Der Beschwerdeführer bringt in der am 23. September 1994 eingebrachten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, er hätte gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien fristgerecht Berufung erhoben, welche spätestens am 20. März 1994 der belangten Behörde zugegangen sei.Der Beschwerdeführer bringt in der am 23. September 1994 eingebrachten, gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, er hätte gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien fristgerecht Berufung erhoben, welche spätestens am 20. März 1994 der belangten Behörde zugegangen sei.
Über diese Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 5. Oktober 1994 das Vorverfahren ein.
Aus dem von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 3. November 1994 in Ablichtung vorgelegten Bescheid vom 23. September 1994, Zl. 100.758/3-III/11/94, sowie einer Kopie des Zustellscheines ergibt sich, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, aber bereits vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. in einem derartigen Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Grunde des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 536 zitierte Rechtsprechung). Aus dem von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 3. November 1994 in Ablichtung vorgelegten Bescheid vom 23. September 1994, Zl. 100.758/3-III/11/94, sowie einer Kopie des Zustellscheines ergibt sich, daß die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, aber bereits vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof entschieden hat. in einem derartigen Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Grunde des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 536 zitierte Rechtsprechung).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nur einmal und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, für jeden einzelnen Schriftsatz zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel eins, A Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nur einmal und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, für jeden einzelnen Schriftsatz zuzuerkennen ist.