Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0204

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwRallg;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.DDr. Jahn, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Dezember 1992, Zl. 6/5 - 1772/92-01, betreffend "den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich die Einkommensteuerveranlagung der Jahre 1988 und 1989 betreffende Wiederaufnahmeanträge, Berufungen sowie Anträge gemäß Paragraph 212 a, BAO", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 21. August 1992 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag und machte darin die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist durch die Abgabenbehörde erster Instanz "zu den Berufungen und Wiederaufnahmeanträgen sowie den gemäß Paragraph 212 a, BAO beantragten Aussetzungen der Einhebungen zu den Jahreserklärungen für das Jahr 1988 und 1989" geltend. Zum Teil werde es "ein Jahr her sein", daß weder über die Berufungen, noch über die Aussetzungsanträge und "schon gar nicht" über die, zum Teil schriftlich, zum Teil per Telefax und zum Teil auf der Rückseite der Jahreserklärungen gestellten Anträge entschieden worden sei. Es seien "exorbitant" hohen Abgabenfestsetzungen erfolgt und Abgaben "aufgebrummt" worden, deren gänzliche Grundlage fehle. Es werde die Entscheidung "über alle offenen Rechtsmittel, Anträge und Begehren, erliegend in den Akten des Finanzamtes für den 8., 16., 17. Bezirk Wien, in der im Betreff genannten Steuernummer," durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag vom 21. August 1992 ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zum Akteninhalt der Steuerakten des Beschwerdeführers aus, für 1988 sei mit Bescheid vom 11. Juni 1990 die Einkommensteuer (unter Übernahme einheitlich und gesondert festgestellter Einkünfte gemäß Paragraph 192, BAO) veranlagt worden. Am 30. September 1991 sei eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 eingebracht worden, auf deren letzter Seite sich folgender Vermerk befinde: "Falls Festsetzung erfolgte, wird Wiederaufnahme und Neufestsetzung beantragt". Die Einkommensteuerveranlagung 1989 sei mit Bescheid vom 11. November 1991 (wiederum unter Berücksichtigung einheitlich und gesonderten festgestellter Einkünfte aus Gewerbebetrieb) durchgeführt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Nach Darstellung der Rechtslage zu Paragraph 311, BAO führte die belangte Behörde aus, aus der Eingabe vom 22. August 1991 (damit war offensichtlich der Devolutionsantrag vom 21. August 1991 gemeint) lasse sich ableiten, der Beschwerdeführer sei offenbar der Ansicht, durch bloße Abgabe einer Abgabenerklärung für 1988 vom 20. September 1991 den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerveranlagungsverfahrens gestellt zu haben. Anbringen, aus denen ein konkretes Begehren nicht erkennbar sei, seien zurückzuweisen. Wiederaufnahmeanträge müßten alle für die Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten, ansonsten führe es zu deren Zurückweisung. Sollte die für das Jahr 1989 am 30. September 1991 eingereichte Einkommensteuererklärung einen Wiederaufnahmeantrag darstellen, so werde übersehen, daß diese Abgabenerklärung vor Erlassung des betreffenden Einkommensteuerbescheides eingebracht worden sei und damit schon mangels eines wiederaufzunehmenden Verfahrens keinen Wiederaufnahmeantrag darstellen könne. Soweit eine Säumnis des Finanzamtes bei der Entscheidung über eingebrachte Berufungen gerügt werde, sei darauf hinzuweisen, daß die Abgabenbehörde erster Instanz keine nach Paragraph 311, BAO bekämpfbare Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Berufung treffe. Zum Vorwurf der Säumnis hinsichtlich der Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 212 a, BAO sei darauf hinzuweisen, daß "kein einziger, der von Ihnen eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Einhebung dem gesetzlichen Erfordernis des Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO entspricht".

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer "erachtet sich in seinem subjektiven öffentlichen Recht darauf verletzt, daß bei Eintritt einer Säumnis der Abgabenbehörde erster Instanz über schriftliches Verlangen die Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergeht und diese in Wahrnehmung dieser Zuständigkeit in der Sache entscheidet, sowie in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf eine exakte spruchgemäße und begründete Erledigung gestellter Anträge".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Paragraph 311, Absatz eins, BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (Paragraph 85,) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben (Paragraph 97,), so geht nach Paragraph 311, Absatz 2, BAO auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

Zu dem in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkt ist zu sagen, daß kein abstraktes Recht eines Beschwerdeführers auf ein ordnungsgemäßes bzw. gesetzmäßiges, also rechtsstaatliches bzw. mängelfreies Verfahren besteht (siehe dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1995, 95/16/0261, m.w.N.). Außer einem - im folgenden noch gesondert zu behandelnden "Wiederaufnahmeantrag" - wird in der Beschwerde mit keinem Wort ein Antrag bzw. Anbringen konkret bezeichnet, hinsichtlich dessen die belangte Behörde einer sie nach Paragraph 311, BAO treffenden Entscheidungspflicht nicht nachgekommen wäre. Auch die in der Beschwerde vorgetragenen, nicht weiter substantiierten Verfahrensrügen betreffend "unklarer Begründung" des angefochtenen Bescheides oder Verletzung einer "Manuduktionspflicht" durch die belangte Behörde lassen keine konkrete Rechtsverletzung erkennen.

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, der auf der letzten Seite der Abgabenerklärung 1989 vorhandene Vermerk:

"Falls Festsetzung erfolgt, wird Wiederaufnahme und Neufestsetzung beantragt" stelle einen - eindeutigen - Wiederaufnahmeantrag betreffend das Kalenderjahr 1988 dar, sodaß sich die belangte Behörde aufgrund der auf sie übergangenen Entscheidungspflicht mit diesem Antrag im Wege der Devolution meritorisch hätte auseinandersetzen müssen.

Ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich schon deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Wiederaufnahmevoraussetzungen bereits im Wiederaufnahmantrag konkretisiert und schlüssig darzulegen sind. Fehlende Angaben über den Wiederaufnahmegrund oder die Fristgerechtigkeit eines Wiederaufnahmeantrages i.S.d.

Paragraph 303, Absatz 2, BAO haben - ohne daß eine Mängelbehebungsverfahren in Betracht käme - die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages zur Folge vergleiche dazu Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 30 und 31 zu Paragraph 303,, sowie etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1995, 95/14/0055, 95/14/0069). Da dem "Wiederaufnahmeantrag" auf der letzten Seite der Einkommensteuererklärung 1989 zweifellos diese Angaben fehlten, konnte durch die abweisende Devolutionsentscheidung im angefochtenen Bescheid auch insoweit im Ergebnis keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers gegeben sein.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130204.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1994130204_19960327X00

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