Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0015

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Index

L65503 Fischerei Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Auskunftspflicht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
BAO §48a Abs4 litb;
B-VG Art20 Abs4;
B-VG Art22;
FischereiG NÖ 1988 §16 Abs4;
FischereiG NÖ 1988 §47 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §48;
FischereiG NÖ 1988 §49 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §51 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §52;
FischereiG NÖ 1988 §53 Abs2;
FischereiG NÖ 1988 §53 Abs3;
FischereiG NÖ 1988 §53 Abs5;
FischereiG NÖ 1988 §58 Abs1 Z22;
ZustG §13 Abs3;
  1. BAO § 48a heute
  2. BAO § 48a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BAO § 48a gültig von 23.01.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  4. BAO § 48a gültig von 13.04.2017 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. BAO § 48a gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 48a gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 48a gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. BAO § 48a gültig von 19.04.1980 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22 heute
  2. B-VG Art. 22 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. B-VG Art. 22 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 22 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 22 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des N-Fischereiverbandes in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Dezember 1993, Zl. GA 8-1112/6-1993, betreffend Auskunfterteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Fischereirevierverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz des Niederösterreichischen Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt 6550-0 (FischereiG). Der Beschwerdeführer stellte beim Finanzamt Lilienfeld den Antrag, ihm die zuletzt festgestellten Einheitswerte bestimmter Fischereireviere bekanntzugeben. Begründend verwies er auf den gesetzlichen Auftrag, wonach er Revierbeiträge einzuheben habe; Bemessungsgrundlage sei der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Die namentlich genannten Fischereiberechtigten bzw. -ausübungsberechtigten hätten entgegen dem gesetzlichen Auftrag die Einheitswerte nicht bekanntgegeben. Das Gesetz biete keine Grundlage, die Bekanntgabe der Einheitswerte durch die Fischereiberechtigten zu erzwingen. Würde die begehrte Auskunft nicht erteilt werden, könnten gegenüber jenen Fischereiberechtigten, die die Einheitswerte nicht bekanntgäben, Revierbeiträge nicht festgesetzt werden.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend vertrat die belangte Behörde insbesondere die Auffassung, die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, BAO lägen nicht vor. Ein zwingendes öffentliches Interesse, das die Bekanntgabe der Daten rechtfertige, sei nicht gegeben. Die Fischereirevierbeiträge dienten weder ausschließlich noch unmittelbar dem Schutz des Lebens und der Gesundheit. Die Offenbarung der festgestellten Einheitswerte durch die Abgabenbehörde sei auch nicht die einzige Möglichkeit für den Fischereirevierverband, Kenntnis von diesen Daten zu erlangen. Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 22, FischereiG stelle die nicht vollständige oder rechtzeitige Zurverfügungstellung der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen Daten eine Verwaltungsübertretung dar. Im übrigen könne der Revierverband die Bemessungsgrundlage schätzungsweise ermitteln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei dem beschwerdeführenden Fischereirevierverband am 13. Dezember 1993 zugestellt worden. Die am 27. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet.

Aus Anlaß dieses Vorbringens hat der Verwaltungsgerichtshof Erhebungen beim Postamt St. Pölten und bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchgeführt und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt. Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der angefochtene Bescheid wurde am 13. Dezember 1993 am Sitz des N-Fischereirevierverbandes zugestellt und von Dr. Anton Ö. übernommen. Dr. Ö. ist Geschäftsführer des Fischereirevierausschusses des N-Fischereirevierverbandes. Er leitete den Bescheid dem Obmann des beschwerdeführenden Fischereirevierverbandes (Rechtsanwalt Dr. G., der den Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt) weiter. Der Bescheid langte in der Kanzlei Dris. G. am 21. Dezember 1993 ein.

Die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hängt davon ab, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits mit der Übernahme durch Dr. Ö. am 13. Dezember 1993 wirksam erfolgte. Es war somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei Dr. Ö. um einen "zur Empfangnahme befugten Vertreter" des Empfängers vergleiche Paragraph 13, Absatz 3, ZuStG) oder einen Ersatzempfänger vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, ZustG) handelte.

Die Fischereirevierverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz FischereiG). Nach Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. sind die Organe der Fischereirevierverbände der Fischereirevierausschuß, der Obmann und der Kassier. Nach Paragraph 51, Absatz eins, leg. cit. vertritt der Obmann den Fischereirevierverband nach außen. Nach Paragraph 52, leg. cit. hat die Geschäftsführung der Fischereirevierverbände nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden, einer Genehmigung der Landesregierung bedürfenden Geschäftsordnung zu erfolgen. Nach Paragraph 2, der für den Beschwerdeführer bestehenden Geschäftsordnung kann die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgen. Dieser hat nach Paragraph 4, der Geschäftsordnung den Obmann bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist hiebei an die Weisungen des Obmannes gebunden. Der Obmann kann den Geschäftsführer ermächtigen, ausdrücklich zu bezeichnende Geschäftsstücke (Mitteilungen) für den Fischereirevierverband zu zeichen.

