Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/14/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/14/0102

Entscheidungsdatum

27.05.2003

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des J G in L, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. Juni 1997, RV/030/02-08/AE/97, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr neben seinen Pensionen aus gesetzlichen Sozialversicherungen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rund 385.000 S) Pflegegeld von 68.280 S bezogen hat, wohnt seit Aufgabe seines Haushaltes im Jahr 1991 in einem Seniorenpflegeheim.

In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wies der Beschwerdeführer im Abschnitt betreffend außergewöhnliche Belastungen auf das ihm gewährte Pflegegeld hin, worauf das Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung den nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 höchstmöglichen Pauschbetrag von 16.632 S bei der Ermittlung des Einkommens abzog.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe die Kosten des Aufenthaltes im Seniorenpflegeheim nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er habe im Streitjahr für seinen Aufenthalt im Seniorenpflegeheim 141.600 S bezahlt. Von diesem Betrag sei das gewährte Pflegegeld von 68.280 S sowie die Haushaltsersparnis von 43.800 S (365 Tage zu je 120 S) abzuziehen. Der so verbleibende Betrag von 29.520 S sei als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, es seien über die von ihm abgezogenen Beträge noch fiktive Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung, die mit 30.000 S (12 Monate zu je 2.500 S) angenommen würden, abzuziehen. Es ergebe sich somit ein negativer, nach Paragraph 34, EStG 1988 nicht abziehbarer Betrag. Der höchstmögliche Pauschbetrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 sei ohnedies gewährt worden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz behauptete der Beschwerdeführer, für seine Haushaltsersparnis inklusive fiktiver Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung sei höchstens der amtliche Sachbezugswert von monatlich 2.700 S, somit 32.400 S abzuziehen. Es seien daher nicht nur 29.520 S, sondern vielmehr 40.920 S als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 642 aus 1992, festgesetzte Wert der vollen freien Station stelle lediglich "subsidiär in Ausnahmefällen" eine Schätzungsgröße dar. Sollte der Beschwerdeführer begründete Einwendungen gegen die geschätzten Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung haben, möge er diese vorbringen.

In Beantwortung dieses Vorhaltes führte der Beschwerdeführer aus, er schätze die jährlichen Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung mit 16.000 S. Im Jahr benötige er etwa 18.000 S für seine Verpflegung. Es ergebe sich somit eine Haushaltsersparnis inklusive fiktiver Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung von monatlich rund 2.800 S, was fast dem amtlichen Sachbezugswert entspreche. Überdies habe der Bundesminister für Finanzen in einem Erlass festgelegt, für die Berechnung der Haushaltsersparnis sei der in der Verordnung genannte Wert der vollen freien Station heranzuziehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 642 aus 1992, für eine volle freie Station festgesetzte Sachbezugswert diene als Schätzungsgröße dazu, die bei Gewährung von geldwerten Vorteilen im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, bis 7 EStG 1988 zufließenden Vorteile zu bewerten. Dieser Sachbezugswert von monatlich 2.700 S könne jedoch keineswegs zur Berechnung ersparter Aufwendungen herangezogen werden. Vielmehr sei die tatsächliche Höhe der ehemaligen Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung zu ermitteln. Da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die tatsächliche Höhe der von ihm ehemalig getätigten Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung bekannt zu geben, hätten diese Aufwendungen geschätzt werden müssen. Dieser Schätzung habe der Beschwerdeführer keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Es entspreche ihrer Erfahrung, dass sowohl für die Nutzung einer Kleinwohnung im städtischen Bereich monatlich zumindest 2.500 S zu entrichten als auch für Verpflegung täglich zumindest 120 S aufzuwenden seien. Sie schließe sich daher der vom Finanzamt dem Beschwerdeführer in der Berufungsvorentscheidung vorgehaltenen Berechnung an. Mangels normativer Kraft habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Anwendung des von ihm erwähnten Erlasses des Bundesministers für Finanzen

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, 86/13/0084, ausgeführt hat, sind die von einem Pensionisten für seine Unterbringung in einem Pensionistenheim zur tragenden Aufwendungen so lange nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als mit ihnen nicht auch besondere Aufwendungen abzudecken sind, die durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden.

Der Beschwerdeführer hat weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde behauptet, in dem von ihm im Streitjahr für seinen Aufenthalt im Seniorenpflegeheim bezahlten Betrag von 141.600 S seien Aufwendungen für Krankheits-, Pflege- und Betreuungskosten enthalten.

Bereits daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden ist, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 27. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140102.X00

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012

Dokumentnummer

JWT_1997140102_20030527X00

Navigation im Suchergebnis