Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0190

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §212 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des C in W vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1995, Zl. GA 7 - 784/10/95, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde (den dazu angeschlossenen Beilagen) und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung "bis zur Erledigung der laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof". Diesen nicht weiter begründeten Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 17. Jänner 199 als unbegründet ab, weil in einem Zahlungserleichterungsansuchen alle Umstände darzulegen seien, die die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden.

In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf den Inhalt seiner gegen die Abgabenbescheide eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (auch in dieser sei ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden), wobei sich das Finanzamt mit dieser auch ihr vorgelegten Beschwerde "wohl hätte auseinandersetzen können". Im Verwaltungsgerichtshofverfahren sei aufschiebende Wirkung beantragt worden, weil bei sofortiger Zahlung des Steuerbetrages die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers "komplett ruiniert" sei.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (in der der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände vorbrachte) erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wird darauf verwiesen, daß ein Zahlungsaufschub gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO allein aufgrund einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde nicht erreicht werden könne. Auch habe der Abgabepflichtig das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und den Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sei, überzeugend darzulegen. Vom Beschwerdeführer sei nicht einmal behauptet worden, daß keine Gefährdung der Abgabeneinbringung vorliege. Allein aus diesem Grund könne der Berufung bereits kein Erfolg zukommen. Außerdem seien die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Rechtmäßigkeit des Abgabenfestsetzungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht zu würdigen.

In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens als rechtswidrig aufzuheben".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringung der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung i. S.d. Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung von sich aus überzeugend darzustellen vergleiche daz beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1989, 88/16/0183, und vom 24. Februar 1993, 91/13/0200, weiters Stoll, BAO-Kommentar, 2243).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahre - unbestritten - kein Vorbringen über das Fehlen einer Gefährdung der Abgabeneinbringung erstattet.

Die Beschwerde vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Erstmals in der Beschwerde in dieser Richtung enthaltene - ohnedies auch mit dem Hinweis auf seine Vermögenslosigkeit verbundene - Behauptungen des Beschwerdeführers müssen an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern.

Im übrigen ist die belangte Behörde auch darin im Recht, daß die Frage der Rechtmäßigkeit der einer Zahlungsaufforderung zugrundeliegenden Abgabenbescheide oder die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde regelmäßig keine taugliche Begründun für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach Paragraph 212, Absatz eins, BAO darstellen vergleiche dazu beispielsweise neuerlich das Erkenntnis vom 24. Februar 1993, 91/13/0200).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130190.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995130190_19960220X00

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