Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/14/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/14/0085

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §20;
BAO §200;
BAO §299;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach und Dr. Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. Mai 1995, 27/1-7/F-1995, betreffend Aufhebung der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1992 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde am 15. April 1986 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin ist die Planung, die Projektierung, die Errichtung und der Betrieb von Fremdenverkehrs- und Hotelprojekten, insbesondere des Hotelprojektes Alpenreithof H. Der Alpenreithof H sollte im Anschluss an den bereits bestehenden Bauernhof eines der Gesellschafter der Beschwerdeführerin errichtet werden, wobei Reitern in einer luxuriösen Klubatmosphäre ein Erlebnisurlaub geboten werden sollte. Es sollte insbesondere "Almreiten" geboten werden. Zu diesem Zweck sollten auch einige Almhütten adaptiert werden, um es so den Reitern zu ermöglichen, ausgehend vom "Basishotel" mehrtägige Reitwanderungen durchzuführen. Daneben sollten auch die üblichen Leistungen von Reitbetrieben (Reitschulbetrieb, Kutschen- und Schlittenfahrten) angeboten werden.

Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurden weder Baumaßnahmen gesetzt noch Einnahmen erzielt. Es wurde bloß eine den vorgelegten Verwaltungsakten beigeschlossene umfangreiche Machbarkeitsstudie erstellt. In den Erläuterungen zur Bilanz 1992 wurde angemerkt, die Beschwerdeführerin sei iSd Insolvenzrechtes überschuldet.

Ohne Ermittlungen vorzunehmen anerkannte das Finanzamt mittels endgültiger Bescheide die in den Jahren 1986 bis 1992 erklärten Verluste von insgesamt rund 8,1 Mio S, die insbesondere auf Grund geltend gemachter Planungs-, Verwaltungs- und Kapitalkosten entstanden sind, und ließ die geltend gemachten Vorsteuern zum Abzug zu

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde die endgültig erlassenen Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1992 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO auf, wobei sie zur Begründung ausführte, obwohl auf Grund des gegebenen Sachverhaltes das Vorliegen einer Einkunftsquelle bezweifelt werden müsse, habe das Finanzamt ohne Ermittlungen vorzunehmen erklärungsgemäß endgültige Bescheide erlassen. Da das Finanzamt somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden können, sei sie als Oberbehörde berechtigt, die Bescheide in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufzuheben. Die im freien Ermessen erfolgte Ausübung des aufsichtsbehördlichen Behebungsrechtes gründe sich insbesondere auf den Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit sowie auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Nichtaufhebung der Bescheide komme im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung in Anbetracht der nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit der Bescheide geringes Gewicht zu.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, die von der belangten Behörde gegebene Begründung hinsichtlich der Ausübung des ihr bei einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme eingeräumten Ermessens reiche für die Aufhebung der Bescheide nicht aus.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat das ihr bei Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO zustehende Ermessen, wenn auch kurz, so doch ausreichend begründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof seit dem verstärkten Senat vom 25. März 1981, 16/0747/79, 16/0749/79, Slg Nr 5567/F, in ständiger Rechtsprechung vergleiche beispielsweise das Erkenntnis vom 18. November 1993, 92/16/0068) ausgeführt hat, kommt im Bereich des Paragraph 299, BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Das bei der Aufhebung eines Bescheides der Behörde eingeräumte Ermessen wird regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung der bereits rechtskräftigen Bescheide vorgeht.

Die nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide ergibt sich schon daraus, dass sich Bescheide, die vom Vorliegen einer Liebhaberei ausgehen, ganz wesentlich von jenen unterscheiden, die vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen. Ist noch ungewiss, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt, so hat die Abgabenbehörde zunächst vorläufige Bescheide zu erlassen. Nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes ist dies endgültig zu entscheiden. Ohne Ermittlungen vorzunehmen ist das Finanzamt zur Ansicht gelangt, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin stelle eine Einkunftsquelle dar. Damit hat es bei dem von der Beschwerdeführerin offen gelegten Sachverhalt die ihm gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO auferlegte Verpflichtung, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, verletzt. Das Finanzamt hat somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden können.

Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ein Zweifel des Finanzamtes, ob überhaupt eine Einkunftsquelle vorliege, reiche zur Aufhebung der Bescheide durch die belangte Behörde nicht aus, nichts zu ändern. Denn nicht Zweifel des Finanzamtes haben zur Aufhebung der Bescheide geführt, sondern der Umstand, dass das Finanzamt bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften anders lautende Bescheide hätte erlassen können.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte die Ermessensentscheidung des Finanzamtes, es liege eine Einkunftsquelle vor, nicht durch eine gegenteilige Ermessensentscheidung aufheben dürfen, sind nicht nachvollziehbar. Denn bei Lösung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder eine Liebhaberei vorliegt, ist der Abgabenbehörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr hat sie diese Frage auf Grund des gegebenen oder des noch ermittelnden Sachverhaltes zu lösen.

Da das Finanzamt das Vorliegen von Liebhaberei überhaupt nicht geprüft hat, somit auch nicht festgestellt hat, ob bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit das Vorliegen von Einkünften oder das von Liebhaberei zu vermuten ist, erweist sich die Aufhebung der Bescheides des Finanzamtes zur Gänze als mit der Rechtslage im Einklang stehend.

Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe die Aufhebung der Bescheide mit ihrer Überschuldung iSd Insolvenzrechtes begründet und auch nicht ausgeführt, welche zusätzlichen Ermittlungen das Finanzamt hätte anstellen sollen, zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Denn die belangte Behörde hat die Aufhebung der Bescheide nicht mit der Überschuldung der Beschwerdeführerin, sondern damit begründet, dass das Finanzamt bei Erlassung der Bescheide Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung anders lautende Bescheide hätten erlassen werden können. Bei der gänzlichen Ignorierung der Bestimmungen der Paragraphen 115, 138 und 161 BAO durch das Finanzamt brauchte die belangte Behörde auch nicht mehr ausführen, welche Ermittlungen das Finanzamt hätte anstellen müssen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 24. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995140085.X00

Im RIS seit

09.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1995140085_20001024X00

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