Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Steuerabsetzbeträge

Paragraph 57, (1) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Arbeitnehmer zu.

  1. Absatz 2Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (Paragraph 106,) zu.

Alleinverdiener ist ein Arbeitnehmer, dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens 40 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 20 000 S jährlich erzielt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens 10 000 S betragen. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 sowie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenze miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Alleinerhalter ist ein Arbeitnehmer mit Kind, der

  • Strichaufzählung
    ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • Strichaufzählung
    für sich Unterhaltszahlungen von höchstens 40 000 S jährlich erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgeblichen Einkunftsgrenzen.
Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.
  1. Absatz 3Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich sowie ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn er lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezieht.
  2. Absatz 4Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, nicht zu.
  3. Absatz 5Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz eins bis 4 mit Ausnahme des Kinderzuschlages sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Paragraph 66, berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen.
  4. Absatz 6Für die Bescheinigung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte (Paragraph 49,) grundsätzlich die Verhältnisse am Stichtag der Personenstandsaufnahme vor Beginn des Kalenderjahres maßgebend, ab dem die Lohnsteuerkarte zu gelten hat.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049955

Alte Dokumentnummer

N3198811145E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P57/NOR12049955

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