Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/15/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7180 F/1997

Geschäftszahl

95/15/0184

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23;
EStG 1972 §4;
EStG 1988 §4;
FinStrG §11;
FinStrG §29 Abs1;
FinStrG §29 Abs3 lita;
FinStrG §29 Abs3;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §9;
StGB §12;
  1. EStG 1972 § 4 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 4 gültig von 21.12.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 4 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1982 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 4 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  8. EStG 1972 § 4 gültig von 23.07.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  9. EStG 1972 § 4 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  10. EStG 1972 § 4 gültig von 01.08.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  11. EStG 1972 § 4 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. FinStrG Art. 1 § 11 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 11 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 29 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.03.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 29 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
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  5. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 29 heute
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  3. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014
  4. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.03.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 34 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 34 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. FinStrG Art. 1 § 34 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 34 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 89 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 89 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 02.08.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  8. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  10. FinStrG Art. 1 § 89 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. K in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat) vom 6. Juli 1995, Zl. 16/10/2-GA6-ZoW/95, betreffend fahrlässige Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erstattete am 15. Dezember 1989 bei der Finanzstrafbehörde Selbstanzeige. Er habe in den Jahren 1986 und 1987 in den Einkommensteuererklärungen Verluste aus Verlustbeteiligungen geltend gemacht (1986: 220.000,-- S; 1987: 660.000,-- S), und zwar zu Unrecht, weil er nicht Gesellschafter der die Verluste erwirtschaftenden Gesellschaften geworden sei, bei diesen keine Einlage gezahlt habe und sich auch nicht zur Zahlung einer Einlage verpflichtet habe.

Mit Bescheid vom 13. Jänner 1994 leitete die Finanzstrafbehörde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahrens ein wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt. Der Beschwerdeführer habe in der Einkommensteuererklärung 1986 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 220.000,-- S aus der Beteiligung an der W GmbH & Co KG, in der Einkommensteuererklärung 1987 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 660.000,-- S aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter an der G GmbH & Co Leasing OHG geltend gemacht. Nach Beurteilung der Abgabenbehörde und der Finanzstrafbehörde lägen aber ernsthaft gewollte Gesellschaftsverhältnisse nicht vor, sondern stelle die Zeichnung der Gesellschaftsverträge eine Scheinhandlung zur Lukrierung ungerechtfertigter Verlustzuweisungen dar; es seien auch keine Einlagen auf die Beteiligungen geleistet worden. Der Selbstanzeige könne keine strafbefreiende Wirkung zukommen, weil im Zeitpunkt ihrer Einbringung bereits Verfolgungshandlungen gegen andere an der Tat Beteiligte gesetzt gewesen seien. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Administrativbeschwerde, welche sich im wesentlichen gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns und die Versagung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige wendet, wies die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit Beschwerdeentscheidung vom 14. März 1994 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe die Verluste aus den in Rede stehenden Beteiligungen in den Einkommensteuererklärungen angeführt, es sei sodann zu einer erklärungsgemäßen Einkommensteuerveranlagung gekommen. Erst in der Folge sei festgestellt worden, daß lediglich fingierte Beteiligungen vorgelegen seien. Es lägen im gegenständlichen Fall genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor.

