Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/14/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6871 F/1994

Geschäftszahl

91/14/0026

Entscheidungsdatum

08.03.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
AVG §63 Abs5;
BAO §245 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde der römisch fünf in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. November 1990, Zl. B 213-3/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt hatte die Berufungsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 bescheidmäßig gemäß Paragraph 245, Absatz 3, BAO bis zum 31. Mai 1988 (Dienstag) verlängert. Mit der am 1. Juni 1988 zur Post gegebenen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Dezember 1988. Das Finanzamt sprach mit Bescheid vom 1. Juli 1988 antragsgemäß aus, daß die Berufungsfrist bis zum 31. Dezember 1988 verlängert werde. Aufgrund eines vor Ablauf dieser Frist eingereichten neuerlichen Fristerstreckungsersuchens verlängerte das Finanzamt die Frist bescheidmäßig bis zum 31. Dezember 1989. Ein am 29. Dezember 1989 zur Post gegebenes Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 31. Jänner 1990, vor Ablauf welcher Frist die Berufung in der Folge eingebracht wurde, blieb vom Finanzamt unerledigt.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt hatte, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO als verspätet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Finanzamt habe mit Bescheid vom 29. Oktober 1987 die Rechtsmittelfrist bis zum 31. Mai 1988 erstreckt, die mit 31. Mai 1988 datierte Eingabe, mit welcher die Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung der Berufungsfrist begehrt habe, sei jedoch erst am 1. Juni 1988 zur Post gegeben worden. Das Finanzamt habe zwar diese Fristverlängerung mit Bescheid vom 1. Juli 1988 antragsgemäß bewilligt, dieser Bescheid habe jedoch keine Wirkung entfalten können und sei somit ins Leere gegangen. Die Berufungsfrist sei nämlich mit 31. Mai 1988 abgelaufen und habe daher dem Grunde nach nicht mehr erstreckt werden können. Für solche Fälle sehe das Abgabenverfahrensrecht - bei Zutreffen der Voraussetzungen - nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 308, BAO vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 245, Absatz 3, BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Die Hemmung kann jedoch nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmalig jene Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Im gegenständlichen Fall ist nach Ablauf der bis zum 31. Mai 1988 verlängerten Berufungsfrist ein (neuerlicher) Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht worden. Ein bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist hat keine hemmende Wirkung im Sinn des Paragraph 245, Absatz 3, BAO vergleiche hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, 89/14/0047). Das Finanzamt war auch - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht verweist - nicht berechtigt, eine bereits abgelaufene Berufungsfrist aufgrund eines Antrages nach Paragraph 245, Absatz 3, BAO (neuerlich) zu verlängern. Der Bescheid mit dem diese Verlängerung ausgesprochen wurde, ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Die belangte Behörde verkannte aber, daß auch fehlerhafte Bescheide Wirksamkeit entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu der Berufungsfrist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar ist, ausgesprochen, daß eine Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn sie innerhalb der von der Behörde - unzulässigerweise - verlängerten Berufungsfrist eingebracht ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1963, 998/62, Slg. 6065/A, zu einem Fall, in dem eine Verlängerung der Berufungsfrist erst nach Ablauf der ursprünglichen Berufungsfrist gewährt wurde). Mit Erkenntnis vom 21. September 1988, 87/13/0222, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Berufungsfrist des Paragraph 245, BAO ausgesprochen, daß ein Fristverlängerungsbescheid mit der Erlassung und Zustellung wirksam wird und somit die in der Fristverlängerung bestehende rechtsgestaltende Bescheidwirkung eintritt, und zwar auch dann, wenn das Finanzamt die Fristverlängerung zu Unrecht ausgesprochen hat. Es kann keine Rede davon sein, daß der Bescheid eines Finanzamtes, welcher eine bereits abgelaufene Berufungsfrist zu Unrecht verlängert und damit im Ergebnis neu eröffnet, mit derart gravierender inhaltlicher Unrichtigkeit belastet wäre, daß er in den Bereich "absoluter Nichtigkeit" vergleiche Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 269) fiele, steht doch dem Finanzamt eine derartige Entscheidung in einem anderen Verfahren, nämlich bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 308, ff BAO, zu vergleiche Paragraph 310, Absatz eins, BAO).

Auch im gegenständlichen Fall entfaltete daher der rechtswidrige Fristverlängerungsbescheid des Finanzamtes vom 1. Juli 1988 die rechtsgestaltende Wirkung, daß die Berufungsfrist wieder offen war.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die mit 30. Jänner 1990 datierte Berufung der Beschwerdeführerin nicht verspätet eingebracht worden ist. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140026.X00

Im RIS seit

11.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1991140026_19940308X00

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