Wer "zur Empfangnahme befugter Vertreter" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG ist, richtet sich zunächst nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften.

Paragraph 13, Absatz 3, ZustG stellt somit klar, daß diejenigen natürlichen Personen, die allgemein zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, im Rahmen ihrer Ermächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen befugt sind. Dies ist in Ansehung der hier maßgebenden Vorschriften des FischereiG der Obmann des Fischereirevierverbandes. Es besteht keine Vorschrift des Gesetzes, auf deren Grundlage der Geschäftsführer des Fischereirevierausschusses als im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG "zur Empfangnahme befugter Vertreter" des Fischereirevierverbandes angesehen werden könnte. Ebensowenig sind organisationsrechtliche Regelungen, etwa der Geschäftsordnung, feststellbar, wonach der Geschäftsführer zur Empfangnahme von Zustellungen für den Fischereirevierverband ermächtigt wäre. Ebensowenig ist eine entsprechende Bevollmächtigung feststellbar.

Dem Geschäftsführer konnte daher nicht auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wirksam zugestellt werden.

Zu untersuchen ist jedoch weiters, ob eine wirksame Ersatzzustellung (Paragraph 16, ZustG) vorlag. Auch diese Frage ist indes - auch auf der Grundlage der Auffassung, daß Arbeitnehmer einer juristischen Person als Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, ZustG in Betracht kämen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0114) - zu verneinen. Eine an einen Arbeitnehmer des Empfängers bewirkte Zustellung gilt nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der zur Empfangnahme befugte Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Im Beschwerdefall ist auf Grund des unwiderlegten Vorbringens und der vorgelegten Bescheinigungsmittel davon auszugehen, daß der Obmann des Beschwerdeführers zur Zeit des Zustellvorganges am 13. Dezember 1993 von der Abgabestelle abwesend war und er von der Zustellung erst am 21. Dezember 1993 Kenntnis erlangte. Die am 13. Dezember 1993 erfolgte Zustellung war somit auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 16, ZustG mangelhaft. Der Bescheid kam dem Obmann des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1993 zu; nach Paragraph 7, ZustG gilt die Zustellung als an diesem Tag vollzogen. Davon ausgehend erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig.

In der Sache gehen die rechtlichen Erwägungen sowohl des angefochtenen Bescheides als auch der Beschwerde ausschließlich von Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, zweiter Fall BAO aus. Danach ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus der zitierten Vorschrift folgt lediglich eine Ermächtigung der allgemein zur Geheimhaltung verpflichteten Organe zur Offenbarung amtlicher Kenntnisse; die Vorschrift begründet aber keine Pflicht zur Offenbarung und somit keinen subjektiven Anspruch bestimmter Berechtigter. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob ein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch des beschwerdeführenden Verbandes in Betracht kommt. Aus der Verpflichtung der Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung im Sinne des Artikel 22, B-VG kann ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Die zitierte Vorschrift gewährt kein subjektives öffentliches Recht vergleiche die bei Mayer, B-VG, Artikel 22, römisch drei 1 referierte Rechtsprechung); der beschwerdeführende Verband ist (im organisatorischen Sinn) kein Organ einer Gebietskörperschaft. Amtshilfe käme im vorliegenden Zusammenhang erst auf der Ebene der über Einwendungen des Verpflichteten vergleiche Paragraph 53, Absatz 5, FischereiG) tätig gewordenen Verwaltungsbehörde in Betracht.

Artikel 20, Absatz 4, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, des in Ausführung der erstzitierten Vorschrift ergangenen Auskunftspflichtgesetzes normieren eine Pflicht der Behörde zur Auskunfterteilung, der ein subjektives öffentliches Recht des Einschreiters korrespondiert vergleiche z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1990, Zl. 89/17/0028, und vom 25. Jänner 1993, Zl. 90/10/0061). Nach Paragraph 2, erster Satz AuskunftspflichtG kommt dieses Recht "jedermann" zu. Es sind somit auch juristische Personen berechtigt, Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG zu verlangen vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 1245 mwN).

An der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Verbandes aufgrund der seine Errichtung und seinen Wirkungskreis regelnden Anordnungen des FischereiG ist nicht zu zweifeln vergleiche auch Rummel, ABGB2, Paragraph 26,, Rz 4).

Der beschwerdeführende Verband konnte sein Begehren daher inhaltlich auf das AuskunftspflichtG stützen.

Die Rechtmäßigkeit des die Auskunft verweigernden Bescheides vergleiche Paragraph 4, AuskunftspflichtG) hängt somit davon ab, ob im vorliegenden Fall die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht der Erteilung der begehrten Auskunft entgegensteht; dies ist im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera b, zweiter Tatbestand BAO dann nicht der Fall, wenn die Offenbarung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - zu bejahen.

Paragraph 53, FischereiG ("Revierbeiträge") lautet:

  1. Absatz eins,Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 25 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, dann gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband von Amts wegen oder über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
  5. Absatz 5,Gegen die Höhe des Revierbeitrages kann der Beitragspflichtige binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Behörde (Paragraph 3, Ziffer 2,) schriftlich Einwendungen erheben. In diesem Fall hat die Behörde die Höhe des Revierbeitrages zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Entscheidung der Behörde ist endgültig.
  6. Absatz 6,Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind - sofern nicht die Kaution herangezogen werden kann - aufgrund eines von der Behörde auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen."

