Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 98/14/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7603 F/2001

Geschäftszahl

98/14/0073

Entscheidungsdatum

23.04.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §114;
BAO §303 Abs4;
EStG 1988 §6;
KStG 1988 §19;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/14/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde 1. der U GmbH in römisch fünf, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 10. März 1998, Zl. Regierungsvorlage 371, /1-8/97, sowie 2. der römisch fünf K AG in römisch fünf, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 10. März 1998, Zl. Regierungsvorlage 414, /1-8/98, beide betreffend Wiederaufnahme- und Sachbescheide hinsichtlich Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin hält seit 11. März 1993 1 %, die Zweitbeschwerdeführerin seit ebenfalls 11. März 1993 99 % am Grundkapital der B-AG.

Mit Beschluss der Generalversammlung der B-AG vom 11. Oktober 1993 wurde das Grundkapital der B-AG von S 18,114.000,-

- auf S 5,434.200,--, somit um 70 %, herabgesetzt. Von dieser Kapitalherabsetzung entfielen auf die Erstbeschwerdeführerin S 126.700,-- und auf die Zweitbeschwerdeführerin S 12,553.100,--.

Anlässlich von bei den Beschwerdeführerinnen durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungen wurde festgestellt, dass bei der bilanziellen Behandlung der erwähnten "Kapitalherabsetzung/Beteiligungsbewertung" die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass eine ordentliche Kapitalherabsetzung auf Gesellschafterebene als Teilliquidation zu qualifizieren sei und insoweit eine steuerwirksame Vermögensänderung vorliege, als sich Anteile im Betriebsvermögen befänden. Der Kapitalrückzahlung als Betriebseinnahme stehe eine Abschreibung des Buchwertes (Anschaffungskosten) gegenüber, die dem Verhältnis des herabgesetzten Nennwertes zum Gesamtnennwert der vom jeweiligen Gesellschafter gehaltenen Anteile entspreche. Demzufolge seien in den Bilanzen zum 31. Dezember 1993 die Anschaffungskosten mit 70 % teilwertberichtigt und als "Verlust Kapitalherabsetzung B-AG" mit S 670.000,-- (Erstbeschwerdeführerin) und S 50,512.000, -- (Zweitbeschwerdeführerin) erfasst worden. Diesem aufwandsmäßigen Beteiligungsabgang sei die Kapitalrückzahlung von S 126.700,-- (Erstbeschwerdeführerin) und S 12,553.100, -- (Zweitbeschwerdeführerin) erlösmäßig gegengebucht und somit eine aufwandswirksame Beteiligungsabschreibung in Höhe von S 545.300,-- (Erstbeschwerdeführerin) und S 37,958.900,-- (Zweitbeschwerdeführerin) erlösmäßig ausgewiesen worden. Wesentliche Änderungen im Betriebsumfang der B-AG hätten nicht festgestellt werden können und seien auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgebracht worden. Dem jeweiligen Prüfungsorgan seien keinerlei betriebsspezifische Sachverhalte bekannt gegeben worden, die einer Teilliquidation entsprechen würden. Die durch die Unternehmen in Bezug auf die Kapitalherabsetzung vorgenommene Bewertung entspreche nicht dem "Teilwertgedanken" des Paragraph 6, Ziffer eins, EStG 1988 und somit auch nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen. Als Minderung der Betriebssubstanz sei dem Prüfungsorgan nur die Verwendung von Barmitteln zur rückzahlungsmäßigen Bedienung der Kapitalherabsetzung erkennbar. Somit sei die Kapitalherabsetzung als "Equity-Fall" in der Form zu beurteilen, dass der Rückzahlungsbetrag zu einer Verminderung der Anschaffungskosten geführt habe und darüber hinaus keine Auswirkungen auf den Teilwert vorliegen. Demzufolge sei die vorgenommene Teilwertabschreibung (S 545.300,-- bei der Erstbeschwerdeführerin und S 37,958.900,-- bei der Zweitbeschwerdeführerin) aufwandsmäßig rückzuführen.

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 unter Bezugnahme auf die Feststellungen der jeweiligen abgabenbehördlichen Prüfung mit Bescheid wieder auf und erließ entsprechende neue Sachbescheide.

