Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/15/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7621 F/2001

Geschäftszahl

98/15/0065

Entscheidungsdatum

07.06.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
EStG 1988 §6;
KStG 1988 §19;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Steiermark gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 3. April 1998, Regierungsvorlage 12, /1-10/98, betreffend Körperschaftsteuer 1992 und Gewerbesteuermessbetrag 1992 (mitbeteiligte Partei: S-AG, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 18 und 26), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die mitbeteiligte AG hat am 15. Juni 1992 ca. 29% der Aktien der S-AG erworben (Anschaffungskosten von 994.662.822 S). Mit Beschluss vom 4. Dezember 1992 wurde das Grundkapital der S-AG von 500 Mio. S auf 250 Mio. S herabgesetzt. Die Mitbeteiligte erhielt dadurch eine Kapitalrückzahlung in Höhe von 73,311.500 S. Sie setzte den steuerlichen Buchwert der Beteiligung an der S-AG auf die Hälfte herab und wies die Beteiligung somit zum 31. Dezember 1992 für steuerliche Zwecke nur mehr mit 497.331.411 S aus. Die Differenz zwischen den Betrag, um den sie der Buchwert abgestockt hatte (497.331.411 S), und der Kapitalrückzahlung (73,311.500 S), somit den Betrag von 424,019.911 S, brachte sie gewinnmindernd in Ansatz.

Im Zuge einer im Jahr 1997 durchgeführten Buch- und Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, die Mitbeteiligte habe den Gewinn des Jahres 1992 zu Unrecht um den oben dargestellten Betrag von 424,019.911 S gekürzt. Es erließ Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und erhöhte dabei den erklärten Gewinn um diesem Betrag. Zur Begründung wird im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt, der Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, EStG 1988) des Aktienpaketes sei nicht gesunken; die Kapitalherabsetzung habe den inneren Wert der Beteiligung nicht verändert.

Der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung der Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Zur Begründung wird ausgeführt: In einem in einer Fachzeitschrift im Jahr 1992 veröffentlichen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen sei die Auffassung vertreten worden, dass die Kapitalherabsetzung als Teilliquidation anzusehen sei und deshalb zu einer anteiligen Abschreibung des Buchwertes der Beteiligung führe. Mit Schreiben vom 14. Jänner 1993 habe das Bundesministerium für Finanzen gegenüber der V-Gesellschaft - von dieser habe die Mitbeteiligte ihre Anteile an der S-AG erworben - die inhaltlich gleiche Rechtsauffassung vertreten. Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 habe die Finanzlandesdirektion für Steiermark gegenüber der Mitbeteiligten eine Anfrage beantwortet und dabei die erwähnte, vom Bundesministerium für Finanzen in Anfragebeantwortungen vertretene Auffassung übernommen. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der S-AG am 4. Dezember 1992 sei der Mitbeteiligten die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen aufgrund der erwähnten Veröffentlichung eines Schreibens in einer Fachzeitschrift im Jahr 1992 bekannt gewesen und das Schreiben an die V-Gesellschaft vom 14. Jänner 1993 zu erwarten gewesen (wenn es nicht ohnedies vorher mündlich mitgeteilt worden sei). Wenn auch in der Literatur eine gegenteilige Rechtsmeinung zur ordentlichen Kapitalherabsetzung vertreten worden sei, liege dennoch der Äußerung des Bundesministeriums für Finanzen keine unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde. Ungeachtet eines in der Auskunftserteilung der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 18. Mai 1993 enthaltenen Unverbindlichkeitsvorbehaltes könne die Mitbeteiligte die Beibehaltung der in Aussicht gestellten Vorgangsweise verlangen. Sie habe auf ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung, die als Einheit anzusehen sei, vertrauen können.

Gemäß Paragraph 292, BAO hat der Präsident der Finanzlandesdirektion gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde durch die außerordentliche Hauptversammlung der S-AG am 4. Dezember 1992 eine ordentliche Kapitalherabsetzung (von 500 Mio. S auf 250 Mio. S) beschlossen. Strittig ist, ob diese Kapitalherabsetzung den steuerlichen Gewinn der mitbeteiligten Partei um 424,019.911 S gemindert hat.

