Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/14/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/14/0055

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §140;
EStG 1988 §34 Abs8;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des M B in L, vertreten durch Dr. Bernhard Huber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 21. März 1997, 136/2-8/K-1997, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete im Jahr 1994 an seine aus seiner geschiedenen Ehe stammende, im Jahr 1975 geborene Tochter, die nicht seinem Haushalt zugehört, auf Grund eines am 30. August 1989 pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleiches (in der Folge nur: Vergleich) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von

4.800 S. Die Tochter hielt sich im Schuljahr 1993/94 in Mexico-City auf, wo sie eine allgemein bildende höhere Schule im Rahmen des Austauschprogramms für interkulturelles Lernen besuchte. Im Oktober 1994 inskribierte die Tochter als ordentliche Hörerin an der Universität für Bodenkultur die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege.

Das Finanzamt gewährte der Mutter der Tochter auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter den Pauschbetrag gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 (in der Folge nur: Pauschbetrag).

Wie bereits im Administrativverfahren ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig, ob die vom Beschwerdeführer an seine Tochter im Streitjahr insgesamt geleisteten Zahlungen auf Grund ihrer auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Unter Hinweis auf den ermittelten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer für den Aufenthalt seiner Tochter in Mexico-City bedeutend mehr an Unterhalt als den im Vergleich, jedoch ab der Rückkehr der Tochter nach Österreich nur mehr den im Vergleich festgelegten Betrag geleistet habe, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, der Aufenthalt der Tochter in Mexico-City sei ungeachtet der Ansicht des Beschwerdeführers, eine Sprachausbildung im Ausland sei effizienter als in Österreich, nicht zwangsläufig gewesen, weil eine allgemein bildende höhere Schule auch im Wohnort hätte besucht werden können. Erst mit Beginn des Studiums an der Universität für Bodenkultur (in der Folge nur: Studium) könne von einer zwangsläufig auswärtigen Berufsausbildung gesprochen werden. Allerdings seien Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn hiebei im Sinn der vom Gesetz verlangten Außergewöhnlichkeit höhere Beträge als vor Beginn der auswärtigen Berufsausbildung aufgewendet worden wären. Da der Beschwerdeführer im Gegensatz zu von seiner Tochter ausgestellten Bestätigungen nur behauptet, nicht jedoch nachgewiesen habe, er habe mit Beginn des Studiums seiner Tochter einen höheren als den bereits im Jahr 1989 festgelegten Unterhalt geleistet, sei keine außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Hingegen meint der Beschwerdeführer, es gehe nicht an, die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung im Rahmen einer allgemein bildenden höheren Schule nur deswegen nicht als zwangsläufig anzusehen, weil diese Berufsausbildung im Ausland erfolgt sei. Wäre eine auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines im Ausland absolvierten Universitätsstudiums erfolgt, bestünden keine Bedenken, für die so entstandenen Aufwendungen den Pauschbetrag zu gewähren vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0087). Es sei unbestritten, dass bei der auswärtigen Berufsausbildung eines Schülers, der beispielsweise eine höhere technische Lehranstalt in einem anderen Ort besuche, weil im Einzugsbereich des Wohnortes nur eine allgemein bildende höhere Schule vorhanden sei, zumindest der Pauschbetrag zu gewähren sei. Dies müsse auch dann gelten, wenn ein Schüler zum Zweck einer besonderen sprachlichen Ausbildung eine allgemein bildende Schule im Ausland besuche. Abgesehen davon, dass er auch mit Beginn des Studiums seiner Tochter einen höheren Unterhalt als den im Vergleich festgelegten Betrag geleistet habe, müssten wegen der gesetzlichen Pauschalierung die tatsächlich von ihm geleisteten Beträge nicht nachgewiesen werden. Es genüge, wenn Mehraufwendungen durch ein auswärtiges Studium dem Grunde nach zumindest nicht auszuschließen seien vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0078, Slg Nr 6811/F).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. April 1987, 85/14/0008, ausgeführt hat, besteht weder eine gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland zu besuchen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen ausgesprochen, es besteht auch keine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, sein Kind an einer ausländischen Universität studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Universität absolviert werden könnte, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Kindes von Vorteil sein vergleiche , die im hg Erkenntnis vom 7. August 2001, 97/14/0068, zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Es besteht weder eine im Sinn des Paragraph 140, ABGB gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine Zwangsläufigkeit, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildende höhere Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland bloß wegen der besonderen sprachlichen Ausbildung zu besuchen. Im Beschwerdefall ist auch keine Zwangsläufigkeit zu erkennen, vor Beginn des Studiums der Landschaftsplanung und Landschaftspflege eine ausländische Schule zwecks Erwerbs von Fremdsprachenkenntnissen zu besuchen.

Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen zur Berücksichtigung des Schulgeldes als sonstige außergewöhnliche Belastung wird auf das vom Beschwerdeführer zitierte hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0087, verwiesen.

Bei der in Ansehung des Aufenthaltes der Tochter in Mexico-City gegebenen Sach- und Rechtslage hätte die belangte Behörde auch bei den vom Beschwerdeführer vermissten amtswegigen Ermittlungen zu keinem anderen Ergebnis kommen können, weswegen es sich erübrigte, auf die in diesem Zusammenhang behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0078, Slg Nr 6811/F, ausgeführt hat, ist der Pauschbetrag nicht schon allein auf Grund der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes zu gewähren. Es müssen durch diese auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen, die wegen des vorgesehen Pauschbetrages allerdings nicht ziffernmäßig nachgewiesen werden müssen. Dem Grunde nach müssen aber Aufwendungen zumindest nicht auszuschließen sein.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Mit der Behauptung, er habe entgegen den Feststellungen der belangten Behörde mit Beginn des Studiums seiner Tochter einen höheren Unterhalt als den im Vergleich festgelegten Betrag geleistet, bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach Paragraph 167, Absatz 2, BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen vergleiche , beispielsweise das hg Erkenntnis vom 25. November 2002, 97/14/0028).

Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.

Wie aus den vorgelegten Administrativakten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eine Bestätigung seiner Tochter beigeschlossen, in der diese ausführt, dass der Beschwerdeführer von Juli bis Dezember 1994 "den gesetzlichen Unterhalt geleistet hat". Trotz Aufforderung des Finanzamtes hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, welchen höheren Unterhalt als den im Vergleich festgelegten Betrag er in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 wegen der durch das auswärtige Studium seiner Tochter verursachten Kosten geleistet habe. Auf Aufforderung des Finanzamtes hat die Tochter bestätigt, "im Studienjahr 1994 (September bis Dezember) von meinem Vater 4.800 S und von meiner Mutter 1.900 S (=Familienbeihilfe) erhalten zu haben; weiters ist meine Mutter für andere anfallende Kosten in der Höhe von monatlich ca 1.500 S aufgekommen". Einen Vorhalt der belangten Behörde, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, zur eben erwähnten Bestätigung seiner Tochter Stellung zu nehmen, hat er nicht beantwortet. Er hat auch nicht behauptet, dass er einen durch das auswärtige Studium veranlassten höheren Unterhalt geleistet habe als ein solcher - unabhängig vom im pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich festgesetzten Betrag - ohne dieses auswärtige Studium angefallen wäre. Die belangte Behörde konnte somit unbedenklich den Schluss ziehen, der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 sei auch mit Beginn des Studiums der Tochter nicht erfüllt worden.

Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt - wie eben ausgeführt - nicht vor. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen sind zum Teil auch aktenwidrig. Dass der Beschwerdeführer den ihm nachweislich zugestellten Vorhalt der belangten Behörde nicht beantwortet hat, ist ihm als Verletzung der ihm auferlegten Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht, nicht jedoch der belangten Behörde als Verletzung des ihr obliegenden Parteiengehörs anzulasten.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff  VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 501 aus 2001,.

Wien, am 14. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140055.X00

Im RIS seit

21.05.2003

Dokumentnummer

JWT_1997140055_20030114X00

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