Bundesrecht konsolidiert

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Bewertungsgesetz 1955 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

28.05.1971

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Abs. 3: ab 1. 1. 1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971)

Text

§ 14. Kapitalforderungen und Schulden.

  1. Absatz einsKapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
  2. Absatz 2Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.
  3. Absatz 3Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden ist der Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt.
  4. Absatz 4Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Weist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so ist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, zu dem das Versicherungsunternehmen nach seiner Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen den Versicherungsschein zurückkaufen würde.

Schlagworte

Schuldverschreibung, Konkursforderung, Wohnbauförderungsdarlehen,
Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Abzinsung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042647

Alte Dokumentnummer

N3195513700P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/148/P14/NOR12042647

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