Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/14/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0119

Entscheidungsdatum

23.03.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs7;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des HF in W, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien römisch sieben, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 3. Juni 1998, Zl. GA RV/189-16/04/98, betreffend Einkommensteuer für 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren einen Betrag von S 131.400,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei handelt es sich um Schulgeld für die "Internationale Schule in Wien", die sein Sohn besuchte.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für 1995 festgesetzt. Dabei wurde die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die sogenannte Schulgeldrechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei durch die einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 überholt. Schulgeld könne als Unterhaltsleistung nur dann nach Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Ein solcher Fall liege nicht vor.

Selbst wenn man die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Schulkosten für Kinder ausländischer Diplomaten und internationaler Geschäftsleute heranzöge, wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulkosten für seinen Sohn nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In seinem Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 92/13/0087, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Schule mit englischer Unterrichtssprache diene insbesondere den Bedürfnissen der in Österreich beschäftigten UNO-Bediensteten, Diplomaten und internationalen Geschäftsleute. Diesen sei gemeinsam, dass sie sich in Österreich nur vorübergehend, aber doch so lange aufhielten, dass sie in vielen Fällen von ihren Familien begleitet würden. Für die Kinder dieser Personen sei es - abgesehen vom Vorteil der englischen Unterrichtssprache für englischsprachige Kinder - von besonderer Bedeutung, eine Schule besuchen zu können, die es auch in anderen Ländern in gleicher Form gebe bzw. mit deren Abschluss eine auch in anderen Ländern geltende Hochschulreife erworben werden könne. In solchen Fällen könne es sittlich oder rechtlich geboten sein, ihnen den Besuch der schulgeldpflichtigen Schule zu ermöglichen. Für Kinder eines in Wien wohnhaften Beschwerdeführers habe der Gerichtshof eine solche Notwendigkeit verneint, auch wenn der Wunsch, den Kindern die bestmögliche Ausbildung angedeihen zu lassen, verständlich sei.

Diese Überlegung treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Dieser sei samt Familie von Innsbruck nach Wien übersiedelt und habe seinen Angaben zufolge so gut wie fast alle seiner Kunden im östlichen Österreich. Er habe lediglich unter Hinweis auf Verhandlungen über Auslandsprojekte auf mögliche zukünftige Auslandsaufenthalte während der Schulpflicht seiner Kinder hinweisen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie muss außergewöhnlich sein (Absatz 2,).
  2. Ziffer 2
    Sie muss zwangsläufig erwachsen (Absatz 3,).
  3. Ziffer 3
    Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4,).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach Paragraph 34, Absatz 7, leg. cit. (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.
...
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Absatz 4,) aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Im Beschwerdefall kann dahinstehen, ob bei dem im hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 92/13/0087, umschriebenen Personenkreis (in Österreich beschäftigte UNO-Bedienstete, Diplomaten und internationale Geschäftsleute) das Schulgeld für ihre die oben bezeichnete Schule besuchenden Kinder auch im zeitlichen Geltungsbereich der oben genannten Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0087). Der Beschwerdeführer gehört nämlich nicht zu diesem Personenkreis und ist mit diesem auch nicht vergleichbar. Nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Beschwerdeausführungen ist er als Trainer für "Suggestopädie sowie Superlearning" tätig, organisiert in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Veranstaltern einschlägige Seminare und hat "für etwa 1998/99 "eine internationale Berufstätigkeit geplant, ohne dass konkret erkennbar ist, ob und wann er geschäftliche Tätigkeiten im Ausland aufnehmen wird, die ihrer Art und Dauer nach eine Verlegung des Familienwohnsitzes erfordern werden. Einzelne in der Beschwerde genannte vorübergehende Aufenthalte in verschiedenen Ländern lassen die Notwendigkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nicht erkennen, zumal auch in der Beschwerde betont wird, der Beschwerdeführer sei zur Sicherung seines Einkommens zur Zeit auch vom österreichischen Markt abhängig. Bei dieser Sachlage sind aber weder tatsächliche, noch rechtliche oder sittliche Gründe gegeben, aus denen der Beschwerdeführer gezwungen gewesen wäre, seinen Sohn die eingangs genannte schulgeldpflichtige Schule besuchen zu lassen. Die Belastung ist dem Beschwerdeführer demnach nicht zwangsläufig erwachsen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 23. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140119.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998140119_19990323X00

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