Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0091

Entscheidungsdatum

20.11.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §23a;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 23a gültig von 13.03.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 23a gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 207/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der D-Gesellschaft m.b.H. und Co KG in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch neun) vom 4. Februar 1993, Zl. 6/5-5059/92-05, betreffend ergänzende Feststellung über die Nichtausgleichsfähigkeit des Verlustes für das Jahr 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich in Streit, ob die im Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO für das Streitjahr versäumte, jedoch durch ergänzende Feststellung mittels des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides nachgeholte Feststellung, der einem Kommanditisten der Beschwerdeführerin zugerechnete Verlust von S 3.209.688,-- sei gemäß Paragraph 23 a, EstG 1972 nicht ausgleichsfähig, rechtmäßig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zl. 88/13/0240 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß Paragraph 188, BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehöre auch die durch Paragraph 23 a, EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig seien und ob Gewinne durch in Vorperioden erlittene Verluste gemindert würden. Im Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl.91/13/0113, heißt es hiezu weiters, ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23 a, EstG 1972 im Einkommenssteuer- Veranlagungsverfahren festgestellt werden könne, könnten derartige Feststellungen außerhalb des im Paragraph 188, BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf Paragraph 92, BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden.

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1991,. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150091.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150091_19961120X00

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