Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0037

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/03 Steuern vom Vermögen;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
BewG 1955 §13;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §6;
VermStG §4 Abs1;
  1. BewG 1955 § 13 heute
  2. BewG 1955 § 13 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. BewG 1955 § 13 gültig von 01.01.2016 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  4. BewG 1955 § 13 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 10. Dezember 1993, B 165-167-5/90, betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner 1986, 1. Jänner 1987 und 1. Jänner 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Vermögensteuererklärungen je zum 1. Jänner 1986, 1987 und 1988 wies der Beschwerdeführer unter den anderen Kapitalforderungen die Position "Verrechnungskonto HT in T-GmbH" mit S 8,587.576,-- (1986) S 9,057.602,70 (1987) und S 7,828.097,-- (1988) und die Position "Verrechnungskonto IT in T-GmbH" (betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers) mit S 425.164,-- (1986), S 432.769,-- (1987) und S 582.769,-- (1988) aus. Bei der Festsetzung der Vermögensteuer für die Jahre 1986 bis 1988 berücksichtigte das Finanzamt die erwähnten Beträge als Forderungen zum Nennwert.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, "die Verrechnungskonten mit

S 5,903.000,-- (1986), S 5,741.000,-- (1987) und S 4,979.000,-- (1988) als Vermögenspost anzusetzen". Er legte dar, die T-GmbH sei überschuldet, wobei er die Zusammensetzung der Aktiva und Passiva im einzelnen ziffernmäßig darstellte. Die Schulden seien durch Vermögenswerte nur im Ausmaß von 65,5 % (31. August 1985), 60,5 % (31. August 1986), und 59,2 % (31. August 1987) gedeckt. Die Verrechnungskonten der Gesellschafter - des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - seien bestenfalls in jenem Ausmaß einbringlich, als den Schulden Aktiva gegenüberstünden. Die dargestellte Bewertung setze den Weiterbestand des Betriebes voraus. Für den Fall einer Liquidation wären die in Rede stehenden Verrechnungskonten noch wesentlich niedriger zu bewerten, weil unter den Verbindlichkeiten noch bevorrechtete Gläubiger bilanziert seien, deren Befriedigung die Rechte der Gesellschafter weiter schmälern werde. Im Berufungsverfahren legte der Beschwerdeführer weiters dar, das Verrechnungskonto als Schuldpost in der T-GmbH sei dadurch entstanden, daß die GmbH einen Teil der Gegenleistung für die Übertragung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers nicht erfüllt habe. Es sei zwar beabsichtigt gewesen, die Kaufpreisschuld von rund

S 9,000.000,-- nach Maßgabe der Möglichkeiten der GmbH so kurzfristig als möglich abzustatten. Die GmbH habe jedoch entsprechende Gewinne nicht erwirtschaften und so die Mittel zur Abstattung der Schuld nicht aufbringen können. Auch eine Mittelaufbringung durch Kreditaufnahme sei nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage legte die belangte Behörde begründend dar, im Zuge einer beim Beschwerdeführer und der T-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung sei festgestellt worden, daß die wirtschaftliche Lage der GmbH als äußerst angespannt zu beurteilen sei. Dies zeige sich unter anderem in dem von der Betriebsprüfung festgestellten gemeinen Wert der Anteile zum 1. Jänner 1986 und in der 50 %igen Reduktion der an die GmbH verrechneten Miete ab 1987. Es lägen keine Vereinbarungen zwischen der GmbH und den Gesellschaftern über eine Reduktion der Verrechnungskonten (Verzicht, Schenkung, Vergleich usw.) vor. Außerdem seien die Verrechnungskonten für die oben angeführten Zeiträume sowohl beim Schuldner, der T-GmbH, als auch beim Gläubiger, dem Beschwerdeführer, mit dem Nennwert angesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nicht strittig, daß der auf den Verrechnungskonten des Beschwerdeführers ausgewiesene und in den Vermögensteuererklärungen als Kapitalforderung bezeichnete Betrag jeweils den Nennwert jener Kaufpreisforderung darstellt, die aus der Veräußerung des Unternehmens des Beschwerdeführers an die T-GmbH resultiert. Es handelt sich somit um eine Kapitalforderung, die nach Paragraph 14, BewG zu bewerten ist.

Nach Paragraph 14, Absatz eins, BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im Paragraph 13, bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach Absatz 2, leg. cit. bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz.

Bei Forderungen ist somit die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 93/16/0045). Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn eine Forderung uneinbringlich ist; diesfalls bleibt sie - wie Paragraph 14, Absatz 2, BewG ausdrücklich anordnet - gänzlich außer Ansatz. Für teilweise einbringliche Forderungen sind lediglich die voraussichtlich einbringlichen Beträge anzusetzen. Für die Beurteilung, inwieweit eine Forderung einbringlich ist, sind die Verhältnisse am Stichtag maßgebend. Tatsachen, die erst nach dem Stichtag bekannt werden, können zwar bei der Bewertung berücksichtigt werden, aber nur dann, wenn sie am Stichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Stichtag noch nicht vorhanden waren, muß bei der Bewertung für den Stichtag außer Ansatz bleiben. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung läßt sich in der Regel erst längere Zeit nach ihrem Eintritt nachweisen. Daher wäre die Berücksichtigung des besonderen Umstandes der Uneinbringlichkeit, wollte man sie von einem strengen Nachweis abhängig machen, an einem diesem Nachweis vorangehenden Stichtag schlechthin unmöglich. Es stellt daher nicht erst die erwiesene Uneinbringlichkeit, sondern schon die Tatsache, daß der Einbringlichkeit am Stichtag ein begründeter Zweifel entgegensteht (dubiose Forderung), einen besonderen Umstand dar, der eine niedrigere Bewertung dieser Forderung rechtfertigt vergleiche die Erkenntisse vom 9. September 1955, Zl. 3235/53 und vom 23. Mai 1996, Zl. 92/15/0065).

