Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/13/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/13/0185

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Index

L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §29;
JWG Bgld 1957 §29;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/13/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1.) des W T in T, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. August 1997, Zl. GA 8 - 2179/1/96, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1995 im Gesamtbetrag von S 47.000,--, und 2.) der M T in T, ebenfalls vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. August 1997, Zl. GA 8 - 2179/96, betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 im Gesamtbetrag von S 58.500,--, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Ausführungen in den beiden angefochtenen Bescheiden ergibt sich, daß das Finanzamt mit Bescheid jeweils vom 9. Mai 1996 festgestellt hat, daß der Erstbeschwerdeführer die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag vom 1. Juli 1994 bis 30. April 1995 für zwei im Jahr 1982 bzw. 1984 geborene Kinder im Gesamtbetrag von S 47.000,--, die Zweitbeschwerdeführerin die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für diese Kinder im Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 zu Unrecht bezogen und sich daher die Rückzahlungspflicht nach Paragraph 26, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 ergeben habe.

Das Finanzamt habe die Rückforderungsbescheide damit begründet, daß beide Kinder seit Juni 1994 im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 29, des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes im Kinderheim Sp. untergebracht seien und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. In der Berufung hätten die Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, daß die Meldung über die Heimunterbringung aufgrund einer Auskunft des Jugendamtes unterlassen worden sei, daß weiters eine genaue Aufstellung über die für die Kinder getätigten Aufwendungen nicht möglich sei und außerdem das Jugendamt auch die Kosten übernehmen solle, weil die beiden Kinder auf dessen Veranlassung in einem Heim untergebracht worden seien. Das Finanzamt habe über die Berufungen jeweils mit Berufungsvorentscheidung abweisend entschieden. In den Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hätten die Beschwerdeführer nochmals darauf verwiesen, daß die Unterlassung der Meldung über den Heimaufenthalt der Kinder aufgrund einer Auskunft durch eine Sozialarbeiterin des Jugendamtes erfolgt sei, sodaß sich die Beschwerdeführer dadurch in einem Rechtsirrtum befunden hätten, der das Unerlaubte ihres Verhaltens infolge der Unkenntnis der Gesetzeslage entschuldige.

Nach einer Zitierung der Gesetzesbestimmungen über die Anspruchsberechtigung für die Familienbeihilfe (hier auch der Haushaltszugehörigkeit nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera a bis c FLAG) und die Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, EStG sowie die entsprechenden Rückforderungsvorschriften wird in den angefochtenen Bescheiden im Erwägungsteil weiters festgestellt, die beiden Kinder seien bereits am 28. März 1994 wegen Gefahr im Verzug bis zur Klärung ihrer weiteren Unterbringung vorübergehend in der Heilpädagogischen Station des SOS Kinderdorfes H. untergebracht worden. Gleichzeitig sei durch das Jugendamt die Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an die Bezirkshauptmannschaft beantragt worden. Seit 30. Juni 1994 seien die Kinder im Rahmen der vollen Erziehung gemäß Paragraph 29, des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes im Kinderheim Sp. untergebracht. Die Kosten der Unterbringung hätten im Jahr 1996 S 680,-- je Kind pro Tag betragen und die Eltern seien zu keinem Kostenbeitrag verpflichtet worden. Die Obsorge für die Kinder sei im strittigen Zeitraum der Bezirkshauptmannschaft G. übertragen worden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, FLAG gehöre ein Kind nur dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile. Für die ersten Monate der vorübergehenden Unterbringung der Kinder im SOS Kinderdorf (April bis Juni 1994) sei vom Finanzamt nur ein vorübergehender Aufenthalt der Kinder außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, leg. cit. angenommmen worden. Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhalte, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, dürfe der Aufenthalt nicht solcherart sein, daß er zu einer Auflösung der Wohngemeinschaft führe. Durch die Übernahme der Kinder in die Pflege und Erziehung in das sozialpädagogische Kinderheim für die Dauer von zwei Jahren allein im strittigen Zeitraum sei für diese Kinder zur Gänze die erzieherische und weitgehend die wirtschaftliche Obsorge nicht mehr von den Eltern getragen worden. Es könne weder von einheitlicher Wirtschaftsführung in einer Wohnung noch von einem nur vorübergehenden Aufenthalt der Kinder außerhalb der Wohnung gesprochen werden. Eine Haushaltszugehörigkeit der Kinder sei daher ab Juni 1994 keinesfalls mehr festzustellen. Da die Beschwerdeführer zu keinem Kostenbeitrag verpflichtet gewesen seien, die "von den Kindeseltern freiwillig geleisteten Ausgaben für die Kinder (z.B. zwei Füllfedern um je S 39,--, Zirkel, Fahrradschlauch, ...)" in keiner Relation zu den tatsächlichen Kosten der Unterbringung gestanden seien und (so die Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid) "auch nicht in Höhe der Familienbeihilfe nachgewiesen werden konnten, kann auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen überwiegender Kostentragung bzw. ein eventueller Anspruch gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG nicht festgestellt werden". Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des Paragraph 26, FLAG stelle nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe ab. Persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt hätten, seien nicht zu berücksichtigen. Die Rückzahlungspflicht bestehe somit auch dann, wenn die im Paragraph 25, FLAG vorgesehene Meldung durch unverschuldete Unkenntnis unterlassen und dadurch ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe bewirkt worden sei.