Die ordentliche Kapitalherabsetzung stellt keine Teilliquidation dar und führt daher im Betriebsvermögen des Gesellschafters nicht zu einer prozentuellen Abstockung des Buchwertes der Beteiligung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0073, 0074, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Die belangte Behörde stützt allerdings, wie auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift, die steuerliche Abschreibung der Beteiligung nicht auf das Vorliegen einer "Teilliquidation", sondern ausschließlich auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht im gegenständlichen Fall allerdings bereits der Umstand entgegen, dass in der Belastung an Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 kein Vertrauensschaden gelegen ist. Wird nämlich das Ereignis, welches im Vertrauen auf bestimmte Auskünfte gesetzt worden sein soll, nämlich die Herabsetzung des Stammkapitals bei der S-AG, gedanklich ausgeblendet, wäre die strittige Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 ebenfalls angefallen.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass die im gegebenen Zusammenhang für die Besteuerung entscheidende Handlung, nämlich die Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der S-AG, am 4. Dezember 1992 getätigt worden ist. Grundlage für diese Disposition der Mitbeteiligten (und der anderen Gesellschafter der S-AG) können nicht solche Umstände gewesen sein, die erst später eingetreten sind, wie insbesondere eine Beantwortung der Anfrage an die Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 13. Mai 1992 durch das Schreiben vom 18. Mai 1993. Was aber nicht die Grundlage für eine die Steuerfolgen auslösende Disposition des Steuerpflichtigen gewesen ist, kann aus der Sicht von Treu und Glauben nicht von Bedeutung sein vergleiche , das hg. Erkenntnis 14. Dezember 2000, 95/15/0028). Eine andere als diese Auskunft der Finanzlandesdirektion vom Mai 1993 ist aber an die Mitbeteiligte gar nicht ergangen

Der angefochtene Bescheid stützt sich neben der an die Mitbeteiligte ergangenen Auskunft der Finanzlandesdirektion vom 18. Mai 1993 auch auf die Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Jänner 1993, die an die V-Gesellschaft, also an jene Gesellschaft gerichtet ist, von welcher die Mitbeteiligte die Aktien an der S-AG gekauft hat. Auch diese Anfragebeantwortung stammt aber erst aus der Zeit nach dem Hauptversammlungsbeschluss vom 4. Dezember 1992 und kann daher aus der Sicht von Treu und Glauben nicht von Bedeutung sein. Dass dieses Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Jänner 1993 schon früher mündlich der V-Gesellschaft zur Kenntnis gebracht worden wäre, wird im angefochtenen Bescheid offen gelassen ("falls nicht ohnedies bereits vorher mündlich mitgeteilt"). Selbst wenn Feststellungen betreffend eine frühere mündliche Bekanntgabe getroffen worden wären, ließe sich daraus aber für die Frage von Treu und Glauben schon deshalb nichts gewinnen, weil das Bundesministerium für Finanzen nicht die für die Abgabenfestsetzung zuständige Behörde ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, 90/15/0116).

Die von der belangten Behörde vertretene Bindung an Treu und Glauben kommt im gegenständlichen Fall aber auch aus folgenden Überlegungen von vornherein nicht in Betracht:

Artikel 18, Absatz eins, B-VG lautet:

"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."

Vor dem Hintergrund des Artikel 18, Absatz eins, B-VG kommt es der Vollziehung nicht zu, durch bloße Auskunftserteilung die Anordnungen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Verbindlichkeit des Gesetzes wird durch eine Auskunftserteilung nicht in Wegfall gebracht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann somit nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Exekutive einen Vollzugsspielraum eingeräumt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. April 2001, 98/15/0158).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Vollzugsspielraum der Verwaltungsbehörde nicht vor. Die Rechtsansicht, dass eine ordentliche Kapitalherabsetzung anteilig die Rechtwirkungen einer Liquidation entfalten würde, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0073, 0074).

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 7. Juni 2001

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150065.X00

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1998150065_20010607X00

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