Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sonstige Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7,)

Paragraph 29,

Sonstige Einkünfte sind nur:

  1. Ziffer eins
    Wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören. Bezüge, die
    • Strichaufzählung
      freiwillig oder
    • Strichaufzählung
      an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder
    • Strichaufzählung
      als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,) gewährt werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, oder – gegebenenfalls vor einer Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Ziffer 3, – eine Prämie nach Paragraph 108 g, in Anspruch genommen worden ist, oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer MV-Kasse (Paragraph 17, BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden,
    sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt ein aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarter wiederkehrender Bezug keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann steuerpflichtig, wenn
    • Strichaufzählung
      sie keine Betriebseinnahmen darstellen und
    • Strichaufzählung
      sie keine derart unangemessen hohen wiederkehrenden Bezüge darstellen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der wiederkehrenden Bezüge wirtschaftlich bedeutungslos ist und damit eine freiwillige Zuwendung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz) vorliegt.
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften im Sinne der Paragraphen 30 und 31.
  3. Ziffer 3
    Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (Paragraph 2, Absatz 2,).
  4. Ziffer 4
    Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter Paragraph 25, fallen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40037111

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P29/NOR40037111

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