Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/13/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/13/0039

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §24;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §23 Z2;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde

  1. eins,
    der M-Großhandel GmbH & Co KG, 2.) der T-GmbH, beide in W,
  2. 3,
    der C S.A. in Z, 4.) der B-Gesellschaft mbH und 5.) der

K Partei Österreichs (Gewerbebetrieb T), beide in W, alle Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Johannes Hock sen., Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom 16. Dezember 1997, Zl 15-96/1275/06, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1988,

Spruch

römisch eins) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

römisch zwei) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid sind die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen seit September 1988 Gesellschafterinnen der erstbeschwerdeführenden KG (in der Folge: KG). Vor diesem Zeitpunkt hatte der Firmenwortlaut der Zweitbeschwerdeführerin Martin M GmbH gelautet und waren diese GmbH, Martin M und die Drittbeschwerdeführerin Gesellschafter(innen) der Erstbeschwerdeführerin. Die Fünftbeschwerdeführerin hält zu 100 % die Anteile an der Viertbeschwerdeführerin.

Mit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes, zugestellt im August 1988, wurde ausgesprochen, daß Martin M sowohl in seiner Eigenschaft als Kommanditist der KG als auch als Gesellschafter der Martin M GmbH (seit 1955) Treuhänder der Fünftbeschwerdeführerin gewesen sei und Martin M verpflichtet, seine Anteile an der KG (und an der Martin M GmbH) an die Fünftbeschwerdeführerin zu übertragen. Martin M entsprach diesem Spruch des Obersten Gerichtshofes und übertrug das Treugut an die Fünftbeschwerdeführerin, welche sie sogleich an ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft, die Viertbeschwerdeführerin, weiter übertrug.

Mit dem angefochtenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften teilte die belangte Behörde die (negativen) Einkünfte der KG des Jahres 1988 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach der Anteil an den Einkünften, insoweit er Martin M zugeteilt worden war, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera b und c BAO der Fünftbeschwerdeführerin zuzuteilen gewesen wäre, weil diese die Treugeberin des Treugutes gewesen sei, im Instanzenzug in der Weise auf, daß sie die Einkünfte bis 19. September 1988 an Martin M und erst für den Zeitraum danach der Viertbeschwerdeführerin zuteilte. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß Martin M (ab 1979) bis zur Ausfolgung der Anteile entsprechend dem Urteil des Obersten Gerichtshofes die Weisungen der Treugeberin nicht mehr beachtet habe, die zu legenden Abrechnungen verweigert, den um seinen Gehalt verminderten Ertrag des Unternehmens nicht mehr abgeführt und sich als Eigentümer der ihm nominell (zivilrechtlich) zugeschriebenen Anteile "aufgespielt" habe. Ungeachtet des Treuhandverhältnisses, welches auch steuerlich nicht aufgedeckt worden sei, habe steuerlich auf Grund der tatsächlichen Kosten- und Gefahrenverteilung (unbeschadet der auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzenden Ansprüche) eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter an Martin M als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, BAO erfolgen müssen. Übe ein Treuhänder, wie im vorliegenden Fall, eine Treuhandschaft treuwidrig gegen das Interesse des Treugebers aus, vermöchten die Zurechnungsregeln des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b und c BAO nicht zu greifen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Zur Zurückweisung der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin:

Gemäß Paragraph 191, Absatz 3, BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des Paragraph 188, BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Damit ein Feststellungsbescheid diesen Gesellschaftern (Mitgliedern) gegenüber aber auch im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, BAO wirksam wird, muß er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten.

Da die Fünftbeschwerdeführerin weder Adressat des angefochtenen Bescheides ist noch dieser Bescheid im Sinne des Paragraph 191, Absatz 3, BAO gegen sie wirkt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückgewiesen werden.

2) Zur Frage der Zurechnung der Einkünfte:

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß die strittige Frage der Zuordnung der Einkünfte vor der Übertragung der Anteile nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, BAO zu lösen sei.

Nun enthält jedoch Paragraph 24, BAO nur Aussagen über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch von Einkünften. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und die Zurechnung von Einkünften müssen sich daher nicht decken. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es nämlich entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Einkünfte disponieren kann. Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt vergleiche das hg Erkenntnis vom 29. Mai 1990, 90/14/0002, mwN).

Im Beschwerdefall kann aber nun kein Zweifel bestehen, daß vor der tatsächlichen Übertragung der Anteile an der KG durch Martin M über die Einkunftsquelle im dargestellten Sinn (neben den anderen Mitunternehmern) insbesondere Martin M, nicht aber die Fünftbeschwerdeführerin oder die Viertbeschwerdeführerin, verfügen konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß letztlich mit Urteil des Obersten Gerichtshofes entschieden worden war, daß Martin M Treuhänder der Fünftbeschwerdeführerin gewesen sei - die rechtliche Gestaltung somit eine andere war, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ergab - und deshalb die von ihm gehaltenen Anteile an der KG der Treugeberin herauszugeben habe. Gerade der mit diesem Urteil abgeschlossene Rechtsstreit zeigt, daß vor dessen Beendigung die Fünftbeschwerdeführerin tatsächlich keine Verfügungsmacht über die Einkunftsquelle hatte. Erst ab entsprechender Herausgabe hatte die Fünftbeschwerdeführerin bzw im Hinblick auf die sofortige Übergabe der Anteile an die Viertbeschwerdeführerin diese die Möglichkeit, die sich ua ihr bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Einkünfte der KG bis zur tatsächlichen Übertragung dem Martin M, nicht aber der Fünftbeschwerdeführerin zugerechnet hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130039.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998130039_19980331X00

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