Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0385, mit weiterem Nachweis), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am (Dienstag, den) 10. Mai 1994 zugestellt.Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne diese Angaben anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen vergleiche dazu etwa den hg. Beschluß vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0385, mit weiterem Nachweis), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am (Dienstag, den) 10. Mai 1994 zugestellt.
Aufgrund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am (Dienstag, den) 21. Juni 1994 abgelaufen war.Aufgrund des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am (Dienstag, den) 21. Juni 1994 abgelaufen war.
Die mit 22. Juni 1994 datierte und laut dem auf dem Briefumschlag aufscheinenden Poststempel an diesen Tag zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die mit 22. Juni 1994 datierte und laut dem auf dem Briefumschlag aufscheinenden Poststempel an diesen Tag zur Post gegebene Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.