Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/13/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/13/0109

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §34 Abs8;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/13/0153 E 28. Mai 1997 96/15/0158 E 10. September 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dipl. Dolm. Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juni 1996, Zl. GA 8 - 1986/94, betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer den von ihm begehrten Abzug der monatlichen Pauschbeträge von S 1.500,-- für die in seinen Aufwendungen für die Berufsausbildung zweier Kinder außerhalb des (in M gelegenen) Wohnortes geltend gemachte außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der in Paragraph 34, Absatz 8, letzter Satz EStG 1988 genannte Pauschbetrag auf inländische Verhältnisse bezogen und im Beschwerdefall daher nicht anwendbar sei. Der an den Beschwerdeführer ergangenen Einladung zum Nachweis der durch die auswärtige Berufsausbildung seiner Kinder in Z tatsächlich entstandenen Kosten sei der Beschwerdeführer mit der Begründung nicht nachgekommen, daß ihm ein Einzelnachweis dieser Mehraufwendungen zum einen nicht mehr möglich und er zum anderen zur Führung eines solchen Nachweises nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 auch nicht verpflichtet sei. Mangels Erfüllung der den Abgabepflichtigen nach den Paragraphen 119, 138, BAO treffenden Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer sei die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung der in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 normierten außergewöhnlichen Belastung für die auswärtige Universitätsausbildung seiner beiden Söhne als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von S 1.500,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Bei dem in Paragraph 34, Absatz 8, zweiter Satz EStG 1988 genannten Pauschbetrag handelt es sich um eine unwiderlegbare Pauschalierung vergleiche Doralt/Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts II3, 184) der Art, daß höhere Beträge auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie nachgewiesen wurden vergleiche hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 29 zu Paragraph 34, EStG 1988). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 90/14/0232, zu einem Fall der (ebenfalls unwiderlegbaren) Pauschbetragsregelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 die Rechtsauffassung vertreten, daß diese Pauschbetragsregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die im Ausland mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, unabhängig davon nicht angewendet werden könne, ob eine vergleichbare Pauschalierung, ausgehend von den jeweiligen Preisverhältnissen des betroffenen Auslandes, zu höheren oder zu niedrigeren Beträgen als in Österreich führen müßte; die den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Grundlagen für die Pauschalierung böten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, daß dabei nicht ausschließlich auf österreichische Preisverhältnisse Rücksicht genommen worden sei. Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hatte sich die belangte Behörde in ihrem, vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 25. August 1994 gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO behobenen Berufungsbescheid vom 29. April 1994 u.a. ausdrücklich gestützt, die im genannten Erkenntnis des Gerichtshofes zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung liegt auch der von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung über die Unanwendbarkeit der Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 auf Auslandssachverhalte erkennbar zugrunde.

Der Verwaltungsgerichtshof hält es indessen nicht für zulässig, Abgabepflichtige, für die eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nach dem ersten Satz des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 entsprechend den dort genannten Sachverhaltsvoraussetzungen in Betracht kommt, vom Geltungsbereich der Pauschalierungsregelung des zweiten Absatzes der genannten Gesetzesbestimmung auszuschließen. Die im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1990, 90/14/0232, für die Pauschalierungsregelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 getroffene Aussage ihrer Unanwendbarkeit auf Auslandssachverhalte läßt sich auf den Fall der Pauschalierungsregelung des Paragraph 34, Absatz 8, zweiter Satz EStG 1988 nicht übertragen.

Die im genannten Erkenntnis getroffene Aussage war zu einer Pauschalierungsregelung für Werbungskosten eines im übrigen auch formell anderen Gesetzes ergangen. Überlegungen zu einer Werbungskostenregelung können von vornherein schon nicht unbesehen auf den Fall einer gesetzlich besonders ausgestalteten Regelung über die hier in Rede stehende außergewöhnliche Belastung durch die auswärtige Berufsausbildung von Kindern angewendet werden. Es fehlt im Umfang der mit der Pauschalierungsregelung bezweckten Verfahrensvereinfachung auch an einer Vergleichbarkeit der betroffenen Sachverhalte insofern, als die Ermittlung des mit der auswärtigen Ausbildung eines Kindes für den Unterhaltsverpflichteten verbundenen Mehraufwandes ungleich schwieriger ist als der Nachweis der einem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt demnach die Auffassung, daß der Pauschbetrag des Paragraph 34, Absatz 8, zweiter Satz EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes auch dann zusteht, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bedurfte es nur der in dreifacher Ausfertigung zu erstattenden Beschwerdeschrift und des in einfacher Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130109.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996130109_19970528X00

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