Ist somit - nach den Verhältnissen am Stichtag - zweifelhaft, ob eine Kapitalforderung in voller Höhe bezahlt werden kann, so ist dies ein Umstand, der den Ansatz eines geringeren Wertes als des Nennwertes begründet. Wann eine Kapitalforderung als zweifelhaft angesehen werden muß, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Tatfrage. Dies hängt in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners ab vergleiche Rössler/Troll, BewG16, Paragraph 12,, Rz 14); auf allfällige persönliche und sachliche Sicherheiten ist Bedacht zu nehmen. Unsichere Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen (Gürsching/Stenger, BewG, Paragraph 12, BewG Anmerkung 69).

Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren die Unsicherheit seiner Forderung unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung der GmbH geltend gemacht; die Überschuldung betreffend hat er detaillierte ziffernmäßige Angaben gemacht. Bei dieser Sachlage setzte eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung eine an den Umständen des Einzelfalles orientierte Auseinandersetzung mit der Frage voraus, ob es nach den Verhältnissen am Stichtag angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zweifelhaft erschien, daß die Forderung des Beschwerdeführers in voller Höhe realisiert werden kann. Die Darlegungen des angefochtenen Bescheides stellen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den relevanten Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Ertrags- und Vermögenslage der GmbH, und der Frage einer positiven Fortbestehensprognose dar.

Neben allgemeinen Darlegungen betreffend die Bewertung von Forderungen enthält die Bescheidbegründung zunächst den Hinweis, daß die wirtschaftliche Lage der GmbH als äußerst angespannt zu beurteilen sei; dies zeige schon der festgestellte gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 1986 und eine Mietzinsreduktion. Dies kann zur Begründung der Auffassung, daß die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der GmbH mit dem Nennwert anzusetzen sei, nicht herangezogen werden; diese Darlegungen bieten vielmehr Anlaß zu Zweifeln an der Einbringlichkeit bzw. Sicherheit der Forderung.

Daß - wie in der Bescheidbegründung weiter dargelegt wird - Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH über eine Reduktion der Verrechnungskonten (Verzicht, Schenkung, Vergleich, usw.) nicht vorliegen, steht einer Bewertung der Forderung unter dem Nennwert im Falle ihrer Unsicherheit bzw. Uneinbringlichkeit nicht entgegen, weil die Unsicherheit bzw. Uneinbringlichkeit einer Forderung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners auch ohne rechtsgeschäftliches Handeln von Gläubiger und Schuldner eintritt.

Auch der Hinweis, daß "die Verrechnungskonten für die angeführten Zeiträume sowohl beim Schuldner als auch beim Gläubiger mit dem Nennwert angesetzt wurden", vermag

  • Strichaufzählung
    angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren und der von der belangten Behörde festgestellten "äußerst angespannten" Wirtschaftslage der GmbH
  • Strichaufzählung
    die Beurteilung, die Forderung sei mit dem Nennwert anzusetzen, nicht zu tragen. Der Ansatz einer Verbindlichkeit im Nennwert im Rechenwerk des Schuldners ist im vorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig; denn der Schuldner kann seine Schuld auch dann in voller Höhe ansetzen, wenn dieselbe vom Standpunkt des Gläubigers aus als nicht vollwertig, ja sogar als uneinbringlich anzusehen ist vergleiche Twaroch-Wittmann-Frühwald, BewG, 101 unter Hinweis auf das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1955, Zl. 387/53; Gürsching/Stenger aaO Rz 33).

Worauf sich die belangte Behörde im vorliegenden Zusammenhang mit ihrem Hinweis bezieht, daß auch der Beschwerdeführer "das Verrechnungskonto mit dem Nennwert angesetzt" habe, ist nicht eindeutig erkennbar. Der Ausweis der entsprechenden Position in den Vermögenssteuererklärungen ersparte angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren eine an den Umständen des Einzelfalles orientierte Auseinandersetzung mit der Frage der Einbringlichkeit bzw. Sicherheit der Forderung nicht. Sollte sich die belangte Behörde mit dem soeben wiedergegebenen Teil der Bescheidbegründung auf Umstände des Einkommensteuerverfahrens beziehen, ist darauf hinzuweisen, daß die Bewertung einer Forderung in der Steuerbilanz, die der Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt wird, für die Bewertung derselben Forderung bei der Bemessung der Vermögensteuer nicht bindend ist vergleiche Twaroch-Wittmann-Frühwald, aaO. 100a mwN).

Der angefochtene Bescheid ist somit rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150037.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1994150037_19960710X00

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