Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6976 F/1995

Geschäftszahl

95/13/0031

Entscheidungsdatum

22.02.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
BAO §246 Abs1;
BAO §248;
BAO §257 Abs1;
BAO §6 Abs2;
BAO §77;
BAO §81 Abs2;
BAO §81;
BAO §93 Abs2;
UStG 1972 §1;
UStG 1972 §2;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 257 heute
  2. BAO § 257 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 257 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Dezember 1994, Zl. 6/3-3391/94-05/a, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1988 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Rechtsfrage strittig, ob die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die an eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch die Beschwerdeführerin angehört, ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung der Berufung verletzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die den Gegenstand der Anfechtung bildenden Bescheide, nämlich die Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1993, an eine bestimmte Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sind. Wenngleich eine solche Wohnungseigentümergemeinschaft mangels zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 81, BAO eines Vertreters bedarf, so ist doch die betreffende Personengemeinschaft nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, gegenständlich des Umsatzsteuergesetzes, Abgabenschuldnerin der Umsatzsteuer und als solche Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO. Eine Zustellung der betreffenden Umsatzsteuerbescheide an den erwähnten Vertreter - worunter auch der gemeinsame Bevollmächtigte fällt vergleiche Paragraph 81, Absatz 2, BAO) - bewirkt daher noch nicht deren Ergehen an die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft. Damit ist aber bereits entschieden, daß die Beschwerdeführerin zur Einbringung einer Berufung gegen die nicht an sie ergangenen Bescheide nicht legitimiert war.

Ob die Beschwerdeführerin - wie sie meint - als Haftungspflichtige der Umsatzsteuer in Betracht kommt, ist für die Berufungslegitimation nicht von Bedeutung, weil einem potentiell Haftungspflichtigen - abgesehen von der Möglichkeit eines Beitrittes zur Berufung gemäß Paragraph 257, Absatz eins, BAO - das Recht, den Abgabenbescheid anzufechten, gemäß Paragraph 248, BAO (erst) zukommt, wenn er mit Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen wurde. Daß solches geschehen wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Dies ganz abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Halbsatz BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht als Haftungspflichtige, sondern gemeinsam mit den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft als Gesamtschuldnerin in Betracht kommt. Soll allerdings das Gesamtschuldverhältnis wirksam geltend gemacht werden, kann nicht die Gemeinschaft als solche Bescheidadressat sein. Es müssen vielmehr die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid angesprochen werden vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 93).

Der Vollständigkeit halber ist überdies darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde die Parteistellung der Beschwerdeführerin im BERUFUNGSverfahren (Paragraph 78, BAO) nicht in Zweifel gezogen hat und dementsprechend über die Berufung - wenngleich aus den oben angeführten Gründen zu Recht nicht meritorisch - entschieden hat vergleiche hiezu Stoll, BAO-Kommentar, 775).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130031.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995130031_19950222X00

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