Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/15/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0205

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §20;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §20;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Gerhard H in K, vertreten durch Dr. G P, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch acht) vom 15. Februar 1993, Zl. 6/4-4191/92-08, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist neben seiner Unterrichtstätigkeit an einer Höheren Technischen Lehr- und Versuchsanstalt auch selbständig als Zivilingenieur für Maschinenbau tätig. Anläßlich einer die Jahre 1986 bis 1989 umfassenden abgabenrechtlichen Prüfung vertrat der Prüfer unter anderem die Auffassung, verschiedene vom Beschwerdeführer an seine Gattin bezahlte Honorare (und zwar 1986 S 40.000,--, 1987 S 40.000,--, 1988 S 39.500,-- und 1989 S 33.000,--), seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil kein Vertrag existiere, der die Leistungen umfang- und zeitmäßig genau umschreibe.

Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende Sachbescheide.

Nur dagegen berief der Beschwerdeführer, wobei er sich betreffend die für das Beschwerdeverfahren einzig offengebliebene Frage der Anerkennung der Vereinbarung mit seiner Ehegattin auf den folgenden Text eines Werkvertrages vom 1. Jänner 1980 bezog:

" Werkvertrag

abgeschlossen zwischen Dipl.Ing. Gerhard H,

als Auftraggeber und Ulrike

H als Auftragnehmerin.

1) Beginn und Umfang des Werkvertrages

Der Beginn des Werkvertrages ist der 15.1.1980. Dieser Vertrag ist ein Rahmenvertrag, welcher auf die Zeit der Zusammenarbeit der Vertragspartner geschlossen wird und in welchem die laufend geschlossenen Werkverträge ihre Deckung finden.

Der Abschluß dieser Werkverträge erfolgt entweder mündlich durch Zuteilung von zu erbringenen Leistungen oder stillschweigend innerhalb der Laufzeit dieses Werkvertrages durch Verrichtung der zu erbringenen Leistungen.

2) Gegenstand des Werkes

Die Auftragnehmerin übernimmt die im Ziviltechnikerbüro fallweise anfallenden Schreibarbeiten und Büroarbeiten. Weiters übernimmt die Auftragnehmerin die anläßlich der Vermietung der Wohnung anfallenden Verwaltungsarbeiten, sowie die Instandhaltung des vermieteten Objektes.

3) Durchführung des Werkes

Die Leistungen der Auftragnehmerin werden selbständig und in voller Eigenverantwortlichkeit erbracht.

Der Ort der Erbringung der Leistung bestimmt sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Auftrages.

Die Auftragnehmerin ist an keine bestimmte Zeit zur Erfüllung des Auftrages gebunden.

Sie hat lediglich den für eine bestimmte Leistung gesteckten Zeitlimit einzuhalten.

4) Verrechung des Entgeltes

Das Entgelt wird für jede zu erbringende Leistung pauschal vereinbart und wird nach Ausführung des Werkes zur Zahlung fällig.

5) Dieser Werkvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu jedem Monatsende gekündigt werden.

6) Die aus diesen Werkvertragsleistungen resultierenden Steuern und Abgaben werden von der Auftragnehmerin getrage."

Der Beschwerdeführer meinte dazu, dieser Vertrag entspreche allen von der Praxis entwickelten Anerkennungskriterien für Verträge mit nahen Angehörigen. Zur Höhe der Honorare führte der Beschwerdeführer aus, diese hätten sich nach dem Umfang der anfallenden Arbeiten gerichtet. Da der Geschäftsumfang seiner freiberuflichen Tätigkeit sich im Prüfungszeitraum nicht erweitert habe, sei auch die Tätigkeit seiner Gattin limitiert gewesen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 1992 als unbegründet ab, wobei es die Auffassung vertrat, der Vertrag vom 1. Jänner 1980 habe keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. Auf Basis des Werkvertrages allfällig mündlich abgeschlossene Einzelverträge seien nach außen hin nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen. Außerdem verneinte das Finanzamt die Fremdüblichkeit der vorliegenden Vereinbarung.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte er vor, der Werkvertrag vom 1. Jänner 1980 entspreche den auch zwischen Fremden in Zivilingenieurbüros abgeschlossenen Vereinbarungen. Pauschalhonorare seien die Regel.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat die Rechtsmeinung, der vorgelegte Rahmenvertrag entspreche nicht den Erfordernissen eines eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts sowie fremdüblichen Bedingungen. Weder aus dem Rahmenvertrag noch aus den vom Beschwerdeführer und seiner Gattin gezeichneten Auszahlungsbelegen sei auch nur annähernd das Ausmaß und die Art der Tätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers erkennbar. Da das Ausmaß der Tätigkeit nicht feststehe, könne das Honorar nicht auf seine Angemessenheit und damit auf die Fremdüblichkeit überprüft werden. Es lasse sich nicht nachvollziehen, ob mit den in den Streitjahren gezahlten Honoraren die Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers abgedeckt worden sei. Es falle überdies auf, daß das Honorar für die ersten drei Quartale des Jahres 1987 erst am 1. September 1987 ausbezahlt worden sei; dies sei nicht fremdüblich. Gerade im Bereich fließender Grenzen zwischen entgeltlicher und familienhafter Mitwirkung müßten die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen genauestens erfüllt sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich nur in seinem Recht auf Anerkennung des zwischen ihm und seiner Gattin am 1. Jänner 1980 abgeschlossenen Rahmenvertrages als Werkvertrag verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie a) nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, weiters b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und schließlich

