In den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens liegt eine am 20. April 1990 von der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Gerhard W., welche diesen im Sinne des gebräuchlichen Rechtsanwaltsvollmachtsformulares dazu bevollmächtigt, sie vor Gerichten, auch gemäß § 31 ZPO und §§ 39 ff sowie 455 StPO, vor allen anderen Behörden, auch gemäß § 26 AVG und § 83 BAO und außerbehördlich zu vertreten, Zustellungen aller Art, auch zu eigenen Handen (Postvollmacht) anzunehmen. Desgleichen liegt in den Akten eine von der Beschwerdeführerin derIn den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens liegt eine am 20. April 1990 von der Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Gerhard W., welche diesen im Sinne des gebräuchlichen Rechtsanwaltsvollmachtsformulares dazu bevollmächtigt, sie vor Gerichten, auch gemäß Paragraph 31, ZPO und Paragraphen 39, ff sowie 455 StPO, vor allen anderen Behörden, auch gemäß Paragraph 26, AVG und Paragraph 83, BAO und außerbehördlich zu vertreten, Zustellungen aller Art, auch zu eigenen Handen (Postvollmacht) anzunehmen. Desgleichen liegt in den Akten eine von der Beschwerdeführerin der
P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. am 7. Juni 1994 ausgestellte Vollmacht, mit welcher diese Gesellschaft bevollmächtigt wird, die Beschwerdeführerin in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für sie Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in ihrem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. Gleichzeitig wird die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde erklärt, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen seien.
Dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegt ein Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde über die Frage zugrunde, ob eine von der Beschwerdeführerin am 15. Februar 1996 auf dem Telefaxwege dem Finanzamt übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995, die nach telefonischem Hinweis durch das Finanzamt von der Beschwerdeführerin am 7. März 1996 an das Finanzamt zur Post gegeben worden war, als rechtzeitig erstattet anzusehen war und das Finanzamt daher nicht zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO berechtigte (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder ob das Gegenteil zutrifft (Auffassung der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Verspätungszuschlag eine Berufung erhoben, welche von Rechtsanwalt Dr. Gerhard W. verfaßt und unterfertigt worden war, wobei sich im Rubrum des Berufungsschriftsatzes unter der Nennung des vertretenden Rechtsanwaltes der Vermerk findet: Dem nunmehr angefochtenen Bescheid liegt ein Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Abgabenbehörde über die Frage zugrunde, ob eine von der Beschwerdeführerin am 15. Februar 1996 auf dem Telefaxwege dem Finanzamt übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995, die nach telefonischem Hinweis durch das Finanzamt von der Beschwerdeführerin am 7. März 1996 an das Finanzamt zur Post gegeben worden war, als rechtzeitig erstattet anzusehen war und das Finanzamt daher nicht zur Vorschreibung eines Verspätungszuschlages nach Paragraph 135, BAO berechtigte (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder ob das Gegenteil zutrifft (Auffassung der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Verspätungszuschlag eine Berufung erhoben, welche von Rechtsanwalt Dr. Gerhard W. verfaßt und unterfertigt worden war, wobei sich im Rubrum des Berufungsschriftsatzes unter der Nennung des vertretenden Rechtsanwaltes der Vermerk findet:
"Vollmacht, einschließlich Zustellvollmacht erteilt, (nur für dieses Verfahren)."
Gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard W., einen Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz; auch in diesem Antrag findet sich hinsichtlich der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes der nämliche Vermerk wie in der Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Der Berufungsbescheid ist seiner Adressierung nach an die Beschwerdeführerin zu Handen P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m. b.H. gerichtet und enthält im Kopf des Entscheidungsspruches den Hinweis auf das Bevollmächtigungsverhältnis durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard W. Der Adressierung des angefochtenen Bescheides entsprechend wurde dieser an die Beschwerdeführerin zu Handen P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. an deren Abgabestelle am 12. Dezember 1996 durch Ausfolgung an einen Arbeitnehmer der Wirtschaftstreuhandgesellschaft zugestellt.
In der nach den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen am 24. Jänner 1997 zur Post gegebenen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde als dessen Zustelldatum der 13. Dezember 1996 genannt, wovon ausgehend die Beschwerde rechtzeitig erhoben schien.
Nachdem die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das tatsächliche Zustelldatum des angefochtenen Bescheides schon mit dem 12. Dezember 1996 hingewiesen hatte, lud der Gerichtshof die Parteien des Verfahrens dazu ein, zur Wirksamkeit der am 12. Dezember 1996 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Wirtschaftstreuhandgesellschaft ungeachtet der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren durch einen Rechtsanwalt Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde verwies unter Wiedervorlage der Akten auf die in diesen nunmehr einliegenden Vollmachten, deren Inhalten nach die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 12. Dezember 1996 an die P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m. b.H. nach Maßgabe der hg. Beschlüsse vom 8. März 1994, 93/14/0174, und vom 15. Dezember 1994, 94/15/0110, als wirksam anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung binnen der vom Gerichtshof gesetzten Frist keinen Gebrauch.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen von der belangten Behörde zitierten Beschlüssen ausgesprochen hat, ist die Abgabenbehörde in den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefaßt verbucht wird, dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine solche Abgabe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen von der belangten Behörde zitierten Beschlüssen ausgesprochen hat, ist die Abgabenbehörde in den Fällen des Paragraph 103, Absatz 2, BAO nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß Paragraph 213, BAO zusammengefaßt verbucht wird, dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine solche Abgabe.
Sachverhaltsbezogen entsprach die in den Akten einliegende Vollmacht der P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. vom 7. Juni 1994 der Bedingung des § 103 Abs. 2 BAO, während die in den Verfahrenserklärungen des einschreitenden Rechtsanwaltes Dr. Gerhard W. erklärte Beschränkung der Zustellvollmacht "nur für dieses Verfahren" aus dem Grunde des § 103 Abs. 2 BAO als Zustellvollmacht nicht wirken konnte. Sachverhaltsbezogen entsprach die in den Akten einliegende Vollmacht der P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. vom 7. Juni 1994 der Bedingung des Paragraph 103, Absatz 2, BAO, während die in den Verfahrenserklärungen des einschreitenden Rechtsanwaltes Dr. Gerhard W. erklärte Beschränkung der Zustellvollmacht "nur für dieses Verfahren" aus dem Grunde des Paragraph 103, Absatz 2, BAO als Zustellvollmacht nicht wirken konnte.
Da die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an die P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. der Beschwerdeführerin gegenüber somit wirksam war und aktenkundig schon am 12. Dezember 1996 erfolgte, erweist sich die erst am 24. Jänner 1997 zur Post gegebene Beschwerde als außerhalb der Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erhoben, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. Da die Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an die P. Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. der Beschwerdeführerin gegenüber somit wirksam war und aktenkundig schon am 12. Dezember 1996 erfolgte, erweist sich die erst am 24. Jänner 1997 zur Post gegebene Beschwerde als außerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG erhoben, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.