Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/15/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/15/0060

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §29 Z3;
UStG 1972 §2 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl und als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 1997, GA 17-96/4114/07, betreffend Einkommensteuer 1990 bis 1994 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 13.010 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Dienstnehmer. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinen privaten (geleasten) Pkw der Ehegattin für deren Gewerbebetrieb vermietet, und zwar für ein Mietentgelt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes. Der Pkw werde zu 67 % für diese Vermietung, zu 33 % für die private Nutzung durch den Beschwerdeführer eingesetzt. Die Mietentgelte (Kilometergelder) hätten 114.844 S (1990), 100.456 S (1991), 129.756 S (1992), 129.378 S (1993) und 140.307 S (1994) betragen. Nach Ansicht des Prüfers habe der Beschwerdeführer durch die Überlassung des Pkw Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, und zwar in Höhe von 26.183 S (1990), 20.826 S (1991), 42.867 S 1992), 44.299 S (1993) und 50.167 S (1994). Zudem löse die Vermietung in den Jahren 1990 bis 1993 Umsatzsteuerpflicht aus, für 1994 falle der Beschwerdeführer hingegen unter die Kleinunternehmerregelung. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 stehe der Vorsteuerabzug nicht zu, weil der Pkw nicht zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung diene.

Gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1990 bis 1994 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993, mit welchen sich das Finanzamt der Ansicht des Prüfers anschloß, brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Im gegenständlichen Fall werde die Vermietung weder in Gewinnabsicht noch unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen. Die Bezahlung der amtlichen Kilometergelder führe nicht zu einem Gewinn. Würde der Pkw nicht mehr der Ehegattin zur Nutzung überlassen, würden keine anderen Abnehmer gewonnen werden. Die Jahreskilometerleistungen hätten sich wie folgt dargestellt:

1990:  46.498 km

1991:  53.425 km

1992:  45.365 km

1993:  43.740 km

1994:  43.463 km.

Die betriebliche Nutzung des Pkw umfasse durchschnittlich 63 % der Kilometerleistung. Die Nutzungsüberlassung führe weder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb noch zu umsatzsteuerpflichtigen Entgelten, weshalb die mit Berufung bekämpften Bescheide aufzuheben seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. In der Bescheidbegründung führt sie im wesentlichen aus: Werde ein Kfz gegen ein Entgelt in Höhe des amtlichen Kilometergeldes dem Unternehmen des Ehegatten zur betrieblichen Nutzung überlassen, so führten die Mietentgelte nicht zu sonstigen Einkünften iSd Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988, sondern zu gewerblichen Einkünften iSd Paragraph 23, Ziffer eins, leg cit, wenn die Vermietung über mehrere Jahre erfolge. Im übrigen ergäbe eine Einstufung unter Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 nur nachteilige Konsequenzen für den Steuerpflichtigen, weil diesfalls allfällige Verluste aus der Vermietung nicht ausgleichsfähig wären. Durch die nachhaltige Vermietung von Kraftfahrzeugen werde auch eine umsatzsteuerpflichtige Betätigung entfaltet. Dem amtlichen Kilometergeld liege eine durchschnittliche Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr zugrunde. Tätige ein Steuerpflichtiger deutlich höhere Fahrleistungen, so würde das Kilometergeld zu einer unvertretbaren Abweichung von den tatsächlichen Kosten führen. Der Prüfer habe die dem Beschwerdeführer tatsächlich erwachsenen Aufwendungen in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise mit ca. 1,60 S pro Kilometer geschätzt, gegen die der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen erhoben habe. Der Unterschied zum Kilometergeld von 3,80 S bzw. 4,00 S sei so erheblich, daß die Berechnung der Aufwendungen mit dem Kilometergeld nicht vertretbar wäre. Die Aufwendungen würden daher mit jenen Beträgen angenommen, die sich aus der detaillierten Schätzung des Prüfers ergeben. Gegen die vom Prüfer ermittelten Aufwendungen seien im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden. Es errechne sich sodann der dem Erstbescheid zugrundeliegende steuerpflichtige Gewinn aus Gewerbebetrieb. Aus umsatzsteuerlicher Sicht werde der Beschwerdeführer mit der Vermietung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. Oktober 1998, 97/15/0073, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, sind sowohl im Bereich der betrieblichen Einkünfte als auch im Bereich der außerbetrieblichen Einkünfte Fahrten mit den tatsächlich angefallenen Aufwendungen anzusetzen.

Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall die mit dem Pkw zusammenhängenden Aufwendungen geschätzt; es ist dabei von folgenden Aufwandskategorien ausgegangen: Leasingraten, Versicherung (Haftpflicht und Kasko), Betriebsmittel, Kfz-Steuer, Rechtsschutzversicherung, Reifen und Anmeldung. Gegen das Schätzungsergebnis hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Die belangte Behörde hat sodann die Schätzung des Finanzamtes übernommen. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe die Fahrzeugentwertung sowie die sonstigen laufenden Aufwendungen nicht berücksichtigt, so wird damit eine Unschlüssigkeit der Schätzung nicht aufgezeigt. Zum einen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche konkreten sonstigen laufenden Aufwendungen noch hätten angesetzt werden sollen, zum anderen kann die durch die Benutzung und den Zeitablauf bewirkte Fahrzeugentwertung in der Regel nicht beim Leasingnehmer berücksichtigt werden.

Unter den sonstigen Leistungen erfaßt Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu anderen Einkünften im Sinne der Ziffer eins, 2, oder 4 gehören.

Gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

In den Begriff des Gewerbebetriebes ist allerdings noch die Abgrenzung von der Vermögensverwaltung hineinzulesen. Vermögensverwaltung begründet noch keinen Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht; das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist vergleiche Doralt, EStG3, Paragraph 23, Tz 99).

Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen, die Vermietung des Pkw führe nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, im Ergebnis im Recht, zumal eine derartige Betätigung nicht das Ausmaß der Verwaltung eigenen Vermögens übersteigt. Allerdings ist die Vermietung eines einzelnen Pkw durch den Steuertatbestand des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 erfaßt, der die Vermietung beweglicher Gegenstände ausdrücklich anführt.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid aufgezeigt, hat es aber keinen Einfluß auf die Höhe des Einkommens der Streitjahre, ob die Einkünfte aus der Vermietung des Pkw als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus Leistungen angesehen werden. Solcherart wurde der Beschwerdeführer durch die unrichtige Einstufung der Einkünfte nicht in seinen Rechten verletzt.

Hinsichtlich Umsatzsteuer wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei kein Unternehmer und übe keine nachhaltige Tätigkeit aus.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Der Beschwerdeführer hat über Jahre hinweg Einnahmen aus der Vermietung eines Kraftfahrzeuges erzielt. Bei einer derart langwährenden Betätigung können keine Zweifel ob der Nachhaltigkeit bestehen vergleiche Doralt/Ruppe, Grundriß des Steuerrechts I6, 364). Es liegt auch auf der Hand, daß die Betätigung selbständig und zur Erzielung von Einnahmen (hier in Form von Kilometergeldern) unternommen worden ist. Zu Recht hat die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972 eingestuft.

Im Beschwerdefall ist aber von Bedeutung, daß - davon gehen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus - gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 der Vorsteuerabzug für das Fahrzeug ausgeschlossen war. Die Vermietung eines solchen Fahrzeuges führt aber nicht zu steuerpflichtigen Umsätzen. Hinsichtlich Umsatzsteuer hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er Umsatzsteuer betrifft, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war die Vorlage bloß einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ausreichend.

Wien, am 17. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150060.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997150060_19981217X00

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