Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/13/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/13/0235

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §147;
BAO §188 Abs1;
BAO §188;
BAO §209 Abs1;
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Ing. Mag. B in W, vertreten durch Lansky & Partner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Oktober 1998, Zl. RV/261-15/01/98, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde ein ursprünglich gemäß Paragraph 200, BAO vorläufig gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Einkommensteuerbescheid für 1988 im Jahr 1991 für endgültig erklärt. Nach Durchführung einer im Jahr 1996 begonnenen abgabenbehördlichen Prüfung bei einer Kommanditgesellschaft, an welcher der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt war, und Erlassung eines den Prüfungsergebnissen entsprechenden Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 188, BAO erließ das Finanzamt im Jahr 1998 gegenüber dem Beschwerdeführer einen gemäß Paragraph 295, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1988.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung, in welcher die Verjährung der Einkommensteuer 1988 (per 31.12.1986) eingewandt worden war, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß sowohl die Ausfolgung des Prüfungsauftrages im Jahr 1996 als auch die bereits in diesem Jahr erfolgten Prüfungshandlungen wirksame Unterbrechungshandlungen auch für die von Grundlagenbescheiden abgeleiteten Bescheide (gegenständlich die Einkommensteuer 1988) seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß Paragraph 207, Absatz eins, BAO der Verjährung.

Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)

  1. Litera a
    aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Litera b
    aus Gewerbebetrieb
  3. Litera c
    aus selbständiger Arbeit
  4. Litera d
    aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Das Verfahren zur Feststellung nach Paragraph 188, BAO zielt unzweifelhaft primär auf die Geltendmachung des Einkommensteueranspruches (Körperschaftsteueranspruches) gegenüber den Beteiligten ab. Der Zweck der Feststellung nach Paragraph 188, BAO liegt darin, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach Paragraph 188, BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet. Durch die Regelungen des Paragraph 188, BAO wird somit ein Teil der Verfahren, die im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer der Beteiligten durchzuführen wären, in einem einheitlichen Sonderverfahren zusammengezogen. Die im Bescheid nach Paragraph 188, BAO enthaltenen Feststellungen sind gemäß Paragraph 192, BAO den Einkommensteuerbescheiden (Körperschaftsteuerbescheiden) der Beteiligten zugrunde zu legen. Für Gewinnfeststellungsbescheide hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß sie hinsichtlich der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) der Beteiligten Unterbrechungshandlungen im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO darstellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, 95/14/0021).

Da aber nicht nur Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften, sondern bereits entsprechende Prüfungsaufträge und Prüfungshandlungen auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)ansprüchen gerichtet sind, bilden auch die im Beschwerdefall unbestritten innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten entsprechenden Handlungen dieser Art Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Einkommensteuer 1988. Dabei ist es unerheblich, ob diese Handlungen dem Beschwerdeführer überhaupt, in seiner Eigenschaft als (einkommensteuerpflichtigem) Kommanditisten der KG oder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bekannt geworden sind. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine nach außen erkennbare Amtshandlung gegenüber einem bereits feststehenden Abgabepflichtigen nur dann verjährungsunterbrechend wirke, wenn sie für diesen erkennbar gewesen sei, wird in dieser Form in der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur nicht vertreten und findet auch im Gesetz keine Stütze vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, 91/14/0009).

Auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1983, 82/13/0092, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht, weil darin keine vergleichbare Frage entschieden wurde. Insbesondere hatte dieses Erkenntnis nicht die allfällige Frage der Verjährung des Abgabenanspruches eines Mitunternehmers zum Gegenstand.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130235.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998130235_19990224X00

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