Mit Erkenntnis der Strafbehörde erster Instanz vom 24. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt, weil er im Bereich bestimmt bezeichneter Finanzämter in Österreich vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen (Ansatz ungerechtfertigter Verluste) Einkommensteuer 1986 in Höhe von 72.140,-- S und Einkommensteuer 1987 in Höhe von 315.415,-- S verkürzt habe. Im Konzern, in welchem der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, hätten leitende Angestellte Zuweisungen von Verlustgesellschaften erhalten, an denen sie sich nur zum Schein und ohne eigenes finanzielles Risiko beteiligt hätten, um entsprechende Steuervorteile zu lukrieren. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer an den im Bereich dieses Konzerns tätigen Dr. G gewandt, der ihm erklärt habe, er müsse die "Beteiligung" nicht selbst leisten, das Geld stelle die Firma zur Verfügung, die Tilgung dieser Beträge erfolge aus den Mitteln der Barauszahlung. Der Beschwerdeführer habe daraufhin derartige Beteiligungen gezeichnet. Als der Beschwerdeführer seinen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Verlustanteile beauftragt habe, sei er sich gewiß gewesen, daß er hiedurch eine entsprechende Steuervergünstigung erreichen werde, und habe auch das Unrechtmäßige seiner Vorgangsweise sowie die Verschweigung maßgeblicher Umstände für die Steuerfestsetzung ernstlich erwogen und sich damit billigend abgefunden. Der Selbstanzeige des Beschwerdeführers komme keine strafbefreiende Wirkung zu; es seien nämlich bereits vor ihrer Einbringung gegen die Geschäftsführer der Verlustbeteiligungsgesellschaften wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung Anzeigen erstattet und daher gegen am Delikt des Beschwerdeführers Beteiligte Verfolgungshandlungen gesetzt gewesen. Diese Geschäftsführer seien hinsichtlich der Meldung von Scheinbeteiligungen im Abgabenverfahren als Beitragstäter und sohin als Beteiligte iSd Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG anzusehen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe fahrlässig im Bereich bestimmt bezeichneter Finanzämter in Österreich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1986 und 1987 (Ansatz ungerechtfertigter negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 1986 in Höhe von 220.000,-- S und eines Verlustes aus Gewerbebetrieb für 1987 in Höhe von 660.000,-- S) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Einkommensteuer 1986 in Höhe von 72.140,-- S und Einkommensteuer 1987 in Höhe von 315.415,-- S verkürzt. Er habe dadurch das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG begangen, weshalb eine Geldstrafe von 80.000,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt werde. Der Beschwerdeführer sei Jurist und habe im Herbst 1986 Funktionen in der Firmengruppe römisch zehn, Bautreuhand römisch eins, übernommen. JP sei Geschäftsführer der zum Konzern gehörigen W GmbH; diese sei geschäftsführende Komplementärin der gleichnamigen KG. JP habe als Geschäftsführer u.a. unrichtige Erklärungen der Einkünfte der Gesellschafter der KG für das Jahr 1986 (durch Ausweisung von tatsächlich nicht beteiligten Gesellschaftern) erstellt und dadurch bewirkt, daß die zu Unrecht zugewiesenen Verluste in die Steuererklärung der Gesellschafter Aufnahme gefunden hätten. Ing. M sei Geschäftsführer der weiteren Konzernfirma G GmbH gewesen, die ihrerseits geschäftsführende Komplementärin der gleichnamigen Leasing OHG gewesen sei. Ing. M sei in gleicher Weise vorgegangen wie JP. Dipl.Vw. S sei Geschäftsführer der C-AG gewesen, die unrichtige Treuhandkonten der genannten Firmen geführt habe und Einzahlungen von tatsächlich nicht beteiligten Personen zum Zweck der Abgabenverkürzung vorgetäuscht habe. Leitende Angestellte des Konzerns und auch dem Konzern nahestehende Rechtsanwälte und Steuerberater hätten unter dem Schlagwort "hausinterne Verlustbeteiligung" Zuweisungen von Verlustgesellschaften erhalten, an denen sie sich nur zum Schein und ohne finanzielles Risiko beteiligt hätten, um entsprechende Steuervorteile zu lukrieren. Der Beschwerdeführer habe sich in der Frage dieser Beteiligungen an Dr. G gewandt, der die Firmengeschicke maßgeblich geleitet habe. Dr. G habe dem Beschwerdeführer erklärt, die "Beteiligung" an diesen Verlustgesellschaften müsse er nicht selbst leisten, das Geld stelle die Firma zur Verfügung, die Tilgung dieser Beträge erfolge auf 10 Jahre mit den Mitteln der Barauszahlung; der Beschwerdeführer solle lediglich seinen steuerlichen Abschreibungsbedarf durch einen Steuerberater ermitteln lassen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin bei der Wohnungseigentum B GmbH & Co KG eine Beteiligung der genannten Art in Höhe von 220.000,-- S gezeichnet, die ihm mit Schreiben dieser Firma vom 13. Mai 1987 als Verlust zugewiesen worden sei. Bei der G GmbH & Co Leasing OGH habe er eine Beteiligung dieser Art in Höhe von 660.000,-- S gezeichnet; mit Schreiben vom 29. Juli 1988 sei ihm in diese Höhe ein Verlust zugewiesen worden. Als der Beschwerdeführer den Steuerberater Dipl.Vw. S mit der Erstellung der Steuererklärungen für 1986 und 1987 unter Geltendmachung der Verluste beauftragt habe, sei er sich nicht nur gewiß gewesen, daß er hiedurch eine entsprechende Steuerverminderung erreichen würde, sondern habe auch das Unrechtmäßige seiner Vorgangsweise sowie die Verschweigung maßgeblicher Umstände für die Steuerfestsetzung ernstlich erwogen und sich damit billigend abgefunden.

