Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0094

Entscheidungsdatum

05.10.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §72;
EStG 1988 §78 Abs1;
EStG 1988 §82;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 240 heute
  2. BAO § 240 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 240 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. BAO § 240 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. BAO § 240 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. BAO § 240 gültig von 14.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 240 gültig von 08.05.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  8. BAO § 240 gültig von 01.03.2004 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  9. BAO § 240 gültig von 30.12.2000 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 240 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 240 gültig von 19.04.1980 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1994, Zl. GA 5-1991/93, betreffend Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Jahre 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob es sich bei der im Anschluß an eine Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers von ersterem mit rechtskräftigem Haftungsbescheid wegen pauschaler Kilometergeldersätze an den Beschwerdeführer nachgeforderten und vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers sodann bezahlten, in der Folge von letzterem dem ersteren ersetzten Lohnsteuer um einen "zu Unrecht einbehaltenen Betrag" im Sinne des Paragraph 240, Absatz eins und 3 BAO handelt; dies unter dem besonderen Gesichtspunkt des Sachverhaltes, daß der Beschwerdeführer mangels einer Berufung seines Arbeitgebers gegen den Haftungsbescheid von vornherein einer solchen Berufung nicht beitreten konnte. Während die belangte Behörde die Rechtsfrage im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die hg. Rechtsprechung verneinte, bejaht sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Argument, daß ihm andernfalls keine rechtliche Möglichkeit offenstünde, die materielle Unrichtigkeit der Lohnsteuernachforderung geltend zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 240, Absatz eins, BAO ist der Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1980, kann der Abgabepflichtige (Absatz eins,) bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins,, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt Paragraph 240, Absatz 3, BAO dem Arbeitnehmer nur jenen ergänzenden Rechtsschutz, der wegen des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden besonderen Verhältnisses beim Lohnsteuerabzug notwendig ist, um ein Fehlverhalten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber korrigieren zu können. Von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer im Sinne der eben zitierten Gesetzesstelle kann somit nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitgeber in Nichtbeachtung der auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten oder unter Vernachlässigung der selbsttätig (ohne Lohnsteuerkarteneintragung) zu berücksichtigenden (persönlichen) Verhältnisse des Abgabe(Lohnsteuer)pflichtigen zuviel an Lohnsteuer einbehalten hat, oder Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf Grund eines von ihm rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches ergeben, nicht befriedigt vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1991, Zl. 91/14/0121, unter Bezugnahme auf Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch S 600). Wesentliches Tatbestandsmerkmal der in Rede stehenden Gesetzesstelle ist, daß im Falle der Lohnsteuer diese Abgabe vom Arbeitgeber im objektiven Sinn ZU UNRECHT EINBEHALTEN wurde vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1977, Zl. 571/76). Als zu Unrecht einbehalten könnte die vom Beschwerdeführer erfolglos rückgeforderte Lohnsteuer nur dann angesehen werden, wenn sein Arbeitgeber mehr als die schuldige Lohnsteuer für ihn einbehalten hätte. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu, weil der Arbeitgeber des Beschwerdeführers für diesen nur die mit rechtskräftigem Haftungsbescheid vom Fiananzamt geforderte Lohnsteuer entrichtet hat. Im Umfang dieser Inanspruchnahme hindert die Rechtskraft des Haftungsbescheides als Individualnorm jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten hat. Im vorliegenden Zusammenhang war auch nicht zu prüfen, ob der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dadurch, daß er keine Berufung gegen den Haftungsbescheid erhob, allenfalls seine Treuepflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt hat. Damit ist aber im Beschwerdefall das Vorliegen des vom Beschwerdeführer behaupteten Rückforderungsanspruches im Grunde des Paragraph 240, BAO ausgeschlossen.

Da auf Grund des Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150094.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150094_19941005X00

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