Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 92/14/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0063

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
BAO §246 Abs1;
BAO §246 Abs2;
BAO §84 Abs1;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des U in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 23. Jänner 1991, 41/11-10/Zö-1991, betreffend Zurückweisung der Berufung vom 7. August 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Juli 1990 lehnte das Finanzamt gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BAO HS als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ab (in der Folge: Ablehnungsbescheid) und setzte den Beschwerdeführer als Vollmachtgeber gleichzeitig von der Ablehnung in Kenntnis.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, gegen den Ablehnungsbescheid eine Berufung zu erheben, weil auch er Parteistellung im Ablehnungsverfahren besitzt (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zurückzuweisen ist, weil der Ablehnungsbescheid nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist und der ihm zugestellten Mitteilung kein Bescheidcharakter zukommt (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach dem ablehnenden Beschluß vom 24. Februar 1992, B 270/91-10, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten, einen gewillkürten Vertreter zu bestellen sowie gegen den Ablehnungsbescheid Berufung zu erheben, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kennntis zu setzen.

Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß Paragraph 246, Absatz eins, BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der Ablehnungsbescheid ist an HS ergangen. Berufungswerber kann daher auch nur HS sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden ist, den der Bescheid also angesprochen hat und für den dieser Bescheid auch inhaltlich bestimmt war vergleiche das hg Erkenntnis vom 11. Februar 1992, 91/15/0121, mwA). Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag ein Bescheid nur in den - hier nicht vorliegenden - gesetzlich genannten Ausnahmefällen Wirkungen zu entfalten vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 221).

Die an den Beschwerdeführer als Vollmachtgeber erfolgte Mitteilung über das Ergehen des Ablehnungsbescheides durch Übersendung einer Abschrift hat lediglich den Zweck verfolgt, den Beschwerdeführer zu veranlassen, einen tauglichen Vertreter zu bestellen oder nunmehr seine Rechte bei der Abgabenbehörde selbst wahrzunehmen vergleiche Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 305). Da diese Mitteilung jedenfalls keinen an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid darstellt, war der Beschwerdeführer auch nicht berechtigt, dagegen eine Berufung zu erheben.

Der belangten Behörde ist daher insoweit zuzustimmen, als dem Beschwerdeführer hinsichtlich des an HS ergangenen Ablehnungsbescheides die Aktivlegitimation fehlt, der an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung hingegen kein Bescheidcharakter zukommt.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ohne diesen Vorwurf jedoch hinreichend zu konkretisieren. Die wahllose Aufzählung von Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Staatsgrundgesetzes genügen nicht, um eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird darauf hingewiesen, daß in Angelegenheiten der bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, weshalb die mit Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zusammenhang stehenden behaupteten Rechtsverletzungen schon aus diesem Grund nicht vorliegen können.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140063.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1992140063_19940812X00

Navigation im Suchergebnis