Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/16/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/16/0139

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
21/01 Handelsrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §19 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EVHGB 04te Art7 Nr9 Abs1;
GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2;
GrEStG 1987 §5;
HGB §124 Abs1;
HGB §142 Abs1;
HGB §142;
StGG Art2;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter im Beisein des Schriftführers Mag.Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der

C Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. Juli 1993, Zl. GA 11-465/93, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unstrittig ist folgender Sachverhalt:

Die A Gesellschaft m.b.H. & Co KG (im folgenden kurz: KG) war grundbücherliche Eigentümerin der Liegendschaften EZ. 181 und 712 Grundbuch Stadlau. Nachdem per 2. Jänner 1988 ein Kommanditist aus der KG ausgeschieden war, bestand diese nur mehr aus einem Komplementär und der Beschwerdeführerin als Kommanditistin, die damals noch die Firma C Gesellschaft m.b.H. führte. In der Folge schied auch der Komplementär aus der KG aus und wurde das Gesellschaftsvermögen der KG gemäß Paragraph 142, HGB ohne Liquidation auf die Beschwerdeführerin übertragen.

Dazu sind zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Fragen strittig, ob dieser Vorgang einen Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG 1987 darstellt und bejahendenfalls, welche Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

Die belangte Behörde bejahte in teilweiser Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 30. August 1991 die Grunderwerbsteuerpflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 und ermittelte als Gegenleistung für den Erwerbsvorgang eine Summe von S 31,443.140,60. In teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (der noch von einer Gegenleistung in Höhe von S 29,826.633,29 ausgegangen war) setzte die belangte Behörde daher die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, leg. cit. mit S 1,100.510,--, das sind 3,5 % der oben genannten Gegenleistung, fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß für den gegenständlichen gesellschaftsrechtlichen Vorgang keine Grunderwerbsteuer bzw. allenfalls Grunderwerbsteuer in geringerer Höhe zu bezahlen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph eins, GrEStG 1987 lautet auszugsweise:

"§ 1 (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: ...

2. Der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist."

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Die Berechnung der Steuer vom Werte der Gegenleistung ist Besteuerungsgrundsatz, die Berechnung vom Werte des Grundstückes ist nur in den im Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1987 taxativ aufgezählten Fällen zulässig vergleiche Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz. 1 zu Paragraph 4, GrEStG 1987 und die dort referierte hg. Judikatur).

Schwerpunkt der Beschwerdeargumentation ist die Behauptung, ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang gemäß Paragraph 142, HGB sei kein Erwerbsvorgang i.S. des Paragraph eins, Absatz eins, GrEStG 1987. Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang vor allem die Ansicht, bei Fortführung des Unternehmens gemäß Paragraph 142, HGB durch den letzten Gesellschafter "komme es zu keiner Auflösung der Gesellschaft", weil das Gesetz von einer Übernahme "ohne Liquidation" spreche.

Dem ist vorweg entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof erst unlängst in seinem Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0109 unter ausführlicher Bezugnahme auf die herrschende gesellschaftsrechtliche Judikatur und Lehre ausgesprochen hat, daß eine Geschäftsübernahme gemäß Paragraph 142, HGB einerseits die Vollbeendigung der Personengesellschaft bewirkt, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird, und andererseits den Eintritt des übernehmenden Gesellschafters in alle Rechtspositionen der früheren Gesellschaft kraft Universalsukzession zur Folge hat. Von einem Weiterbestehen der Gesellschaft und damit der bisherigen Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken - wie dies der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt - kann somit keine Rede sein.

Geschäftsübernahmen gemäß Paragraph 142, HGB erfüllen, soferne inländische Grundstücke betroffen sind, aufgrund der eintretenden Universalsukzession, die einen Übergang des bisherigen Gesamthandeigentums in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters bewirkt, nach ständiger hg. Judikatur den Erwerbstatbestand gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989, Zl. 88/16/0105 und die dort zitierte Vorjudikatur, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Von dieser Judikatur abzugehen bietet der Beschwerdefall keinerlei Anlaß, zumal nicht zu ersehen ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in der gerade zitierten Entscheidung den Unterschied zwischen Gesamthandeigentum und Quoteneigentum (Miteigentum) verkannt hätte. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis einen Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 ausdrücklich deshalb als verwirklicht annahm, weil durch die Geschäftsübernahme das bisherige Gesamthandeigentum der Gesellschafter (betreffend Grundstücke verkörpert durch die Eintragung des Eigentumsrechtes für die Gesellschaft im Eigentumsblatt des Grundbuches; vergleiche Paragraph 124, Absatz eins, HGB und Artikel 7, Nr. 9 Absatz eins, EVHGB sowie Koppensteiner in Straube, Kommentar zum HGB römisch eins Rz. 5 und 18 zu Paragraph 124, Artikel 7, Nr. 9 bis 11) in Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters überging. Da dem übernehmenden Gesellschafter vor Verwirklichung der Universalsukzession gemäß Paragraph 142, HGB kraft der Konstruktion des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft als Sondervermögen kein Alleineigentum an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaften zustand, hat die belangte Behörde zu Recht die Verwirklichung des Erwerbstatbestandes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. angenommen.

In zweiter Linie wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wobei die Beschwerde im Ergebnis die Berechnung der Grunderwerbsteuer vom Einheitswert anstrebt. Den weitwendigen Beschwerdeausführungen, die die ziffernmäßige Richtigkeit der von der belangten Behörde angestellten Berechnung gar nicht bestreiten, ist mit dem Hinweis darauf zu begegnen, daß die belangte Behörde sich nur jener Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bedient hat, wie sie auch z. B. in dem schon oben zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1989 praktiziert wurde. Danach bemißt sich der Wert der Gegenleistung nach dem Werte der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteils des übernehmenden Gesellschafters. Von der Anwendung einer Methode, die im Gesetz keinerlei Deckung findet bzw. von einer denkunmöglichen Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anlangt, die Beteiligungsquote des zuletzt ausgeschiedenen Komplementärs sei nicht ermittelt worden, ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde zu Recht davon ausging, daß im vorliegenden Fall in Ermangelung einer ziffernmäßigen Abfindungsleistung die Gegenleistung für den Übergang des gesamten Vermögens der KG aus der Übernahme der Betriebsschulden und dem Wert der Beteiligung des übernehmenden Gesellschafters zu berechnen war. Einer Ergänzung des Sachverhaltes in der von der Beschwerdeführerin vermißten Richtung bedurfte es daher nicht.

Auf das Argument der Beschwerdeführerin, es hätte auch der sog. "good will" bei der Ermittlung der Gegenleistung im Rahmen der Aktiven berücksichtigt werden müssen, braucht - wie bereits die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend erkannt hat - wegen des bestehenden Neuerungsverbotes (Paragraph 41, VwGG) nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen betreffend einen "good will" aufgestellt hat.

Schließlich hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph eins, GrEStG 1987 sowohl in seiner Gesamtheit als auch betreffend seinen Absatz eins, Ziffer 2, keine Bedenken, weil jene Bedenken, die seinerzeit gegen die gleichlautende Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bestanden, in der Unsachlichkeit der Befreiungsbestimmungen gelegen waren, die aber in das Grunderwerbsteuergesetz 1987 nicht mehr aufgenommen wurden vergleiche dazu z.B. die Ausführungen bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band römisch zwei, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz. 72 zu Paragraph eins, GrEStG 1987).

Insgesamt erweist sich daher der angefochtene Bescheid als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht darauf, daß alle Rechtsfragen des vorliegenden Falles durch die zitierte hg. Vorjudikatur geklärt waren, konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160139.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993160139_19940119X00

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