Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/13/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/13/0200

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §73;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 73 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  2. BAO § 73 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des S in römisch zehn, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Juli 1991, GZ. GA 7-1116/1/91, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer Eingabe vom 30. April 1991 verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er gegen eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 28. Februar 1991, GZ 6/3-3401/89-05, betreffend Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1984 bis 1986 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe. Er beantragte die "Weitergewährung" der bewilligten monatlichen Raten von S 17.000,-- zur Entrichtung des aushaftenden Abgabenrückstandes.

Dieses Ansuchen wurde vom Finanzamt abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die von bewilligten Zahlungserleichterungen nicht umfaßten Abgabenschuldigkeiten von S 130.521,-- und von S 2,203.305,-- zu bestimmten Terminen zu entrichten.

In der Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (mit Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) und machte geltend, daß er die ihm bisher gewährten Raten von S 17.000,-- pünktlich bezahlt habe. Seit November 1990 habe er so insgesamt S 119.000,-- entrichtet, sodaß bei Einhaltung dieser Ratenverpflichtung die Abgabenschuldigkeit jedenfalls einbringlich sei. Die Zahlung von monatlichen Raten von S 17.000,-- bedeute "ohnedies bereits die Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit" des Beschwerdeführers. Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem Finanzamt für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk in Wien am 8. April 1991 die Verlegung des Wohnsitzes nach römisch zehn mitgeteilt und die Abtretung des Steueraktes an das zuständige Finanzamt Wien-Umgebung beantragt. Der Bescheid sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

Die Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eine Begünstigungsmaßnahme nicht begründen könne. Der Beschwerdeführer habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse in keiner Weise beschrieben. Die Höhe seiner Bezüge aus seiner nunmehrigen Tätigkeit als Arbeitnehmer sei nicht bekannt. Das Grundvermögen des Beschwerdeführers sei im Juni 1990 an seine Ehegattin übereignet worden. Besicherungen des Abgabenrückstandes seien nicht angeboten worden. Die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeit (im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung S 2,316.826,--) sei daher als gefährdet anzusehen. Auch eine monatliche Ratenzahlung von S 17.000,-- könne daran nichts ändern. Schließlich wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk sei gegeben gewesen, weil das Finanzamt Wien-Umgebung von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides) keine Kenntnis erlangt habe.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist somit - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer "erheblichen Härte" und gleichzeitig der Umstand, daß die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei hat der Abgabepflichtige jedenfalls diese beiden Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung überzeugend darzulegen vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, 90/14/0100).

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, daß auf Grund der bisherigen Zahlungen von S 119.000,-- die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit gegeben sei. Abgesehen davon, daß mit den vom Beschwerdeführer beantragten monatlichen Ratenzahlungen von S 17.000,-- nicht einmal die für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichtenden Stundungszinsen im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, BAO abgedeckt werden könnten, hat sich die belangte Behörde unwidersprochen auf den Umstand der Übertragung von Vermögen an die Ehegattin des Beschwerdeführers gestützt. Wenn die Behörde dabei im Hinblick auf die Höhe des aushaftenden Abgabenrückstandes von einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ausgegangen ist, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Dabei ist nicht erkennbar, wieso der Beschwerdeführer dadurch, daß die Behörde hinsichtlich eines nach der Veranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1989 vorgeschriebenen Betrages S 130.521,-- auf die mangelnde Vorsorge durch den Beschwerdeführer hingewiesen hat, beschwert sein könnte. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung der Einbringlichkeit vom gesamten Rückstand und nicht von einem Teilbetrag auszugehen sei.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers dient die Bestimmung des Paragraph 212, Absatz eins, BAO nach ihrem klaren Wortlaut nicht dazu, dem Steuerpflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei einem Höchstgericht anhängig ist, "wirtschaftlich Atem zu geben", zumal ein solcher dem Beschwerdeführer vorschwebender Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über seine Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof bzw. nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch diesen Gerichtshof auf Grund des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche Paragraph 85, Absatz 2, VfGG bzw. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) bei Zutreffen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erreicht werden kann.

Keineswegs trifft die Auffassung des Beschwerdeführers zu, daß im Falle der Einbringung einer Beschwerde an ein Höchstgericht aus der Sicht der Vollziehung des Paragraph 212, Absatz eins, BAO ein Vorrang für die "Einhaltung" (gemeint: Erhaltung) der wirtschaftlichen Existenz gegenüber der möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht.

Mußte die belangte Behörde wie ausgeführt annehmen, daß die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist, so ist weder der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets "erklärungsgemäß" (?) nachgekommen ist, noch das Zustandekommen des Abgabenrückstandes von entscheidender Bedeutung.

Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die örtliche Zuständigkeit des in erster Instanz tätig gewordenen Finanzamtes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 29. April 1992, 92/13/0094, auseinandergesetzt. Danach kommt es dem Paragraph 73, BAO zufolge allein darauf an, daß ein anderes als das bisher zuständige Finanzamt von den sachverhaltsbezogenen Umständen Kenntnis erlangt, die seine Zuständigkeit begründen. Hingegen kommt es für den Übergang der örtlichen Zuständigkeit weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis selbst eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher örtlich zuständige Finanzamt von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130200.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1991130200_19930224X00

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