Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/13/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/13/0145

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §143;
EStG 1988 §34;
  1. ABGB § 143 heute
  2. ABGB § 143 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 143 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zwei) vom 6. Mai 1992, Zl. 6/1-1070/92-13, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte für Einkommenssteuerschulden seiner Mutter gemäß Paragraph 222, Absatz 3, BAO eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Aufgrund dieser leistete er im Streitjahr an das Finanzamt eine Zahlung von S 750.000,--. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid versagte die belangte Behörde dieser Zahlung die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, im Zuge einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH (für die Jahre 1986 bis 1988) sei festgestellt worden, daß die Mutter des Beschwerdeführers die Bezüge, die sie als Geschäftsführerin der GmbH erhalten habe, nicht versteuert habe. In der Folge sei die Mutter für die Jahre 1980 bis 1988 zur Einkommenssteuer veranlagt worden. Dabei seien die Geschäftsführerbezüge (zwischen S 195.000,-- und S 280.000,-- pro Jahr) als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfaßt und überdies die im Zuge der Betriebsprüfung bei der A-GmbH aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttungen (1986: S 74.972,--, 1987: S 30.542,--, 1988: S 102.649,--) als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt worden; es habe sich dadurch eine Nachforderung von S 753.236,-- ergeben. Am 30. Jänner 1990 habe die Mutter des Beschwerdeführers dem Finanzamt mitgeteilt, daß sie im Jahr 1989 einen Gewerbebetrieb eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, er sei zur Übernahme der Bürgschaft sittlich verpflichtet gewesen; die Entrichtung von S 750.000,-- hätte für die Mutter eine Existenzbedrohung bedeutet, was sich aus dem Verhältnis dieses Betrages zur Größe des von ihr geführten Betriebes und dessen wirtschaftlicher Leistungskraft ergebe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei zu prüfen, ob das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig gewesen sei. Die sittliche Pflicht der Kinder zur Unterstützung von Eltern, die durch Schulden in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Bedrängnis gekommen seien, hänge davon ab, aufgrund welcher Umstände die Schulden entstanden seien. Liege die Ursache ihrer Entstehung in schicksalhaften Ereignissen, werde eine sittliche Pflicht zum Beistand auf angemessene Art und in angemessenem Ausmaß bestehen. Es bestehe hingegen keine sittliche Pflicht, Angehörige aus einer solchen Notlage zu befreien, die leichtfertig herbeigeführt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die finanzielle Situation der Mutter allein durch ihr schuldhaftes Verhalten, nämlich durch das Unterlassen der Erklärung von Einkünften aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A-GmbH über einen Zeitraum von 13 Jahren, herbeigeführt worden. Es habe daher keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft bestanden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Handelt es sich, wie im vorliegenden Beschwerdefall, um Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaft, so muß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hg. Erkenntnisse vom 21. September 1993, 93/14/0105, und vom 19. Jänner 1988, 87/14/0021) Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein.

Es trifft nicht zu, daß sich aus Paragraph 143, ABGB die Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für Abgabenschulden der Eltern ergibt. Diese Bestimmung normiert zwar, daß das Kind unter bestimmten Voraussetzungen seinen Eltern den Unterhalt schuldet; bei der Übernahme einer Bürgschaft bzw. der Zahlung von Einkommensteuerschulden handelt es sich aber nicht um Unterhaltsleistungen vergleiche hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 93/14/0105). Die in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnisse vom 31. März 1987, 85/14/0140, und vom 14. Februar 1978, 1281/77, betreffen nicht Zahlungen, die aufgrund einer Bürgschaft geleistet worden sind.

Die Übernahme einer Bürgschaft kann zwischen nahen Angehörigen sittlich geboten sein vergleiche hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, 87/14/0021). In einer Reihe von Erkenntnissen vergleiche aus jüngster Zeit Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 95/14/0016, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung dargestellt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme der Bürgschaft nicht entziehen kann. Dabei ist nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden sittlichen Anschauungen entscheidend. Es reicht nicht aus, daß das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr durch die Sittenordnung geboten sein.

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde davon ausgegangen, es bestehe keine sittliche Verpflichtung, daß ein Kind sich für Abgabenschulden der Mutter verbürge, die deshalb in so großer Höhe aushaften, weil die Mutter über viele Jahre keine Abgabenerklärungen abgegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Unrichtigkeit dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung der sittlichen Verpflichtung nicht zu erkennen. Daran ändert nichts, wenn - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird - die Mutter, weil im Steuerrecht unkundig, ihre steuerlichen Agenden einem Vertreter (Wirtschaftstreuhänder) übertragen hat.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, daß der Beschwerdeführer durch die Versagung der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Nicht eingegangen zu werden braucht daher auf das Beschwerdevorbringen zu der weiteren Voraussetzung einer sittlichen Verpflichtung, nämlich zu der Frage, ob der Beschwerdeführer geglaubt habe, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage seiner Mutter mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.

Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130145.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992130145_19951018X00

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