In den dagegen erhobenen Berufungen wandten sich die Beschwerdeführerinnen jeweils sowohl gegen die Wiederaufnahme der Verfahren als auch gegen die neuen Sachbescheide. Zur Wiederaufnahme wurde jeweils vorgebracht, dass der aufwandswirksame Beteiligungsabgang im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 in einer eigenen Position gesondert ausgewiesen worden sei, dem Finanzamt daher alle "Tatbestände" sehr wohl bekannt gewesen seien. Zum neuen Sachbescheid wurde im Wesentlichen jeweils vorgebracht, dass die Behandlung der Kapitalherabsetzung beim Gesellschafter in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen und der herrschenden Literaturmeinung erfolgt sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen jeweils abgewiesen.

Zur Wiederaufnahme der Verfahren wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass der Umstand, dass am Betriebs- und Vermögensumfang der B-AG abgesehen von der Verminderung in Höhe der Kapitalrückzahlung keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, vor Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen seien. Bei Kenntnis dieser Tatsachen wäre eine Buchwertminderung über den Betrag der Kapitalrückzahlung hinaus nicht anzunehmen und ein über diesen Betrag hinausgehender Aufwand nicht anzusetzen gewesen.

Die neuen Sachbescheide begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass in der ordentlichen Kapitalherabsetzung eine Teilliquidation nicht erblickt werden könne, weil sich durch sie nichts an den Beteiligungsverhältnissen geändert habe. Die Beschwerdeführerinnen seien nach wie vor mit 1 % bzw. 99 % an der B-AG beteiligt. Eine - über den Betrag der Kapitalherabsetzung hinausgehende - objektivierbare Vermögensminderung der B-AG sei gegenständlich ebenfalls nicht gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen erhobenen Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichten, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der den Beschwerdefällen zu Grunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen erst im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfungen festgestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können vergleiche die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Tz 10 zu Paragraph 303, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dies ist gegenständlich zweifellos nicht der Fall, weil dem Finanzamt erst anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfungen die Tatsache bekannt wurde, dass keine ausreichenden Gründe für eine Teilwertabschreibung der Beteiligung im erfolgten Ausmaß vorlagen. Von den Beschwerdeführerinnen wird auch gar nicht in Abrede gestellt, dass erst anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfungen neu hervorgekommen sei, dass eine über den Betrag der Kapitalrückzahlung hinausgehende Minderung des Betriebs- oder Vermögensumfanges der B-AG nicht eingetreten war. Sie meinen lediglich, dass dem Finanzamt alle Angaben bekannt gewesen seien, aus denen - nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen rechtlich richtig unter Zugrundelegung der Ansicht einer diesbezüglichen Teilliquidation - die Höhe der Teilwertänderungen hätten ermittelt werden können. Den Umstand, dass die Bewertung des Beteiligungsansatzes auf der Ansicht beruhte, dass eine ordentliche Kapitalherabsetzung eine Teilliquidation darstelle, haben die Beschwerdeführerinnen in den abgeschlossenen Verfahren allerdings ebenso wenig offen gelegt wie die näheren Umstände, die zu einem im Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1993 (Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung) angesetzten "Verlust Kapitalherabsetzung" B-AG geführt haben.

Aber auch eine unzureichende Begründung der Ermessensentscheidung, das Verfahren wieder aufzunehmen, rügen die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht. Zutreffend hat die belangte Behörde unter Berufung auf die hg. Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass ein Vertrauensschutz für Auskünfte im Einzelfall, die nicht von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt wurden, nicht besteht. Die belangte Behörde war daher entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht nicht verhalten, die Anfragebeantwortungen des BMF im Rahmen des Ermessens - ungeachtet der Frage nach ihrer Richtigkeit - als jedenfalls gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sprechenden Billigkeitsgrund zu berücksichtigen.

Auf Paragraph 307, Absatz 2, BAO berufen sich die Beschwerdeführerinnen im Übrigen zu Unrecht. Gegenständlich liegt eine sich auf eine allgemeine Weisung des Bundesministeriums für Finanzen stützende Änderung der Rechtsauslegung nicht vor.

