Mit Bescheid vom 5. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. August 1997 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Juli 1997 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 18. November 1998 berichtigte sie den Bescheid vom 5. November 1998 lediglich durch Richtigstellung des zitierten Wortlautes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.Mit Bescheid vom 5. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. August 1997 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Juli 1997 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 18. November 1998 berichtigte sie den Bescheid vom 5. November 1998 lediglich durch Richtigstellung des zitierten Wortlautes des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG.
Der Bescheid vom 5. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am 16. November 1998 zugestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0552) ist die Beschwerdefrist gegen den berichtigten Bescheid dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist. Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus dem Inhalt des Berichtigungsbescheides auch nicht zu ersehen. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer somit nicht in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt. Die erfolgte Berichtigung in Form einer Richtigstellung des Gesetzeszitats steht - vom Beschwerdeführer unbekämpft - mit § 293 BAO in Einklang. Da dem Berichtigungsbescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0552) ist die Beschwerdefrist gegen den berichtigten Bescheid dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist. Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus dem Inhalt des Berichtigungsbescheides auch nicht zu ersehen. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer somit nicht in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt. Die erfolgte Berichtigung in Form einer Richtigstellung des Gesetzeszitats steht - vom Beschwerdeführer unbekämpft - mit Paragraph 293, BAO in Einklang. Da dem Berichtigungsbescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt sei, dass die am 29. Dezember 1998 zur Post gegebene Beschwerde, wäre sie gegen den Bescheid vom 5. November 1998 gerichtet, als verspätet anzusehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 25. Jänner 2000