Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/13/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 6887 F/1994

Geschäftszahl

91/13/0232

Entscheidungsdatum

27.04.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §187;
BAO §252 Abs1;
EStG 1988 §45;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §22 idF 1990/281;
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 45 heute
  2. EStG 1988 § 45 gültig ab 15.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. EStG 1988 § 45 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 45 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  5. EStG 1988 § 45 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  6. EStG 1988 § 45 gültig von 02.08.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  7. EStG 1988 § 45 gültig von 28.10.2005 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2005
  8. EStG 1988 § 45 gültig von 21.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 45 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 45 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. EStG 1988 § 45 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. EStG 1988 § 45 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. EStG 1988 § 45 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  14. EStG 1988 § 45 gültig von 01.07.1990 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  15. EStG 1988 § 45 gültig von 30.07.1988 bis 30.06.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch zwei, vom 30. September 1991, Zl. 6/1-1139/91-15, betreffend Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen 1988 und 1989 sowie Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für 1991 und die Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer deklarierte in den Abgabenerklärungen der Jahre 1988 und 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches seines Wohnsitzfinanzamtes ausgeübte Tätigkeit, welche er in den Erklärungen als "Technische Beratung" bezeichnete. Das Betriebsfinanzamt stellte mit seinen Bescheiden vom 4. Februar 1991 die in den Kalenderjahren 1988 und 1989 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 187, BAO erklärungsgemäß fest, schrieb Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die beiden Jahre vor und setzte überdies Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für 1991 und die Folgejahre fest.

Lediglich gegen die beiden Gewerbesteuerbescheide für die Kalenderjahre 1988 und 1989 und gegen den Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer 1991 erhob der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers Berufung, in welcher er erklärte, sich gegen die Vorschreibung von Gewerbesteuer mit dem Standpunkt zu wenden, daß der Beschwerdeführer mit der Planung der Bereiche Installationstechnik für Heizung, Sanitär, Lüftung, Klima, Schalt- und Regelanlagen eine einem Ziviltechniker ähnliche und daher freiberufliche Tätigkeit ausübe.

Nach einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 20. März 1991 stellte der sodann anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem er erneut erklärte, daß seine Berufung die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 sowie den Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer 1991 dem gesamten Inhalt nach anfechte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, daß die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit weder ihrer Art und ihrem Anspruchsniveau nach, noch unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer genossenen Ausbildung als der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; er erklärt sich "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtfeststellung meiner in den Jahren 1988 und 1989 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auf Nichtfestsetzung der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre 1988 und 1989 sowie auf Nichtfestsetzung der Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für 1991 und Folgejahre" für verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Frage in Streit, ob eine in der Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen auf den Gebieten der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik bestehende Tätigkeit als eine solche angesehen werden kann, welche der eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (unmittelbar) ähnlich im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 ist. Während die belangte Behörde ihre ablehnende Beurteilung vornehmlich auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, 3746/80, 82/14/0334, gründet, beruft sich der Beschwerdeführer für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1981, 14/1652/80.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es bei der gegebenen Verfahrenslage allerdings versagt, diesen Streit zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides aus anderen Erwägungen in seinen Rechten nicht verletzt:

In dem gemäß Paragraph 187, BAO zu erlassenden Feststellungsbescheid wird nämlich bindend auch über die Art der Einkünfte in einer Weise abgesprochen, welche die Zuordnung der vorgesehenen Einkunftsart festlegt vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 436, Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz 1953, TZ 6 - 73, 74). Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, BAO kann aber ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die ausschließlich mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid begründete Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid ist allein aus diesem Grunde abzuweisen vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1993, 91/13/0092).

Da der Beschwerdeführer seine Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide ausschließlich mit Argumenten begründet hatte, mit welchen er die Qualifikation der von ihm erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb bestritt, kann die im angefochtenen Bescheid entschiedene Abweisung seiner Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide allein deswegen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die den Gewerbesteuerbescheiden entgegengesetzten Argumente hätten dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 187, BAO entgegengesetzt werden müssen. Diese hat der Beschwerdeführer dem unzweideutigen Inhalt seiner im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze nach aber nicht angefochten. Insofern er sich dem von ihm formulierten Beschwerdepunkt nach - erstmals in der Beschwerde - auch in seinem Recht auf Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für beschwert erachtet, verfehlt dieser Beschwerdepunkt den Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Dieser hat mangels Vorliegens einer Berufung auch gegen die Feststellung von Einkünften nach Paragraph 187, BAO über diesen Verfahrensgegenstand nicht entschieden.

Die Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde auch im Umfang ihres Abspruchs über die Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 1991 und die Folgejahre gebietet eine abweichende Betrachtungsweise in diesem Umfang nicht. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 22, des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, gilt für die Festsetzung und Entrichtung der Vorauszahlungen Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß. Diese Bestimmung bindet die Höhe der Vorauszahlungen an die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich einbehaltener Beträge und zuzüglich bestimmter Zuschläge. Einwendungen gegen die im Gewinnfeststellungsbescheid unbekämpft festgestellte Qualifikation der erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb durfte der Beschwerdeführer auch dem Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1991 und die Folgejahre nicht erfolgreich entgegensetzen, weil die vom Gesetz angeordnete Bindung des Vorauszahlungsbescheides an die Abgabenschuld des zuletzt veranlagten Jahres es ausschließen mußte, in der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen von einer anderen als der so nicht mehr erfolgreich bekämpfbaren Gewerbesteuerschuld des zuletzt veranlagten Kalenderjahres 1989 auszugehen.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem in Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG angeführten Grund abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991130232.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1991130232_19940427X00

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