Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/15/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/15/0173

Entscheidungsdatum

17.08.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs2;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Mag. T in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat römisch eins) vom 29. Juli 1993, Zl. 9-GA 3 BK-DOb/92, betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Kunstgegenständen, wobei sich seine Umsätze und Gewinne bzw. Verluste in der Zeit von 1980 bis 1989 (unstrittig) wie folgt gestalteten:

"Jahr                  Umsatz                Gewinn/Verlust

1980               1.148.805,--             - 499.415,--

1981               1.696.608,--             - 135.782,--

1982               1.203.187,--             -  37.641,--

1983                  87.963,--             - 274.390,--

1984                       0,--             - 265.644,--

1985                       0,--             - 237,116,--

1986                       0,--             - 290.290,--

1987                       0,--             - 209.978,--

1988                       0,--             - 128.667,--

1989                 850.000,--             +  30.018,--"

    Im Jahr 1989 beendete der Beschwerdeführer seine Tätigkeit.

Der einzige damals getätigte Umsatz betraf den Verkauf der Restbestände seines Unternehmens.

Die belangte Behörde wies in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung (womit vom Finanzamt Salzburg-Stadt das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneint worden war) die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, mit Rücksicht auf die einen Zeitraum von 10 Jahren umfassende, mögliche Gesamtschau sei davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit objektiv nicht ertragsfähig gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer behauptete subjektive Gewinnstreben sei unmaßgeblich. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe daher sogenannte Liebhaberei dargestellt.

Gegen diesen Bescheid (und zwar nur betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989) richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung seiner Betriebsausgaben als negative Einkünfte verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist den weitwendigen Beschwerdeausführungen mit Rücksicht darauf, daß zufolge der im Jahr 1989 stattgefundenen Betriebsaufgabe ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum vorliegt, folgendes zu entgegnen: Nach ständiger hg. Judikatur kann als Einkunftsquelle des Einkommensteuerrechts nur eine Tätigkeit in Betracht kommen, die auf Dauer gesehen Gewinn (Einnahmenüberschüsse) erwarten läßt. Fehlt es dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen an der Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, so liegt Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Auf Grund des vom Beschwerdeführer selbst als abgeschlossen bezeichneten Beobachtungszeitraumes erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtswidrigkeit, weil im fraglichen Zeitraum unstrittigermaßen insgesamt nur Verluste erwirtschaftet wurden und weil es in einem solchen Fall nicht mehr auf eine prognostische Beurteilung der Aussichten auf die künftige Erzielung allfälliger Gesamtüberschüsse ankommt vergleiche das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/15/0178 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Was die vom Beschwerdeführer jetzt erstmals in Treffen geführte Behauptung anlangt, die negativen Einkünfte aus den Jahren 1986 bis 1989 stellten Zinsaufwendungen und Spesen aus beim Bankhaus W bestehenden Bankkrediten dar, die als Folge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übernommen worden seien, so handelt es sich dabei (anders als es der Beschwerdeführer darzustellen sucht), um eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Da die belangte Behörde aus den oben angeführten Gründen frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften das Vorliegen einer Einkunftsquelle verneinen konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150173.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993150173_19940817X00

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