund iSd § 55 Abs. 1 lit. d LAO vorgelegen ist.Darauf hingewiesen sei, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen hat, ob bei der Berufungsbehörde ein Befangenheitsgrund iSd Paragraph 55, Absatz eins, Litera d, LAO vorgelegen ist.
Da die belangte Behörde es unterlassen hat, den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde es unterlassen hat, den Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.