Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 91/13/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/13/0113

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §92;
EStG 1972 §23a;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1972 § 23a gültig von 13.03.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 23a gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 207/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. des R,

2. der W, beide in A, und 3. des G in S, alle verteten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch sieben, vom 14. März 1991, GZ 6/4-4039/91-01, 6/4-4040/91-01, 6/4-4041/91-01, betreffend Feststellung der Nichtausgleichsfähigkeit von Verlusten für die Jahre 1983 bis 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die drei Beschwerdeführer waren Kommanditisten der Rudolf K. GmbH & Co KG. Mit 16. Mai 1988 wurde im Handelsregister eingetragen, daß die Gesellschaft nach Beendigung der Liquidation erloschen ist.

Das Finanzamt erließ hinsichtlich sämtlicher Streitjahre 1983 bis 1987 gemäß Paragraph 188, BAO Bescheide über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Für alle Jahre wurden Verluste aus Gewerbebetrieb festgestellt. Weiters wurden die Anteile der Beschwerdeführer an diesen Verlusten (hinsichtlich der beiden erstgenannten Beschwerdeführer zu je einem Viertel und hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers zur Hälfte) festgestellt. Diese Feststellungsbescheide wurden rechtskräftig.

Das Finanzamt erließ sodann am 7. September 1990 an die drei Beschwerdeführer einen Bescheid, in dem festgestellt wird, daß die in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 1983, 1984, 1985, 1986 und 1987 "ausgewiesenen" Verluste nicht ausgleichsfähig seien. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 23, a EStG 1972 hingewiesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichteten Berufungen der drei Beschwerdeführer wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Oktober 1991, 88/13/0240, mit ausführlicher Begründung ausgesprochen worden ist, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, den für die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsergebnissen maßgebenden Sachverhalt zur Gänze im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß Paragraph 188, BAO zu ermitteln und mit bindender Wirkung für die abgeleiteten Abgabenbescheide festzustellen. Dazu gehöre auch die durch Paragraph 23, a EStG 1972 gebotene Feststellung, ob und in welcher Höhe Verluste mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig sind und ob Gewinne durch Verluste, die in Vorperioden erlitten wurden, gemindert werden.

Ebensowenig wie die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 23, a EStG im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgestellt werden kann, können aber derartige Feststellungen entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung außerhalb des im Paragraph 188, BAO vorgesehenen Verfahrens durch einen auf Paragraph 92, BAO gestützten "Ergänzungsbescheid" getroffen werden. Mit den gemäß Paragraph 188, BAO erlassenen Bescheiden wurden für die Beschwerdeführer Anteile am Verlust aus Gewerbetrieb rechtskräftig festgestellt. Mit dem weiteren Bescheid vom 7. September 1990 wurde in die Rechtskraft dieser nach Paragraph 188, BAO erlassenen Feststellungsbescheide eingegriffen, ohne daß die Abgabenbehörde hiezu durch einen der im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung unter lit. B angeführten Tatbestände berechtigt gewesen wäre. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gegen den Bescheid vom 7. September 1990 abgewiesen worden ist, widerspricht daher dem Gesetz.

Aus den vorstehend angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, womit es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 207, Absatz eins, BAO, einzugehen.

Im Zusammenhang wird bemerkt, daß die "Abtretung" einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130113.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1991130113_19930519X00

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