Am 15. Dezember 1989 habe der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet und vorgebracht, er sei gar nicht Gesellschafter jener Gesellschaften gewesen, hinsichtlich derer er in den Einkommensteuererklärungen für 1986 und 1987 Verlustanteile ausgewiesen habe. Dieser Selbstanzeige könne nach Ansicht der belangten Behörde strafbefreiende Wirkung nicht zukommen, weil das Finanzamt bereits am 29. November 1989 Anzeige gegen die Geschäftsführer JP, Ing. M sowie Dipl. Ing. S wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach den Paragraphen 11 und 33 Absatz eins, FinStrG erstattet habe, da sich der Verdacht ergeben habe, daß erhebliche Verluste an Scheingesellschafter verteilt worden seien, an Personen, die nie eine Einlage in eine der Gesellschaften einbezahlt hätten. Am 4. Dezember 1989 habe das Landesgericht Salzburg gegen JP. Ing. M und Dipl. Ing. S Strafverfahren wegen dieser Delikte eingeleitet und das Finanzamt gemäß Paragraph 197, FinStrG mit den erforderlichen Ermittlungen beauftragt. Die genannten Geschäftsführer seien hinsichtlich der Meldung von Scheinbeteiligten (im Abgabenverfahren) als Beitragstäter und damit als Beteiligte iSd Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG anzusehen; es seien sohin Verfolgungshandlungen gegen in Paragraph 29, Absatz 3, FinStrG genannte Personen gesetzt gewesen.

Aus den Betriebsprüfungsberichten über die abgabenbehördlichen Prüfungen bei den in Rede stehenden Verlustgesellschaften ergebe sich, daß Einzahlungen über die Concentra AG lediglich buchhalterisch vorgetäuscht worden seien, um hieraus die "hausinternen" Zeichner "zum Schein zu beteiligen".

