Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/14/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/14/0156

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §4;
BAO §97;
BAO §98;
VwRallg;
ZustG;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. BAO § 98 heute
  2. BAO § 98 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 98 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. BAO § 98 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  5. BAO § 98 gültig von 29.12.2007 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. BAO § 98 gültig von 01.03.1983 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des R in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 29. August 1994, Zl 540/7-10/Zi-1994, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9, 80, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Haftungsbescheid vom 6. April 1994 als Haftungspflichtiger gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer 1986 und 1987 der M GmbH nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung im September 1989 im Ausmaß von S 259.077,-- in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monates ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.

In einer dagegen eingebrachten Berufung bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen rechtswirksam zugestellter und rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheide für 1986 und 1987. Für die Haftung sei das Vorliegen eines "rechtsgültigen Hauptbescheides" unabdingbare Voraussetzung.

Unabhängig davon wandte er Verjährung ein, weil er als Geschäftsführer schon vor über fünf Jahren abberufen worden sei.

In einem weiteren Schriftsatz führte der Beschwerdeführer aus, er bestreite eine ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide und erkenne die "Grundlagenbescheide" sowie deren Rechtskraft nicht an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die belangte Behörde begründete, warum ihrer Ansicht nach die vom Beschwerdeführer bestrittene Zustellung der Umsatzsteuerbescheide für 1986 und 1987 an die M GmbH ordnungsgemäß erfolgt sei, und warum eine Verjährung nicht eingetreten sei.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Inhalt der Beschwerde durch diesen Bescheid in seinem Recht, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, verletzt und bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausschließlich, daß die Umsatzsteuerbescheide 1986 und 1987 der M GmbH nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Nun erübrigt sich jedoch ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, weil die rechtswirksame Zustellung der betreffenden Abgabenbescheide gegenüber dem Abgabenschuldner keine Voraussetzung dafür darstellt, daß hinsichtlich der von diesen Bescheiden umfaßten Abgaben ein Haftungsbescheid gemäß Paragraph 224, BAO erlassen wird. Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (Paragraph 4, BAO) voraus, nicht jedoch, daß diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Abgabenrechtliche Haftungen haben daher insoweit keinen akzessorischen, nämlich bescheidakzessorischen Charakter vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1992, 91/16/0045, vom 27. Juni 1991, 90/16/0097, und vom 26. Jänner 1982, 81/14/0090, 0118). Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung.

Auch im Zusammenhang mit der Verjährung kommt der Frage der (rechtswirksamen) Bescheidzustellung an die Gesellschaft keine Bedeutung zu: Die Erlassung eines Haftungsbescheides unterliegt als Einhebungsmaßnahme den Verjährungsbestimmungen des Paragraph 238, BAO. Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Wann das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 207, ff BAO geregelt, wobei auch Unterbrechungshandlungen - das sind nach Paragraph 209, Absatz eins, BAO von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen - entsprechend zu berücksichtigen sind. Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind (bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen) unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt - etwa als Bescheidausfertigungen - als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht vergleiche Stoll, BAO, Kommentar, 2189). Damit sind aber sowohl die Umsatzsteuerbescheide 1986 und 1987, die - unabhängig von ihrer rechtswirksamen Zustellung - jedenfalls über den Amtsbereich der Behörde hinaustraten, aber auch die im September 1989 durchgeführten Prüfungsmaßnahmen Unterbrechungshandlungen, welche die Bemessungsverjährung hinsichtlich der Umsatzsteuer 1986 und 1987 unterbrachen, wodurch diese frühestens mit Ablauf des Jahres 1994 endete. Im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides war daher weder die Bemessungs- noch die Einhebungsverjährungsfrist abgelaufen. Damit ist auch die Voraussetzung des Paragraph 224, Absatz 3, BAO erfüllt vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2461).

Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung war daher unabhängig davon, ob der M GmbH die betreffenden Umsatzsteuerbescheide (rechtswirksam) zugestellt wurden oder nicht, nicht rechtswidrig.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß er in seiner Berufung die Zustellung "des (gesamten) Grundbemessungsbescheides" beantragt habe. Unabhängig davon, ob diese Bescheide - wie in der Beschwerde ausgeführt wurde - in den dem Beschwerdeführer zugestellten Teilstücken des Betriebsprüfungsberichtes der M GmbH enthalten waren und ob sie dieser Gesellschaft rechtswirksam zugestellt wurden, steht nach den Akten des Verwaltungsverfahrens fest, daß sie dem Beschwerdeführer übermittelt wurden. Bestätigt doch der Beschwerdeführer deren Erhalt sowohl in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 1994 als auch im Schriftsatz vom 10. Juni 1994. Dem (einschränkenden) Hinweis auf die "Kopie der jeweils ersten Seite" kommt keine Bedeutung zu, da die Umsatzsteuerbescheide mit Ausnahme der für den Beschwerdeführer nicht relevanten Rechtsbelehrung nur aus jeweils einer Seite bestanden. Ob der Beschwerdeführer zu den relevanten Prüfungsfeststellungen und damit zur Höhe der Abgabenschuldigkeiten Stellung nehmen konnte oder nicht, ist allenfalls für die nach Paragraph 248, BAO gesondert zu erhebende Berufung bzw das daran anschließende Berufungsverfahren gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch von Bedeutung, nicht aber für das Verfahren, in welchem ausschließlich über die Heranziehung zur Haftung abgesprochen wird. Im Beschwerdefall ist aber nur das zuletzt genannte Verfahren Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Zur Verfahrensrüge betreffend die nicht durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung ist darauf hinzuweisen, daß Berufungsentscheidungen nur in den vom Gesetz umschriebenen Fällen (Paragraphen 260, f BAO) einem Berufungssenat obliegen. Darunter fällt jedoch nicht die Entscheidung über Berufungen gegen Haftungsbescheide. Die Übung eines Ermessens kommt diesbezüglich daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140156.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994140156_19950321X00

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