Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7168 F/1997

Geschäftszahl

96/15/0102

Entscheidungsdatum

13.03.1997

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §531;
ABGB §547;
ABGB §797;
ABGB §799;
BAO §188;
BAO §19 Abs1;
BAO §192;
BAO §81;
EStG 1988 §1 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §81;
KO §83;
KStG 1988 §1 Abs2;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 1 heute
  2. EStG 1988 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 1 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 1 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 1 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 1 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  8. EStG 1988 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. EStG 1988 § 1 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  10. EStG 1988 § 1 gültig von 27.06.2001 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 1 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  12. EStG 1988 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  13. EStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1996
  1. KStG 1988 § 1 heute
  2. KStG 1988 § 1 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 1 gültig von 02.08.2016 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  4. KStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. KStG 1988 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  6. KStG 1988 § 1 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. KStG 1988 § 1 gültig von 30.12.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach S, vertreten durch den Masseverwalter Dr. A, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 26. März 1996, Zl. B-S1-8/96, betreffend Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 4. November 1990 verstorbene S war u.a. Kommanditist der G GmbH & Co KG. Mit Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 5. Juli 1991 wurde über das Vermögen der Verlassenschaft nach S der Konkurs eröffnet; als Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. A. bestellt. Erbserklärungen wurden nicht abgegeben.

In dem die G GmbH & Co KG betreffenden Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1992 wurde der auf die Verlassenschaft nach S entfallende Teil der Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) mit dem Betrag von S 14,690.427,-- festgestellt. Ausgehend von diesen Einkünften und unter Berücksichtigung von Verlusten aus Vorjahren setzte das Finanzamt gegenüber der Verlassenschaft mit Bescheid vom 8. November 1995 die Einkommensteuer für das Jahr 1992 fest.

Die Verlassenschaft erhob (durch den Masseverwalter) Berufung. Es wurde vorgebracht, wegen Überschuldung des Nachlasses seien keine Erbserklärungen abgegeben worden. Nach dem Tod von S sei auch über das Vermögen der G GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet worden (Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 23. Juli 1991); als Masseverwalter sei wiederum Rechtsanwalt Dr. A. bestellt worden. Das Unternehmen der KG sei als Konkursfortbetrieb weitergeführt und schließlich im Jahr 1992 vom Masseverwalter um den Kaufpreis von

ca. S 11,700.000,-- veräußert worden. Den Verkaufserlös habe der Masseverwalter an die Gläubiger der KG verteilt. Die Beschwerdeführerin habe aus dem Verkaufserlös nichts erhalten. Sie sei daher für diesen Verkaufserlös nicht steuerpflichtig und beantrage die Festsetzung der Einkommensteuer mit Null.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die G GmbH & Co KG gelte gemäß Paragraph 101, Absatz 3, BAO als der Beschwerdeführerin zugestellt. Gemäß Paragraph 192, BAO seien die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für die Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrundezulegen. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, BAO könne ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundelägen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, nicht mit der Begründung angefochten werden, die im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen seien unzutreffend.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich verletzt im Recht, daß sie nicht zur Einkommensteuer herangezogen werde für Einkünfte, die sie nicht bezogen habe, und im Recht auf Feststellung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO, daß die Steuervorschreibung nicht auf das für die Konkursmasse nach Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfalle.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß der Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO für das Jahr 1992 an die G GmbH & CO KG ergangen sei und ihr in diesem Feststellungsbescheid ein Gewinn (aus Gewerbebetrieb) in Höhe von S 14,690.427,-- zugewiesen wurde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß im Konkurs über das Vermögen einer KG der Masseverwalter als vertretungsbefugte Person im Sinne des Paragraph 81, BAO anzusehen ist. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht aus der Regelung des Paragraph 101, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO die Wirkung der Zustellung des Feststellungsbescheides an die Beschwerdeführerin (als Gesellschafterin) abgeleitet hat.

Gemäß Paragraph 192, BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrundegelegt.

Im Einkommensteuerverfahren bzw. im Körperschaftsteuerverfahren besteht sohin eine Bindung an die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 89/14/0112).

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde ungeachtet des Berufungseinwandes der Beschwerdeführerin, die Gewinne aus der KG wären ihr nicht zugeflossen, von den im Feststellungsbescheid für die Beschwerdeführerin festgestellten Einkünften ausgegangen ist.

Die Vorschreibung von Einkommensteuer erweist sich im gegenständlichen Fall dennoch als rechtswidrig:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EStG 1988 sind nur NATÜRLICHE PERSONEN einkommensteuerpflichtig. Nach herrschender Auffassung ist der Nachlaß zwischen Erbanfall und Einantwortung eine juristische Person vergleiche Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II10, 396); er ist jedenfalls keine natürliche Person. Eine Verlassenschaft vermag daher keine zur EINKOMMENSTEUERPFLICHT führenden Tatbestände zu verwirklichen. Die Vorschreibung von Einkommensteuer an eine Verlassenschaft für Sachverhalte in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers entspricht daher nicht dem Gesetz vergleiche Hofstätter/Reichel, Tz. 2 und 3 zu Paragraph eins, EStG 1988). Rechtens hat ein Einkommensteuerbescheid dann an die Verlassenschaft gerichtet zu sein, wenn er das noch vom Erblasser (als natürliche Person) bis zu seinem Ableben erzielte Einkommen betrifft und noch keine Einantwortung stattgefunden hat vergleiche die bei Stoll, BAO-Kommentar, 1012 f zitierte hg. Judikatur).

Die nach dem Tod eines Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte werden grundsätzlich dem (den) Erben zugerechnet; deshalb ist der ruhende Nachlaß in der Regel nicht als Steuersubjekt zu erfassen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1974, 1549/74, und vom 4. Juni 1985, 85/14/0015). Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein "herrenloser" Nachlaß vorliegt, wenn es also keine erbserklärten Erben gibt oder die Erben die Verlassenschaft nicht antreten vergleiche Doralt, EStG 2, Paragraph eins, Tz 34; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I5, 251). In einem solchen Fall unterliegt der Nachlaß der Körperschaftsteuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz 2, KStG 1988 vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph eins, Tz 4).

Die Vorschreibung von Einkommensteuer verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihren Rechten.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß im angefochtenen Bescheid die Feststellung der oben wiedergegebenen insolvenzrechtlich relevanten Umstände unterblieben sei, ist darauf zu verweisen, daß das Gesetz eine derartige Feststellung im Abgabenbescheid nicht vorsieht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich nach dem oben Gesagten als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Der Aufwandersatz für Stempelgebühren war zuzusprechen für drei Ausfertigungen der Beschwerde (S 360,--) und eine Ablichtung des angefochtenen Bescheides (S 30,--).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150102.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1996150102_19970313X00

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