Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/15/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0185

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben) vom 15. September 1993, Zl. 6/4-4300/32-04, betreffend Nichtveranlagung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für die Streitjahre neben seinen Einkünften als Bankangestellter Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend die Vermietung eines Reisemobils geltend.

Das Finanzamt stellte diesbezüglich fest, die Wohnmobilvermietung durch den Beschwerdeführer habe in den Jahren 1988 bis 1991 nie zu Einkünften iS des Paragraph 2, Absatz 3, EStG geführt, weshalb daher kein Gewerbebetrieb iS des Gewerbesteuergesetzes und insoweit auch keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliege.

Die belangte Behörde wies die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet ab, wobei sie unter anderem auf Grund eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrtenbuches die Feststellung traf, die letzte Fahrt mit dem Wohnmobil habe (wegen Verkaufs) am 26. April 1992 stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei nämlich bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 1991 durch seinen Dienstgeber die ihm zunächst erteilte Genehmigung zur Wohnmobilvermietung als Nebenbeschäftigung wieder entzogen worden.

Des weiteren stellte die belangte Behörde fest, daß der Beschwerdeführer aus der Wohnmobilvermietung folgende Verlust erzielt habe:

Im ersten Jahr seiner Tätigkeit einen Verlust von über S 76.000,-- (bzw. bei Ausklammerung der Teilwertabschreibung von S 139.387,-- und der erhaltenen Versicherungsvergütung von S 273.764,-- einen höheren Verlust von über S 200.000,--);

im zweiten Jahr (1989) einen Verlust von über S 109.000,--

(mit IFB) bzw. ohne IFB-Berücksichtigung von ca. S 77.500,-- und im Jahr 1990 einen Verlust von über S 109.000,--;

Aufwendungen und Erträge der Jahre 1991 und 1992 seien vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung im Zuge des Vorhalteverfahrens nicht bekanntgegeben worden.

Davon ausgehend vertrat die belangte Behörde rechtlich unter anderem die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Gewinnerzielungsmöglichkeit jeder realistischen Grundlage entbehre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen Bescheides sowie darauf verletzt, daß die von ihm abgegebenen Steuererklärungen hinsichtlich der gewerblichen Vermietung "antragsgemäß der Bemessung der Steuern zugrunde gelegt werde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur kommen als Einkunftsquelle iS des Paragraph 2, Absatz 2, EStG (1972 bzw. 1988) nur Tätigkeiten in Betracht, die auf Dauer gesehen Gewinne (Einnahmenüberschüsse) erwarten lassen. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 90/13/0133 u.v.a.). Mit Rücksicht darauf, daß im Beschwerdefall die Vermietungstätigkeit des Beschwerdeführers (wie er im übrigen auch jetzt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst ausdrücklich mehrfach betont) im Jahr 1992 endete, stand der belangten Behörde für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil der Beschwerdeführer im fraglichen abgeschlossenen Zeitraum einerseits nur Verluste erzielte und weil es andererseits in einem solchen Fall weder auf eine prognostische Beurteilung der Aussichten auf die Erzielung eines allfälligen Gesamtüberschusses noch auf die Umstände der Beendigung der ausgeübten Tätigkeit ankommt vergleiche dazu abgesehen von dem bereits oben zitierten Erkenntnis insbesondere auch das Erkenntnis vom 22. Februar 1993, Zl. 93/15/0037 und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur).

Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid - der im übrigen (anders als es der Beschwerdeführer sieht) ausreichend und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich begründet ist - als frei von Rechtswidrigkeit, sodaß ein weiteres Eingehen auf die übrigen (insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Liebhabereiverordnung ausgeführten) Beschwerdeargumente insgesamt entbehrlich ist.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die oben zitierte Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150185.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150185_19940414X00

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