Nach Paragraph 54, FischereiG ist der Aufwand der Fischereirevierverbände aus den ihnen zukommenden Einnahmen zu bestreiten.

Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 22, FischereiG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen Daten nicht vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (Paragraph 53, Absatz 3,).

Den Fischereirevierverbänden werden durch Paragraph 48, FischereiG öffentliche Aufgaben zugewiesen. Der den Fischereirevierverbänden (insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben) entstehende Aufwand ist aus den ihnen zukommenden Einnahmen zu bestreiten. Zu den Einnahmen zählen unter anderem vergleiche etwa Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz FischereiG) die Revierbeiträge. Die Einhebung der Revierbeiträge dient somit der Wahrnehmung der den Fischereirevierverbänden übertragenen öffentlichen Aufgaben. Diese Rechtslage dokumentiert ein öffentliches Interesse an der Einhebung dieser Beiträge. Besonderes Augenmerk ist im vorliegenden Zusammenhang auf die durch Paragraph 53, Absatz 3, FischereiG normierte Mitteilungspflicht zu richten, deren Nichtbefolgung unter der Strafdrohung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. steht. Diese Regelung indiziert das zwingende öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der für die Festsetzung des Revierbeitrages erforderlichen Daten an den beschwerdeführenden Verband.

Als "zwingend" im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, Litera b, BAO ist ein öffentliches Interesse anzusehen, wenn der zur Wahrung der öffentlichen Aufgabe Berufene ohne die betreffende Mitteilung außerstande wäre, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen vergleiche Ellinger in Stoll - FS 316; Stoll, aaO, 542; Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 48,, Rz 27). Dabei ist im vorliegenden Fall zu beachten, daß der beschwerdeführende Verband bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Gleichbehandlung seiner Mitglieder verpflichtet ist; es steht ihm nicht frei, von der Festsetzung der Beiträge gegenüber jenen Mitgliedern abzusehen, die ihrer in Paragraph 53, Absatz 3, FischereiG normierten Verpflichtung, an der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mitzuwirken, nicht nachkommen.

Maßgeblich ist weiters, ob dem beschwerdeführenden Verband ein anderer zumutbarer Weg der Ermittlung der Einheitswerte offensteht oder die Festsetzung des Beitrages auch dann möglich ist, wenn der Einheitswert unbekannt bleibt.

Die Strafverfolgung des Betreffenden ist kein unmittelbar auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage gerichteter Verfahrensschritt. Es handelt sich aus der Sicht des beschwerdeführenden Verbandes somit nicht um einen zweckmäßigen Schritt der Rechtsverfolgung bei der Festsetzung des Beitrages.

Ebensowenig ist ersichtlich, welche dem Gesetz entsprechende Möglichkeit für den beschwerdeführenden Verband bestünde, den Beitrag gegenüber jenen, die die Mitwirkung an der Feststellung der Bemessungsgrundlage verweigern, auch ohne Bekanntgabe der Einheitswerte durch die Abgabenbehörde auf solche Art und Weise festzusetzen, daß die Vorschreibung im Falle der Erhebung von Einwendungen der behördlichen Überprüfung (Paragraph 53, Absatz 5, FischereiG) standhielte. Die belangte Behörde enthält sich insbesondere eines Hinweises, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie eine Schätzungsbefugnis des beschwerdeführenden Verbandes bei der Festsetzung des Beitrages annimmt. Weder das FischereiG noch sonstige Vorschriften räumen dem beschwerdeführenden Verband die Befugnis ein, die Grundlagen der Beitragsvorschreibung im Schätzungsweg zu ermitteln. Das Gesetz richtet im Zusammenhang mit der "Bekanntgabe" des Beitrages vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, FischereiG) durch den Fischereirevierverband kein behördliches Verfahren ein; die Verwaltungsverfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren, auf deren Grundlage eine Befugnis zur schätzungsweisen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen angenommen werden könnte, sind bei der "Bekanntgabe" daher nicht anwendbar. Die NÖ Landesabgabenordnung 1977, die im Paragraph 149, eine Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde normiert, ist im vorliegenden Fall schon mangels Vorliegens der in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. normierten Anwendungsvoraussetzungen ("öffentliche Abgaben", "Organe des Landes") ebenfalls nicht anwendbar.

Für den beschwerdeführenden Verband bestünde somit ohne Bekanntgabe der Einheitswerte durch die Abgabenbehörde keine Möglichkeit, dem Gesetz entsprechend Beiträge auch gegenüber jenen vorzuschreiben, die die Mitwirkung an der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen pflichtwidrig verweigern. Ein zwingendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Daten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 4, Litera c, BAO ist daher zu bejahen. Der angefochtene Bescheid hat diese Rechtslage verkannt; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150015.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150015_19970424X00

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