In der von beiden Beschwerdeführern eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Beschwerdeführer seien durch die angefochtenen Bescheide in "unserem Recht verletzt und zwar unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, nämlich auf Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im Zeitraum 1.5.1995 - 31.5.1996 mit dem Gesamtbetrag von S 58.500,-- bzw. vom 1.7.1994 - 30.4.1995 im Gesamtbetrag von S 47.000,--".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Absatz eins, genanntes Kind eine Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, steht ab 1993 einem Steuerpflichtigen, dem aufgrund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, FLAG gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört (Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz leg. cit.).

Nach dem zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz 5, FLAG gilt die Haushaltszugehörigkeit u.a. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, leg. cit.) oder sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe beiträgt (Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, leg. cit.).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde zitiere die gesetzlichen Bestimmungen, "nicht jedoch den Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG". Nach einer Wiedergabe dieser Gesetzesstelle wird weiters geltend gemacht, es werde "daher festgestellt werden müssen, daß mit der ausgezahlten Familienbeihilfe für die Kinder beigetragen worden ist".

Dieses Vorbringen steht mit den angefochtenen Bescheiden bereits insofern in Widerspruch, als in beiden Bescheiden ausdrücklich auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG genannt wird. In beiden Bescheiden wird auch festgestellt, daß die Beschwerdeführer zu keinem Kostenbeitrag für die Heimunterbringung der Kinder verpflichtet gewesen und die von den Beschwerdeführern freiwillig geleisteten Ausgaben in keiner Relation zu den tatsächlichen Kosten der Unterbringung gestanden seien. Im erstangefochtenen Bescheid wird dazu auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kostentragung auch nicht in Höhe der Familienbeihilfe habe nachgewiesen werden können. Diese Feststellungen bleiben in der Beschwerde unbestritten. Durch die in der Beschwerde in den Raum gestellte Rüge allein, es hätte festgestellt werden müssen, daß mit der aufgezeigten Familienbeihilfe für die Kinder "beigetragen" worden sei, wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt.

In der Beschwerde wird weiters im - Anschluß an die Ausführungen zu Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG - geltend gemacht, es hätte "des weiteren" (festgestellt werden müssen), daß die "Kinder nur vorübergehend im Pflegenest waren und sind bereits im Frühsommer 1996 wieder zu uns nach Hause gekommen".

Mit diesem offenbar entgegen der in der Beschwerde sich aus dem Zusammenhang ergebenden Darstellung nicht die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, Litera c, FLAG, sondern die Ausnahmeregelung des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, FLAG ansprechenden Vorbringen (wonach die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nicht als aufgehoben gilt, wenn es sich nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält) wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide dargetan. Das Bestehen einer einheitlichen Wirtschaftsführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz FLAG wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und eine durchgehend rund zwei Jahre dauernde Unterbringung in einem Kinderheim im Zuge einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt (volle Erziehung gemäß Paragraph 29, des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes bei Übertragung der Obsorge an die Bezirkshauptmannschaft) kann nicht mehr als nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, FLAG angesehen werden vergleiche dazu sinngemäß auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1985, 84/13/0121, sowie das Erkenntnis vom 19. Mai 1969, Slg. Nr. 3.912/F).

Soweit in der Beschwerde wiederum darauf verwiesen wird, die Beschwerdeführer hätten sich aufgrund einer Auskunft einer Dipl. Sozialarbeiterin in einer unverschuldeten Unkenntnis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen befunden und daher "entschuldigt" die Anzeige der Unterbringung der Kinder an das Finanzamt unterlassen, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden festzuhalten, daß es für die Rückforderung nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG (der nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz auch betreffend Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe ankommt (soweit nicht Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Halbsatz leg. cit. zur Anwendung kommt). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach Paragraph 29, FLAG relevante subjektive Elemente der Vorwerfbarkeit des Verhaltens können daher für die in Rede stehende Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge dahingestellt bleiben.

Da damit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130185.X00

Im RIS seit

01.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1997130185_19971210X00

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