Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0256

Entscheidungsdatum

15.03.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §1 Abs2;
EStG 1988 §57 Abs2;
  1. EStG 1988 § 1 heute
  2. EStG 1988 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 1 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 1 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 1 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 1 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 1 gültig von 01.04.2009 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  8. EStG 1988 § 1 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. EStG 1988 § 1 gültig von 05.06.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  10. EStG 1988 § 1 gültig von 27.06.2001 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 1 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  12. EStG 1988 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  13. EStG 1988 § 1 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1996
  1. EStG 1988 § 57 heute
  2. EStG 1988 § 57 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  3. EStG 1988 § 57 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  4. EStG 1988 § 57 gültig von 13.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  5. EStG 1988 § 57 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  6. EStG 1988 § 57 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. EStG 1988 § 57 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Dipl.-Dolm. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Feburar 1994, Zl. GA 5-2177/93, betreffend Jahresausgleich für die Kalenderjahre 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge des Jahresausgleichsverfahrens für die Jahre 1990 bis 1992 die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangen Bescheid, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei.

Der Beschwerdeführer hat diesen Bescheid zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten, der jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit Beschluß vom 2. November 1994, B 582/94-5, deren antragsgemäße Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verfügt hat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine Ehegattin in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und daher in Österreich nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist; er meint jedoch, daß ihm dessen ungeachtet der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, weil seine im Ausland wohnhafte Ehegattin über keine Einkünfte verfüge, sodaß er für sie in vollem Ausmaß unterhaltspflichtig sei.

Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, EStG 1988 ist Alleinverdiener ein Arbeitnehmer, "dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte ..." höchstens ein näher bestimmtes Jahresausmaß an Einkünften erzielt.

Der Beschwerdeführer meint, die unbeschränkte Steuerpflicht müsse nicht in Österreich gegeben sein; es genüge, wenn der Ehegatte in einem anderen Staat unbeschränkt steuerpflichtig sei.

Dem ist der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 entgegenzuhalten, wonach jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind, die im INLAND einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn der Gesetzgeber des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Folge den Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht als Tatbestandsmerkmal verwendet, so kann dies nur im Sinne der Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz 2, EStG 1988 gemeint sein. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß eine Person nur dann unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, denn auch das weitere Argument des Beschwerdeführers, das Abstellen auf die unbeschränkte Steuerpflicht diene lediglich der Abgrenzung zur (schädlichen) beschränkten Steuerpflicht, seine Ehegattin sei aber in Österreich auch nicht beschränkt steuerpflichtig, ist verfehlt:

Ob die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich mit bestimmten Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist oder nicht, ist für die Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages irrelevant. Entscheidend ist, daß sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Der Gerichtshof sieht auch keine Veranlassung, die Anregung des Beschwerdeführers aufzugreifen und beim Verfassungsgerichtshof ein Normenprüfungsverfahren zu beantragen. Einerseits hat der Beschwerdeführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, die dieser allerdings nicht geteilt hat, und andererseits sind beim Verwaltungsgerichtshof keine derartigen Bedenken entstanden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130256.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994130256_19950315X00

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