Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich in Streit, ob die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Streitjahr versäumte, jedoch durch ergänzende Feststellung mittels des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides nachgeholte Feststellung, der einem Kommanditisten der Beschwerdeführerin zugerechnete Verlust von S 3.209.688,-- sei gemäß § 23a EstG 1972 nicht ausgleichsfähig, rechtmäßig ist.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht lediglich in Streit, ob die im Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 188, BAO für das Streitjahr versäumte, jedoch durch ergänzende Feststellung mittels des im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides nachgeholte Feststellung, der einem Kommanditisten der Beschwerdeführerin zugerechnete Verlust von S 3.209.688,-- sei gemäß Paragraph 23 a, EstG 1972 nicht ausgleichsfähig, rechtmäßig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zl. 88/13/0240 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehöre auch die durch § 23a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig seien und ob Gewinne durch in Vorperioden erlittene Verluste gemindert würden. Im Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl.91/13/0113, heißt es hiezu weiters, ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des § 23a EstG 1972 im Einkommenssteuer- Veranlagungsverfahren festgestellt werden könne, könnten derartige Feststellungen außerhalb des im § 188 BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf § 92 BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, Zl. 88/13/0240 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß Paragraph 188, BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehöre auch die durch Paragraph 23 a, EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig seien und ob Gewinne durch in Vorperioden erlittene Verluste gemindert würden. Im Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl.91/13/0113, heißt es hiezu weiters, ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23 a, EstG 1972 im Einkommenssteuer- Veranlagungsverfahren festgestellt werden könne, könnten derartige Feststellungen außerhalb des im Paragraph 188, BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf Paragraph 92, BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden.
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1991. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1991,. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen.