Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/17/0420

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0420

Entscheidungsdatum

16.12.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der N-GmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 8. Oktober 1993, Zl. MD-Vfr - römisch eins 4/93, betreffend Abweisung eines Stundungsansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom 8. Oktober 1993 hat die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung gegen den das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abweisenden Bescheid des Magistrates der Stadt Wien abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, daß der Name des Bescheidadressaten N-GmbH zu lauten habe. In der Begründung heißt es, unbestritten stehe fest, daß die gegenständliche Ausgleichsabgabe rechtskräftig festgesetzt worden sei. Daß ungeachtet der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung eine erhebliche Härte für die Beschwerdeführerin im Falle der sofortigen Entrichtung der Abgabe vorliege, sei aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich. Die bloße Prüfung durch die Beschwerdeführerin, ob nicht Ersatzpflanzungen erfolgen könnten, stelle keinen Umstand dar, der die sofortige Entrichtung der Abgabe nicht als zumutbar erscheinen ließe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Härte" dann anzunehmen, wenn die sofortige Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne. Da im vorliegenden Fall weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch die Aktenlage Anhaltspunkte dafür böten, daß die sofortige Entrichtung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz für die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige mit erheblichen Härten verbunden wäre, habe die Berufung erfolglos bleiben müssen, lediglich der Name der Beschwerdeführerin sei richtig zu stellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit (erkennbar: des Inhalts) erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und auf eine dem Paragraph 160, Absatz eins, WAO entsprechende Entscheidung über das Stundungsansuchen verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die Abgabenschuld in der Höhe von S 880.000,-- am 2. Juli 1993 im Zuge einer Zwangsvollstreckung entrichtet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, der Wiener Abgabenordnung (WAO) kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach dieser Gesetzesstelle ist auch der Umstand, daß hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muß diese Voraussetzung auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz noch vorliegen, sodaß der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen und Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen ist für bereits entrichtete Abgaben ausgeschlossen; dies gilt auch für Berufungsentscheidungen über Bescheide, die Zahlungserleichterungsansuchen abweisen, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung die Abgaben bereits entrichtet sind vergleiche das zu Paragraph 212, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0127). Dies gilt auch dann, wenn die bereits entrichteten Abgaben zwangsweise hereingebracht worden sind vergleiche hg. Erkenntnis vom 10. März 1966, Zl. 1823/1824/65).

Daß die vom Stundungsbegehren betroffene Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aber schon entrichtet war, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170420.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993170420_19941216X00

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