Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106Paragraph 106, Abs. 1Absatz eins,) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106Paragraph 106, Abs. 1Absatz eins,) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106Paragraph 106, Abs. 1Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106Paragraph 106, Abs. 1Absatz eins,), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1Paragraph eins, Abs. 4Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106Paragraph 106, Abs. 3Absatz 3,) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 4Ziffer 4, lit. aLitera a,, weiters nach § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, Z 10Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.