Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
28.05.1971
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Abkürzung
BewG 1955
Index
33 Bewertungsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1,
BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1,
BGBl. Nr. 172/1971)
Text
§ 14. Kapitalforderungen und Schulden.Paragraph 14, Kapitalforderungen und Schulden.
(1)Absatz eins,Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.Kapitalforderungen, die nicht im Paragraph 13, bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
(2)Absatz 2,Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
(3)Absatz 3,Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
(4)Absatz 4,Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.
Schlagworte
Schuldverschreibung, Konkursforderung, Wohnbauförderungsdarlehen,
Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Abzinsung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042647
Alte Dokumentnummer
N3195513700P