c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen auch abgeschlossen worden wären vergleiche dazu z.B. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar Teil römisch eins und II2 Rz 158 zu Paragraph 2, EStG sowie Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 45 und 46 zu Paragraph 20, EStG sowie die dort jeweils zitierte Judikatur und Literatur).

Betreffend den als Anerkennungskriterium erforderlichen klaren und eindeutigen Inhalt gilt die Regel, daß bei unklaren Vertragsgestaltungen derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der sich auf die unklare Vereinbarung beruft vergleiche Doralt aaO. Rz 163 Absatz 3,). Mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer auf das als Vorhalt zu wertende Argument der Berufungsvorentscheidung, es fehle am erforderlichen eindeutigen, klaren Inhalt des Rahmenvertrages und seien die auf Basis des Rahmenvertrages abgeschlossenen Einzelverträge nicht ausreichend nach außen hin in Erscheinung getreten, in seinem Vorlageantrag in keiner Weise reagierte und der belangten Behörde nicht bekanntgab, für welche im einzelnen erbrachte Leistungen seiner Gattin die Honorare bezahlt wurden, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Belege über die Honorarauszahlung zur Auffassung gelangte, es sei im Beschwerdefall nicht zu erkennen, für welchen Arbeitsaufwand seiner Gattin der Beschwerdeführer die strittigen Honorare bezahlte. Gerade wegen des Erfordernisses der Prüfung der Fremdüblichkeit wäre es aber unbedingt notwendig gewesen, daß der Beschwerdeführer Art und Umfang der erbrachten Werkleistungen seiner Ehegattin im einzelnen dargelegt hätte. Ohne diese dafür unabdingbare Grundlage war die belangte Behörde von vornherein gar nicht in der Lage, den notwendigen Fremdvergleich anzustellen. Sie hat daher frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit dem vorgelegten Werkvertrag die Anerkennung versagt.

Daran vermögen auch die beiden Sachargumente der Beschwerde, ein Ehegatte habe gemäß Paragraph 98, ABGB einen Anspruch auf Abgeltung seiner Mitwirkung bzw. bei Werkverträgen gelte in Ermangelung einer konkreten Werklohnvereinbarung ein angemessenes Entgelt als bedungen (Paragraph 1152, ABGB), nichts zu ändern. Gerade die Frage, ob die Gattin des Beschwerdeführers für ihre Leistungen angemessen (und damit fremdüblich) entlohnt wurde, hätte nur auf Grund einer detaillierten, inhaltlich klaren Darlegung der von ihr erbrachten Leistungen beurteilt werden können, wozu aber der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte. Daß er diese Gelegenheit nicht nützte, fällt ihm nunmehr selbst zur Last. Mit Rücksicht darauf, daß im vorliegenden Fall einerseits kein klarer Vertragsinhalt vorliegt und damit andererseits jede Grundlage für die Prüfung der Fremdüblichkeit fehlt, war auf die Frage, ob der vorliegende Werkvertrag und die auf seiner Basis geschlossenen Einzelverträge nach außen hin überhaupt in ausreichender Art und Weise in Erscheinung getreten sind vergleiche dazu z.B. Quantschnigg-Schuch aaO. Rz 48), nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, womit bei mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere auf deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150205.X00

Im RIS seit

06.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2010

Dokumentnummer

JWT_1993150205_19940817X00

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