Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 98/14/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0228

Entscheidungsdatum

25.01.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293;
VwGG §26 Abs1 Z1;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des VB in L, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 18. November 1998, Zl. Regierungsvorlage 203/2-8/1998, betreffend Berichtigung des Bescheides vom 5. November 1998, Regierungsvorlage 203/1-8/1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 5. August 1997 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Juli 1997 als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 18. November 1998 berichtigte sie den Bescheid vom 5. November 1998 lediglich durch Richtigstellung des zitierten Wortlautes des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG.

Der Bescheid vom 5. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer eigenhändig am 16. November 1998 zugestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0552) ist die Beschwerdefrist gegen den berichtigten Bescheid dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu rechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers zum Ausdruck gekommen ist. Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist aus dem Inhalt des Berichtigungsbescheides auch nicht zu ersehen. Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer somit nicht in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt. Die erfolgte Berichtigung in Form einer Richtigstellung des Gesetzeszitats steht - vom Beschwerdeführer unbekämpft - mit Paragraph 293, BAO in Einklang. Da dem Berichtigungsbescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt sei, dass die am 29. Dezember 1998 zur Post gegebene Beschwerde, wäre sie gegen den Bescheid vom 5. November 1998 gerichtet, als verspätet anzusehen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 25. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998140228.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1998140228_20000125X00

Navigation im Suchergebnis