Aber auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der neuen Sachbescheide ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen: Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass es sowohl verfehlt ist, in einer ordentlichen Kapitalherabsetzung eine Teilliquidation des die Kapitalherabsetzung beschließenden Unternehmens zu sehen vergleiche diesbezüglich Heidinger/Heidinger, Kapitalherabsetzung nach Kapitalberichtigung als "Teilliquidation"?, ecolex 1993, 477), als auch, allein auf Grund einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und Rückzahlung von Nominalkapital eine über diese Rückzahlung hinausgehende Verminderung des Buchwertes der Beteiligung zu berücksichtigen. In den angefochtenen Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Liquidation das Betriebsvermögen der Gesellschaft verwertet oder veräußert werde und es im Zuge dessen zu einer Beendigung des Geschäftsbetriebes einer Kapitalgesellschaft und zu einer Übergabe des Vermögens an die Aktionäre komme. In der Folge brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass ein Sachverhalt, welcher dem wenigstens zum Teil entspreche, bei der B-AG nicht vorgelegen sei. In den Beschwerden wird weder in Abrede gestellt, dass einer Liquidation im Wesentlichen die von der belangten Behörde umschriebenen Handlungen zu Grunde liegen, noch, dass gegenständlich Derartiges auch nicht in Teilbereichen bei der B-AG geschehen wäre. Die Beschwerdeführerinnen meinen lediglich, dass das Nennkapital für eine Kapitalgesellschaft von entscheidender Bedeutung sei. Nicht von ungefähr verlange der Gesetzgeber ein bestimmtes Nennkapital und müssten bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung strenge Gläubigerschutzbestimmungen eingehalten werden. Die belangte Behörde habe offen gelassen, ob eine erhebliche Verminderung des Betriebsumfanges allenfalls nach Ablauf des Jahres 1993 erfolgt sei. Damit übersehe die belangte Behörde, dass eine solche Änderung des Betriebsumfanges ihre Wurzeln in der 1993 erfolgten Kapitalherabsetzung "hätte" und daher in diesem Jahr zu berücksichtigen sei.

Keines der beiden Argumente ist aber geeignet, eine Teilliquidation zu begründen: Es steht nämlich der Geschäftsumfang eines Unternehmens mit seinem Nominalkapital in keinem direkten Zusammenhang. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Gesetz je nach Gesellschaftsform ein bestimmtes Nennkapital und für den Fall der Kapitalherabsetzung Gläubigerschutzvorschriften vorsieht. Andererseits haben die Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren konkrete Behauptungen einer allenfalls in späteren Jahren ins Gewicht fallenden Betriebseinschränkung, welche nicht mit Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Situation der Branche, in welcher die B-AG tätig war zusammenhingen, nicht aufgestellt. Die Frage, ob eine Verminderung des Betriebsumfanges ihre Wurzel in der Kapitalherabsetzung des Jahres 1993 hat, stellt sich daher gegenständlich nicht.

Die Beschwerdeführerinnen meinen, es wäre verfehlt, für den Fall, dass eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital im Jahr 1 um 95 % auf 5 % und im Jahr 2 um die verbliebenen 5 % (in Form einer handelsrechtlichen Liquidation) auf 0 herabsetzt, die "steuerlichen Liquidationsfolgen" nicht aliquot aufzuteilen, sondern zur Gänze im Jahr 2 eintreten zu lassen. Dazu ist zu sagen, dass die "steuerlichen Liquidationsfolgen" nicht durch die Herabsetzung des Nennkapitals eintreten, sondern durch die nach gefasstem Auflösungsbeschluss tatsächliche Abwicklung (Paragraph 19, KStG 1988).

Argumente, weshalb der Teilwert der jeweiligen Beteiligung der Beschwerdeführerinnen an der B-AG durch deren Kapitalherabsetzung über die Höhe der entsprechenden Rückzahlung des Grundkapitals hinaus gemindert sein sollten, haben die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht dargestellt und sind auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen waren. Von der jeweils beantragten Verhandlung konnte aus dem Grund des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 23. April 2001

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140073.X00

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1998140073_20010423X00

Navigation im Suchergebnis