Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0027

Entscheidungsdatum

25.02.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §252 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §278;
BAO §289 Abs2;
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A-Bank reg.Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch eins) vom 22. Dezember 1995, Zl. 6/10/2-5/BK/Hd-1995, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen) Bescheide des Finanzamtes betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die von der X-Banken AG ausgegebenen Renditebriefe der Tranche A, deren Beurteilung als Besitzposten die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Paragraph 4, Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1995 bekämpfe, hätten folgenden wesentlichen Inhalt:

"1. Der Renditebrief der X-Banken AG ist ein auf Namen des oben genannten Zeichners oder dessen Order lautendes Genußrecht nach Paragraph 174, Aktiengesetz.

2. Die X-Banken AG verpflichtet sich, den Berechtigten jährlich einen Betrag in Höhe von S 10.000,-- je Renditebrief gemäß nachstehenden Bedingungen zu bezahlen:

a) Die X-Banken AG weist im jeweiligen Jahr einen handelsrechtlichen Gewinn aus. Bemessungsgrundlage ist der wirtschaftliche Jahresgewinn.

b) Die X-Banken AG erfüllt die Haftkapitalerfordernisse nach Paragraph 12, KWG in der jeweils geltenden Fassung sowie der jeweils geltenden Übergangsbestimmungen.

4. Der Anspruch auf Zahlung des in Punkt 2 festgelegten jährlichen Betrags erlischt, sobald der Berechtigte auf Grund dieses Renditebriefs Auszahlungen von der X-Banken AG erhalten hat, die in Summe einen Betrag in Höhe des hingegebenen Betrags samt eines festgesetzten Zinssatzes p.a. kontokorrentmäßig erreichen, wobei erforderlichenfalls die letzte Gewinnauszahlung zu kürzen ist.

7. Reicht der Jahresgewinn gem. Punkt 2 a nach Erfüllung der Haftkapitalerfordernisse zur Auszahlung der jährlichen Auszahlungsbeträge an alle Berechtigten nicht hin, so erhält jeder Berechtigte jenen Betrag, der ihm im Verhältnis des hingegebenen Betrages zu dem auf alle aus Renditebriefen Berechtigten entfallenden Gesamtbetrag zukommt. Werden die Bedingungen des Punktes 2 nicht erfüllt und unterbleibt oder vermindert sich deshalb der jährliche Auszahlungsbetrag, so verlängert sich die Laufzeit um so viele Jahre, bis der im Punkt 4 definierte Betrag erreicht wird."

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, bei den gegenständlichen Renditebriefen handle es sich um Genußrechte gemäß Paragraph 174, Aktiengesetz 1965 - AktG. Aus dem Inhalt der Renditebriefe ergebe sich, daß das Wirtschaftsgut Genußrecht ab Abschluß des Renditebriefes bestehe und jährlich die bezüglichen Ausschüttungen zu erfolgen hätten. Die Dauer der Ausschüttungen sei bestimmt einerseits von der Gewinnsituation des Ausstellers und der Erfüllung der Haftkapitalerfordernisse und andererseits von der Höhe des Renditebriefes und der vereinbarten kontokorrentmäßigen Verzinsung. Eine aufschiebende Bedingung im Sinne des Paragraph 4, BewG 1955 liege nicht vor. Die Regelungen über die Auszahlung der jährlichen Rendite seien Vertragsmodalitäten. Die dem Zeichner des Renditebriefes aus diesem zustehenden Rechte seien mit der Zeichnung entstanden. Sie seien als Recht auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu interpretieren. Da im gegenständlichen Fall wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorlägen - das seien solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalles aber ungewiß sei -, sei die Bewertung mit dem Neunfachen des Jahreswertes vorzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausscheidung der strittigen Besitzposten im Rahmen der Einheitsbewertung und in ihrem Recht, daß über ihre Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide als abgeleitete Bescheide nicht hätte entschieden werden dürfen, sowie hilfsweise in ihrem Recht, daß die Vermögensteuer unter Ausscheidung der strittigen Besitzposten berechnet werde, als verletzt erachtet. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin gesteht ausdrücklich zu, daß es sich bei den gegenständlichen Renditebriefen um Genußrechte gemäß Paragraph 174, AktG handelt, vertritt aber im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde den Standpunkt, daß es sich bei den in ihrem Punkt 2 genannten Bedingungen um aufschiebende Bedingungen im Sinne des Paragraph 4, BewG 1955 handle, sodaß diese Besitzposten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Es geht im Beschwerdefall um die bewertungsrechtliche Behandlung der gemäß Paragraph 174, AktG eingeräumten Genußrechte als solche und nicht um das in einem bestimmten Jahr entstehende Forderungsrecht. Die Zeichner der Renditebriefe haben das darin eingeräumte Genußrecht mit der Zeichnung erworben. Der Erwerb dieses Rechtes ist nicht von (aufschiebenden) Bedingungen abhängig gemacht worden, sodaß Paragraph 4, BewG 1955 der Erfassung dieser Rechte als Besitzposten bei den Genußberechtigten nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr behaupteten Recht auf Nichtaufnahme der Genußrechte als Besitzposten nicht verletzt worden.

Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin formulierten Beschwerdepunkt, nämlich dem behaupteten Recht auf Ausscheidung der Genußrechte als Besitzposten, kann es auf sich beruhen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung (gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Fall BewG 1955) der Rechtslage entsprochen hat oder ob nicht im Hinblick darauf, daß die gegenständlichen Renditebriefe nach ihrem Punkt 1 als Genußscheine, somit als verbriefte Genußrechte vergleiche Schiemer-Jabornegg-Strasser, Kommentar zum AktG3, Rz 9 zu Paragraph 174,) anzusehen sind, die Bewertung daher gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BewG 1955 vorzunehmen gewesen wäre (siehe Gassner, Die steuerliche Behandlung der Kapitalaufbringung durch Ausgabe von Genußrechten im Sinne des Paragraph 174, AktG, in Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Gedenkschrift für Fritz Schönherr, 403 ff, insbesondere 411 f) und sich dabei ein anderer Ansatz ergeben hätte.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte über ihre Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern hätte ihre Berufung gemäß Paragraph 252, BAO zurückweisen müssen.

Richtig ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß es sich bei den Vermögensteuerbescheiden um von den Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide handelt. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann zufolge Paragraph 252, Absatz eins, BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Diese Regelung führt aber nicht dazu, daß eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, daß die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Die belangte Behörde hat daher durch die Abweisung der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 92/13/0088).

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140027.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996140027_19970225X00

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