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich hinsichtlich der "hausinternen Verlustbeteiligungen" an Dr. G aus der Firmengruppe der römisch zehn gewandt und von diesem Auskünfte und Anweisungen erhalten, erscheine der belangten Behörde als glaubwürdig. Zu klären sei in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer gutgläubig gewesen sei oder ob er das Unrechtmäßige seines Verhaltens zumindest ernstlich erwogen und in Kauf genommen habe. Die Strafbehörde erster Instanz sei zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gewesen sei; sie verweise in diesem Zusammenhang zunächst auf die Selbstanzeige, in welcher zum Ausdruck gebracht werde, daß die Verluste zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Unabhängig davon sei - so der erstinstanzliche Bescheid - der Beschwerdeführer nach seiner Ausbildung, seiner langjährigen Tätigkeit in der Bundeswirtschaftskammer und seiner Funktionen in der betroffenen Firmengruppe, auch wenn er sich vorwiegend im Ausland aufgehalten habe, zweifelsfrei in der Lage gewesen, das Unrechtmäßige seiner Vorgangsweise zu erkennen, und habe diese Unrechtmäßigkeit auch erkannt; der Beschwerdeführer habe Dr. G mehrfach befragt, ob die Vorgangsweise rechtlich in Ordnung sei, und habe damit seine Bedenken zum Ausdruck gebracht. Ein weiteres Indiz sei, daß die Höhe der Beteiligungen danach bemessen worden sei, was aufgrund der Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei. Es sei nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz auch völlig unzweifelhaft, daß der Beschwerdeführer das Konzept der "hausinternen Verlustbeteiligung" durchschaut habe, zumal es selbst einem Laien erkennbar sei; der Beschwerdeführer habe der Abgabenbehörde gegenüber die Zeichnung von Gesellschaftsbeteiligungen und dadurch erlittene Verluste behauptet, ohne selbst das geringste wirtschaftliche Risiko eingegangen zu sein; es sei ihm erkennbar gewesen, daß er sich mit dieser Konstruktion in gesetzwidriger Weise aus dem Steuertopf bediene, ohne der Behörde die wahren Hintergründe offenzulegen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei ihm von Dr. G vorgeschlagen worden, daß die Einlagen auf die Scheinbeteiligungen von einer anderen Konzerngesellschaft als Darlehen vorgeschossen würden, sodaß es also tatsächlich zu einer Einzahlung komme. Es sei ihm dann mitgeteilt worden, daß es tatsächlich zu diesen Einzahlungen gekommen sei. Hiezu entgegne die belangte Behörde, auf Grund des Überprüfungsberichtes stehe fest, daß es sich um Scheinbeteiligungen und buchhalterisch durchgeführte Manipulationen gehandelt habe. Weiters sei aus den vorliegenden Zeichnungsscheinen ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer bei der Zeichnung verpflichtet habe, binnen drei Wochen den Zeichnungsbetrag einzuzahlen; daraus sei erkennbar, daß es sich nicht um ein Geschenk oder ein Darlehen der Firma gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auch weder einen Darlehensvertrag vorlegen noch einen Nachweis für eine von ihm erbrachte Leistung erbringen können. Dem Beschwerdeführer sei aber hinsichtlich der subjektiven Tatseite Recht zu geben. Wenn er vorbringe, er habe sich auf die Zusagen des Dr. G, der seinerzeit als seriöser Geschäftsmann gegolten habe, verlassen, so folge daraus, daß der Vorsatz mit "straferforderlicher" Sicherheit nicht nachweisbar sei. Es ergebe sich sohin, daß in objektiver und subjektiver Hinsicht das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG verwirklicht worden sei. Es hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen, daß er 820.000,-- S an Verlusten geltend mache, denen konkrete Leistungen von seiner Seite nicht gegenüberstünden. Er hätte dies bei entsprechender Sorgfalt erkennen können, zumal er eine profunde Ausbildung im Wirtschaftsbereich habe. Er habe daher die Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt gewesen wäre und die ihm zuzumuten gewesen wäre. Deshalb habe es dazu kommen können, daß er die Abgabenverkürzung nicht erkannt habe. Zumindest wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu erkundigen, ob die vom Zeichnungsschein abweichenden Vorgangsweisen tatsächlich zur Einzahlung der Beteiligung geführt hätten.

Bei der Strafbemessung sei mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die erfolgte Schadensgutmachung und die Verleitung zu den Straftaten, insbesondere durch Dr. G, als erschwerend hingegen die Wiederholung der strafbaren Handlung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit sei daher die Strafe auf 80.000,-- S zu reduzieren.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Finanzstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf seine Auslandstätigkeit in Taiwan mit dem österreichischen Steuerrecht nicht vertraut gewesen, er habe sich deshalb bei Dr. G, einem Mitarbeiter aus dem Konzernbereich, in welchem auch der Beschwerdeführer tätig gewesen sei und zu welchem auch die in Rede stehenden Verlustgesellschaften gehörten, informiert und sich auf dessen Rechtsauskunft verlassen, nach welcher mit Beteiligungen der gegenständlichen Art alles in Ordnung sei, wird dadurch ein Irrtum iSd Paragraph 9, FinStrG, und zwar ein Rechtsirrtum behauptet.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer geglaubt, daß er sich hinsichtlich der "hausinternen Verlustbeteiligung" um Aufklärung an Dr. G gewandt habe und sich auf dessen Auskunft verlassen habe. Gerade weil nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde der Beschwerdeführer auf die Zusagen des Dr. G, daß die "hausinternen Verlustbeteiligungen" den steuerrechtlichen Vorgaben entsprächen, vertraut hat, hat sie dem Beschwerdeführer kein vorsätzliches Handeln zugerechnet. Sie ist daher davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer aufgrund eines - durch die Auskunft des Dr. G bewirkten - Irrtums geglaubt habe, die Scheinbeteiligungen an den in Rede stehenden Gesellschaften, die für den Beschwerdeführer in keiner Weise ein wirtschaftliches Verlustrisiko bedeutet hätten, würden zu einkommensteuerlich relevanten (im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzusetzenden) Verlusten führen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer sohin ohnedies einen Rechtsirrtum zugebilligt. Sie hat ihm aber, weil sie nicht von einem entschuldbaren Irrtum oder einer entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen ist, im Grunde des Paragraph 9, FinStrG Fahrlässigkeit zugerechnet.

Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, daß der Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht vorwerfbar sei, ist folgendes zu entgegnen: Die Unkenntnis des Gesetzes ist nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem Steuerpflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, 92/16/0163). Die mangelnde Erkundigung ist dem Steuerpflichtigen vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mußten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, 83/13/0033). Mußten dem Normadressaten Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns aufkommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1990, 89/16/0044).

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde hinsichtlich der objektiven Tatseite davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer eine Scheinbeteiligung an Gesellschaften eingegangen ist, und daß diese Scheinbeteiligung für den Beschwerdeführer in keiner Weise ein Risiko auf tatsächlichen Vermögensverlust mit sich gebracht habe. Es liegt auf der Hand, daß es für jeden wirtschaftlich denkenden Menschen zweifelhaft sein mußte, daß das Steuerrecht trotz des Ausschlusses der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Vermögenseinbuße einkommensteuerlich Verluste zubilligen sollte. Es kann daher auf sich beruhen, ob die belangte Behörde, was in der Beschwerde gerügt ist, zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe über eine "profunde" Ausbildung im Wirtschaftsbereich verfügt. Der Beschwerdeführer hat sich im übrigen aufgrund dieser Zweifel tatsächlich um eine Auskunft bemüht; dabei hat er sich an Dr. G gewandt. Der Erkundigungspflicht ist allerdings dann nicht entsprochen, wenn die Auskunft, wie im gegenständlichen Fall, bei einer Person eingeholt wird, die erkennbar im Naheverhältnis zu den Verlustgesellschaften steht. Daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer keinen Anlaß hatte, an der Seriosität des Dr. G zu zweifeln, und daß er die Erkundigung bei einer außenstehenden Person als "eklatante Mißtrauensdemonstration" gegenüber Dr. G angesehen hätte.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. G habe ihm mitgeteilt, daß auch andere leitende Angestellte der Unternehmensgruppe und auch Anwälte und Steuerberater Verlustbeteiligungen der gegenständlichen Art gezeichnet hätten, so ändert auch dies nichts daran, daß der Beschwerdeführer nicht iSd hg. Erkenntnisses 89/16/0044 eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde eingeholt hat.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, die Einkommensteuererklärungen seien von seinem steuerlichen Vertreter erstellt worden, diesem seien die Unterlagen über die Beteiligungen an den in Rede stehenden Gesellschaften vorgelegen. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, er hätte den Steuerberater darüber informiert, daß - wie dies der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde entspricht - bloße Scheinbeteiligungen vorgelegen seien. Wie aus den im Akt befindlichen Kopien der Zeichnungsscheine zu ersehen ist, ergibt sich - naturgemäß - auch aus diesen nicht, daß Beteiligungen bloß zum Schein eingegangen worden seien. Solcherart ist für den Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Steuerberater die "Verlustanteile", ohne den Beschwerdeführer über deren einkommensteuerrechtlichen Charakter aufzuklären, in die Steuererklärung aufgenommen hat, nichts zu gewinnen.

Die belangte Behörde hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf die Beteiligungen der gegenständlichen Art seien im Darlehenswege Einzahlungen geleistet worden, keinen Glauben geschenkt und darauf verwiesen, daß kein (schriftlicher) Darlehensvertrag vorliege und der Beschwerdeführer auch keinerlei Leistungen erbracht habe. Auf das gegen diese Beweiswürdigung gerichtete Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. Die gegenständlichen Beteiligungen stellen nämlich nach der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentritt, Scheinbeteiligungen dar; selbst wenn hinsichtlich solcher Beteiligungen - etwa aus Gründen der Bilanzoptik - ein Geldfluß stattgefunden hätte, könnten sie nicht einkommensteuerlich beachtliche Verlustanteile vermitteln.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem weiteren Vorbringen die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Selbstanzeige komme im gegenständlichen Fall keine strafbefreiende Wirkung zu, weil bereits Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG gegen Beteiligte vorgelegen seien. Die JP, Ing. M und Dipl.Vw. S vorgeworfenen Tathandlungen lägen darin, daß sie angeblich unrichtige Bestätigungen über Beteiligungen ausgestellt haben. Die Tathandlung des Beschwerdeführers habe darin bestanden, daß er Verluste aus nicht bestehenden Beteiligungen in den Einkommensteuererklärungen abgesetzt habe. JP, Ing. M und Dipl.Vw. S könnten deshalb nicht Mittäter hinsichtlich der Tat des Beschwerdeführers sei, weil sie nicht gewußt hätten, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich die Verluste aus den (nicht bestehenden) Beteiligungen an den in Rede stehenden Gesellschaften geltend machen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf sein Erkenntnis vom 23. Februar 1994, 93/15/0155, das einen Steuerpflichtigen betrifft, welcher Verluste aus einer behaupteten Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der G GmbH & Co OHG geltend gemacht hat und dessen Selbstanzeige am 22. Dezember 1989 beim Finanzamt eingelangt ist. In diesem Erkenntnis wird die Frage aufgeworfen, ob eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG darin zu erblicken sei, daß am 12. Dezember 1989 Verfolgungshandlungen u. a. gegen Ing. M im Zusammenhang mit den Scheinbeteiligungen an der OHG gesetzt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis aus, für den gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG maßgeblichen Begriff des "Beteiligten" komme es nicht darauf an, ob der Beteiligte ein Mittäter ist; es seien ua alle Personen als "Beteiligte" und damit als Täter anzusehen, die zur Ausführung der Tat beitragen. Durch die Meldung von Scheinbeteiligungen im Abgabenverfahren betreffend die OHG sei Ing. M als Beitragstäter und damit als Beteiligter iSd Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG anzusehen.

Der Verwaltungsgerichthof sieht sich durch den vorliegenden Fall nicht zu einem Abgehen von seiner Rechtsprechung veranlaßt. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang Ing. M hinsichtlich der Scheinbeteiligungen an der gewerblichen OHG, JP hinsichtlich jener an der vermögensverwaltenden KG als Beteiligte angesehen und im Hinblick auf die unstrittigen Verfolgungshandlungen gegen diese Personen für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Straffreiheit nach Paragraph 29, FinStrG als nicht erfüllt angesehen hat.

Die Beschwerde wendet sich schließlich gegen die Strafzumessung. In Anbetracht des in Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG festgelegten Strafrahmens, der im gegenständlichen Fall bis ca. 387.000,-- S reicht, ist aber für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hätte. In Anbetracht des Umstandes, daß die Abgabenverkürzungen durch Scheinbeteiligungen an den in Rede stehenden Gesellschaften offenkundig modellhaft praktiziert worden sind, kann keine Rede davon sein, daß, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, der "soziale Störwert" der Tat untypisch niedrig sei. Im gegenständlichen Fall erstattete der Beschwerdeführer Selbstanzeige zu einem Zeitpunkt, in welchem die Liste der "Scheingesellschafter" bereits beschlagnahmt, sich aber (iSd Paragraph 89, Absatz 5, FinStrG) noch in einem versiegelten Kuvert befand. Eine derartige Selbstanzeige brauchte jedenfalls nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150184.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995150184_19970515X00

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